In diesem Faktum wird dem Beschwerdeführer angelastet, das tatverfangene Suchtgift durch Übergabe an einen verdeckten Fahnder in Verkehr gesetzt zu haben (US 2), wobei den Urteilsgründen zu entnehmen ist, dass David L***** dem als vermeintlichen Interessenten auftretenden verdeckten Ermittler ein mit braunem Klebeband umwickeltes Päckchen, welches er zuvor in seiner Oberbekleidung verwahrt bzw versteckt gehabt hatte, übergab. Nachdem das ausgehändigte Suchtgift qualitätsmäßig überprüft worden war und der Test auf Kokain positiv verlief, erfolgte das Zu- griffszeichen, worauf der Angeklagte verhaftet wurde (US 4 f).
Wie die (inhaltliche) Subsumtionsrüge zutreffend moniert, lassen diese Konstatierungen offen, ob der verdeckte Fahnder im konkreten Fall bereits Alleingewahrsam am Suchtgift erlangt hatte und somit das Inverkehrsetzen des Kokains über das im Fall der Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Ermittler in der Regel nicht überschrittene Ver- suchsstadium (§ 15 Abs 1 StGB) bereits hinausgegangen war (SSt 59/40; 11 Os 118/99 = EvBl 2000/111; 15 Os 179/99).Wie die (inhaltliche) Subsumtionsrüge zutreffend moniert, lassen diese Konstatierungen offen, ob der verdeckte Fahnder im konkreten Fall bereits Alleingewahrsam am Suchtgift erlangt hatte und somit das Inverkehrsetzen des Kokains über das im Fall der Übergabe von Suchtgift an einen verdeckten Ermittler in der Regel nicht überschrittene Ver- suchsstadium (Paragraph 15, Absatz eins, StGB) bereits hinausgegangen war (SSt 59/40; 11 Os 118/99 = EvBl 2000/111; 15 Os 179/99).
Nähere Feststellungen dazu wären umso mehr geboten gewesen, als die Beweisergebnisse zumindest nicht ausschließen, dass die Festnahme des Beschwerdeführers vor der vollständigen Abwicklung des Kokainankaufs erfolgte (Bericht über die Verhaftung, S 61 ff: Zugriff spätestens fünf Minuten nach dem "Testvorgang"; Niederschrift vom 25. November 1999, S 127: Sicherstellung von 100 Gramm Kokain beim Verhafteten;
Bericht des BMI über die verdeckte Ermittlungstätigkeit, S 159:
Festnahme nach dem üblichen Testvorgang; Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, S 271: "... dass ich ... versucht habe bzw es unternommen habe, das Kokain dem Abnehmer zu übergeben.").
Der aufgezeigte Feststellungsmangel gereicht dem Nichtigkeitswerber auch zum Nachteil:
Die Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG sind nur in Ansehung der Aus- und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im Übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift umfasst (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 27 Erl VI.2; 15 Os 181/98). Wenn diese Begehungsformen im Falle ihres Zusammentreffens üblicherweise auch als ein Verbrechen nach § 28 Abs 2 SMG (als Subsumtionseinheit) zusammengefasst werden, ändert dies nichts an ihrer (zumindest) rechtlichen Selbständigkeit. Daraus ergibt sich die Beschwer und somit die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bei irrtümlicher Bewertung auch nur einer dieser zusammentreffenden Tathandlungen - hier: des Inverkehrsetzens von Suchtgift - als vollendet anstatt als bloß versucht (Mayerhofer StPO4 § 281 Abs 1 Z 10 E 62).Die Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG sind nur in Ansehung der Aus- und Einfuhr von Suchtgift als alternatives, im Übrigen dagegen als kumulatives Mischdelikt anzusehen, das drei selbständige und untereinander nicht austauschbare Tatbilder, nämlich das Erzeugen, die Aus- und Einfuhr sowie das Inverkehrsetzen von Suchtgift umfasst (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 27, Erl römisch sechs.2; 15 Os 181/98). Wenn diese Begehungsformen im Falle ihres Zusammentreffens üblicherweise auch als ein Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG (als Subsumtionseinheit) zusammengefasst werden, ändert dies nichts an ihrer (zumindest) rechtlichen Selbständigkeit. Daraus ergibt sich die Beschwer und somit die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten bei irrtümlicher Bewertung auch nur einer dieser zusammentreffenden Tathandlungen - hier: des Inverkehrsetzens von Suchtgift - als vollendet anstatt als bloß versucht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, E 62).
In diesem Umfang erweist sich daher die Aufhebung des Urteilsspruchs und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unvermeidbar (§ 285e StPO).In diesem Umfang erweist sich daher die Aufhebung des Urteilsspruchs und die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung bereits in nichtöffentlicher Sitzung als unvermeidbar (Paragraph 285 e, StPO).
Da die teilweise Aufhebung des Urteilsspruchs zwangsläufig auch die Aufhebung des überdies bekämpften Strafausspruchs nach sich zieht, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zur Strafzumessungsrüge (Z 11).Da die teilweise Aufhebung des Urteilsspruchs zwangsläufig auch die Aufhebung des überdies bekämpften Strafausspruchs nach sich zieht, erübrigt sich ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen zur Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,).
Soweit die Beschwerde auch den Schuldspruch 1 durch den Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteils bekämpft, bezeichnet sie entgegen der Vorschrift des § 285a Z 2 StPO keine Nichtigkeitsgründe, weshalb sie diesbezüglich zurückzuweisen war (§ 285d StPO).Soweit die Beschwerde auch den Schuldspruch 1 durch den Antrag auf Aufhebung des gesamten Urteils bekämpft, bezeichnet sie entgegen der Vorschrift des Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO keine Nichtigkeitsgründe, weshalb sie diesbezüglich zurückzuweisen war (Paragraph 285 d, StPO).
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Der Ausspruch über den (teilweisen) Kostenersatz beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.