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Rechtssatz RS0099412×

Rechtssatz RS0099412

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0099412

Entscheidungsdatum

03.09.2003

Rechtssatz

Abgrenzung: Eine "Unvollständigkeit" des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen kann nur im Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse gelegen sein; das Unterbleiben bestimmter "Erwägungen" hingegen, die aus solchen vom Gericht ohnehin berücksichtigten Beweismitteln gezogen werden könnten, also deren Auswertung unter bestimmten "Aspekten", fällt (nach wie vor) in den Bereich der Beweiswürdigung, die - unter der weiteren Voraussetzung, daß sich die betreffenden Überlegungen "aus den Akten" ergeben, sohin gleichfalls auf bestimmten Verfahrensergebnissen beruhen (und nicht bloß in der rein psychologischen Wertung des damit relevierten Beweismittels allein bestehen) - lediglich nach Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft werden kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 84/88
    Entscheidungstext OGH 20.09.1988 15 Os 84/88
  • 14 Os 138/02
    Entscheidungstext OGH 28.01.2003 14 Os 138/02
    Vgl; nur: Eine "Unvollständigkeit" des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen kann nur im Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse gelegen sein. (T1); Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 zweiter Fall hat die unterbliebene Erörterung konkreter Beweisergebnisse zum Gegenstand. (T2)
  • 13 Os 65/03
    Entscheidungstext OGH 03.09.2003 13 Os 65/03
    Vgl; nur T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099412

Dokumentnummer

JJR_19880920_OGH0002_0150OS00084_8800000_003