Rechtssatz RS0099501
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099501
Entscheidungsdatum
09.01.2024
Rechtssatz
Das Fehlen einer Feststellung über die Höhe der Gesamtschadenssumme bewirkt dann weder einen Feststellungsmangel noch Begründungsmangel, wenn die ohnehin getroffenen Einzelfeststellungen für die Annahme eines die maßgebliche Wertgrenze übersteigenden Gesamtschadens ausreichen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0099501
Zuletzt aktualisiert am
05.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19841004_OGH0002_0120OS00096_8400000_001