Rechtssatz RS0099412
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099412
Entscheidungsdatum
03.09.2003
Rechtssatz
Abgrenzung: Eine "Unvollständigkeit" des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen kann nur im Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse gelegen sein; das Unterbleiben bestimmter "Erwägungen" hingegen, die aus solchen vom Gericht ohnehin berücksichtigten Beweismitteln gezogen werden könnten, also deren Auswertung unter bestimmten "Aspekten", fällt (nach wie vor) in den Bereich der Beweiswürdigung, die - unter der weiteren Voraussetzung, daß sich die betreffenden Überlegungen "aus den Akten" ergeben, sohin gleichfalls auf bestimmten Verfahrensergebnissen beruhen (und nicht bloß in der rein psychologischen Wertung des damit relevierten Beweismittels allein bestehen) - lediglich nach Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO bekämpft werden kann.Abgrenzung: Eine "Unvollständigkeit" des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen kann nur im Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse gelegen sein; das Unterbleiben bestimmter "Erwägungen" hingegen, die aus solchen vom Gericht ohnehin berücksichtigten Beweismitteln gezogen werden könnten, also deren Auswertung unter bestimmten "Aspekten", fällt (nach wie vor) in den Bereich der Beweiswürdigung, die - unter der weiteren Voraussetzung, daß sich die betreffenden Überlegungen "aus den Akten" ergeben, sohin gleichfalls auf bestimmten Verfahrensergebnissen beruhen (und nicht bloß in der rein psychologischen Wertung des damit relevierten Beweismittels allein bestehen) - lediglich nach Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO bekämpft werden kann.
Entscheidungstexte
- 15 Os 84/88
Entscheidungstext OGH 20.09.1988 15 Os 84/88
- 14 Os 138/02
Entscheidungstext OGH 28.01.2003 14 Os 138/02
Vgl; nur: Eine "Unvollständigkeit" des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen kann nur im Übergehen konkreter Verfahrensergebnisse gelegen sein. (T1); Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund der Z 5 zweiter Fall hat die unterbliebene Erörterung konkreter Beweisergebnisse zum Gegenstand. (T2)
- 13 Os 65/03
Entscheidungstext OGH 03.09.2003 13 Os 65/03
Vgl; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099412
Dokumentnummer
JJR_19880920_OGH0002_0150OS00084_8800000_003