Die Beschwerde ist offenbar unbegründet.
Die vom Angeklagten unter Z 5 als fehlend gerügte Begründung der festgestellten Absicht zum Additionseffekt (US 8) und zum gewerbsmäßigen Inverkehrsetzen der in Spruch und Gründen genannten Suchtgiftmengen (US 6, 13) findet sich in den ausführlichen, Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechenden Erwägungen der Tatrichter (US 8 bis 13). Daraus ist deutlich zu ersehen, dass sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (zutreffend) aus dem objektiven Tatgeschehen ableiteten.Die vom Angeklagten unter Ziffer 5, als fehlend gerügte Begründung der festgestellten Absicht zum Additionseffekt (US 8) und zum gewerbsmäßigen Inverkehrsetzen der in Spruch und Gründen genannten Suchtgiftmengen (US 6, 13) findet sich in den ausführlichen, Grundsätzen logischen Denkens nicht widersprechenden Erwägungen der Tatrichter (US 8 bis 13). Daraus ist deutlich zu ersehen, dass sie die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (zutreffend) aus dem objektiven Tatgeschehen ableiteten.
Der Beschwerdeeinwand, das Gericht setze sich mit der finanziellen Situation des Angeklagten, seinen Einkünften, seinem Vermögen, der staatlichen Unterstützung als bundesbetreuter Flüchtling und der Unterstützung durch Familienangehörige sowie mit dem eigenen Drogenkonsum nicht auseinander, entbehrt der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) des relevierten Nichtigkeitsgrundes. Dieser hat als Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Z 5 zweiter Fall) die unterbliebene Erörterung konkreter Beweisergebnisse zum Gegenstand.Der Beschwerdeeinwand, das Gericht setze sich mit der finanziellen Situation des Angeklagten, seinen Einkünften, seinem Vermögen, der staatlichen Unterstützung als bundesbetreuter Flüchtling und der Unterstützung durch Familienangehörige sowie mit dem eigenen Drogenkonsum nicht auseinander, entbehrt der erforderlichen deutlichen und bestimmten Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) des relevierten Nichtigkeitsgrundes. Dieser hat als Unvollständigkeit der Urteilsgründe (Ziffer 5, zweiter Fall) die unterbliebene Erörterung konkreter Beweisergebnisse zum Gegenstand.
Nach Inhalt und Zielrichtung bekämpft der Beschwerdeführer damit ebenso wie mit weiteren unsubstantiierten Ausführungen lediglich unzulässig nach Art einer Schuldberufung die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten weckt die Tatsachenrüge (Z 5a) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch I. getroffenen, auf der teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie auf anderen subjektiven und objektiven Beweisen gegründeten entscheidenden Feststellungen.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten weckt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der zum Schuldspruch römisch eins. getroffenen, auf der teilweise geständigen Verantwortung des Angeklagten sowie auf anderen subjektiven und objektiven Beweisen gegründeten entscheidenden Feststellungen.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das gemäß § 26 StGB ergangene Einziehungserkenntnis aus Z 11 des § 281 Abs 1 StPO nichtig ist.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Aus deren Anlass hat sich der Oberste Gerichtshof davon überzeugt, dass das gemäß Paragraph 26, StGB ergangene Einziehungserkenntnis aus Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nichtig ist.
Nach § 26 Abs 1 StGB unterliegen nur solche Gegenstände der Einziehung, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind.Nach Paragraph 26, Absatz eins, StGB unterliegen nur solche Gegenstände der Einziehung, die der Täter zur Begehung der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet hat, die von ihm dazu bestimmt worden waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet zu werden, oder die durch diese Handlung hervorgebracht worden sind.
Zu keiner dieser Sanktionsbefugnisalternativen enthält das Urteil tatsächliche Feststellungen, sodass der Ausspruch schon deshalb aus Z 11 erster Fall des § 281 Abs 1 StPO nichtig ist. Dazu kommt, dass die Entscheidung jeden sachverhaltsmäßigen Anhaltspunkt dafür vermissen lässt, warum die Einziehung von SIM-Cards nach der besonderen Beschaffenheit dieser Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Z 11 zweiter Fall; Ratz in WK2 § 26 Rz 18 und WK-StPO § 281 Rz 22, 674, 696). Aus den dargelegten Gründen war daher das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in amtswegiger Wahrnehmung des genannten materiellen Nichtigkeitsgrundes im Erkenntnis über die Einziehung von SIM-Cards aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen.Zu keiner dieser Sanktionsbefugnisalternativen enthält das Urteil tatsächliche Feststellungen, sodass der Ausspruch schon deshalb aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nichtig ist. Dazu kommt, dass die Entscheidung jeden sachverhaltsmäßigen Anhaltspunkt dafür vermissen lässt, warum die Einziehung von SIM-Cards nach der besonderen Beschaffenheit dieser Gegenstände geboten erscheint, um der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen entgegenzuwirken (Ziffer 11, zweiter Fall; Ratz in WK2 Paragraph 26, Rz 18 und WK-StPO Paragraph 281, Rz 22, 674, 696). Aus den dargelegten Gründen war daher das angefochtene Urteil, welches im Übrigen unberührt bleibt, in amtswegiger Wahrnehmung des genannten materiellen Nichtigkeitsgrundes im Erkenntnis über die Einziehung von SIM-Cards aufzuheben und die Sache im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zu verweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung waren die Akten (vorerst) dem Oberlandesgericht zu übermitteln.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO. Zum Schuldspruch I. wegen "des Verbrechens nach § 28 Abs 2 (2. und 4. Fall), Abs 3 (1. Fall) und Abs 4 Z 3 SMG" ist klarzustellen:Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO. Zum Schuldspruch römisch eins. wegen "des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, (2. und 4. Fall), Absatz 3, (1. Fall) und Absatz 4, Ziffer 3, SMG" ist klarzustellen:
§ 28 Abs 2 SMG beinhaltet als sogenanntes kumulatives Mischdelikt drei verschiedene - jeweils auf ein Suchtgift in einer großen Menge bezogene - Tatbestände, nämlich die Erzeugung (erster Fall), ferner die vertauschbaren Alternativen der Ein- oder Ausfuhr (zweiter und dritter Fall) sowie das Inverkehrsetzen (vierter Fall; Foregger/Litzka/Matzka SMG § 27 Erl. VI. 2. mwN; 14 Os 110/99, 13 Os 60/00).Paragraph 28, Absatz 2, SMG beinhaltet als sogenanntes kumulatives Mischdelikt drei verschiedene - jeweils auf ein Suchtgift in einer großen Menge bezogene - Tatbestände, nämlich die Erzeugung (erster Fall), ferner die vertauschbaren Alternativen der Ein- oder Ausfuhr (zweiter und dritter Fall) sowie das Inverkehrsetzen (vierter Fall; Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 27, Erl. römisch sechs. 2. mwN; 14 Os 110/99, 13 Os 60/00).
Unmittelbarer (Mit-)Täter hinwieder ist nur derjenige, welcher eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Wird also ein anderer erfolgreich dazu veranlasst, ein Suchtgift in einer großen Menge durch Versenden nach Österreich einzuführen, wird solcherart das Verbrechen nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28 Abs 2 zweiter Fall SMG begründet. Dieses Verbrechen kann mit dem Inverkehrsetzen einer (hier: das nach Österreich eingeführte Suchtgift beinhaltenden übergroßen) Suchtgiftmenge tatmehrheitlich - also realkonkurrierend - zusammentreffen, wogegen die (vorliegend erfolgte) bloße Abholung des Suchtgifts beim inländischen Adressaten mit Blick auf das nachfolgende Inverkehrsetzen zufolge Scheinkonkurrenz außer Betracht bleibt (Ratz in WK2 Vorbem § 28-31 Rz 82).Unmittelbarer (Mit-)Täter hinwieder ist nur derjenige, welcher eine dem Tatbild entsprechende Ausführungshandlung setzt. Wird also ein anderer erfolgreich dazu veranlasst, ein Suchtgift in einer großen Menge durch Versenden nach Österreich einzuführen, wird solcherart das Verbrechen nach Paragraphen 12, zweiter Fall StGB, 28 Absatz 2, zweiter Fall SMG begründet. Dieses Verbrechen kann mit dem Inverkehrsetzen einer (hier: das nach Österreich eingeführte Suchtgift beinhaltenden übergroßen) Suchtgiftmenge tatmehrheitlich - also realkonkurrierend - zusammentreffen, wogegen die (vorliegend erfolgte) bloße Abholung des Suchtgifts beim inländischen Adressaten mit Blick auf das nachfolgende Inverkehrsetzen zufolge Scheinkonkurrenz außer Betracht bleibt (Ratz in WK2 Vorbem Paragraph 28 -, 31, Rz 82).
Wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des § 12 StGB (vgl Fabrizy in WK2 § 12 Rz 12 f, 16, 119 ff) widerfuhr dem Angeklagten jedoch durch die rechtsirrige Verurteilung, als unmittelbarer Täter Suchtgift eingeführt zu haben, kein Nachteil, weshalb eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO nicht in Frage kommt. Bleibt noch anzumerken, dass jene besonderen Gründe, welche den Ausspruch über die Abschöpfung von 2.180,19 Euro (im Ergebnis) tragen (vgl § 20a Abs 2 Z 1 StGB), in tatsächlicher Hinsicht den Entscheidungsgründen entnommen werden können, weshalb sich dieser Ausspruch nicht bloß auf "die genannte Gesetzesstelle" gründet (vgl WK-StPO § 281 Rz 684).Wegen der rechtlichen Gleichwertigkeit aller Täterschaftsformen des Paragraph 12, StGB vergleiche Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 12 f, 16, 119 ff) widerfuhr dem Angeklagten jedoch durch die rechtsirrige Verurteilung, als unmittelbarer Täter Suchtgift eingeführt zu haben, kein Nachteil, weshalb eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht in Frage kommt. Bleibt noch anzumerken, dass jene besonderen Gründe, welche den Ausspruch über die Abschöpfung von 2.180,19 Euro (im Ergebnis) tragen vergleiche Paragraph 20 a, Absatz 2, Ziffer eins, StGB), in tatsächlicher Hinsicht den Entscheidungsgründen entnommen werden können, weshalb sich dieser Ausspruch nicht bloß auf "die genannte Gesetzesstelle" gründet vergleiche WK-StPO Paragraph 281, Rz 684).