Rechtssatz RS0099515
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099515
Geschäftszahl
5Os1126/51; 10Os125/81; 9Os123/86
Entscheidungsdatum
10.09.1986
Rechtssatz
Es liegt eine Unvollständigkeit der Begründung vor, wenn das Gericht bei seinen Feststellungen auf das Urteil eines anderen Gerichtes, dem der gleiche Sachverhalt vorlag und das ihn in anderer Weise gewürdigt hat, nicht Bedacht nimmt.
Entscheidungstexte
- 5 Os 1126/51
Entscheidungstext OGH 04.02.1952 5 Os 1126/51
Veröff: SSt XXIII/7
- 10 Os 125/81
Entscheidungstext OGH 08.09.1981 10 Os 125/81
Vgl; Beisatz: Ein Begründungsmangel kann in der Übergehung relevanter Beweisergebnisse anderer Verfahren liegen, sich mit der Beweiswürdigung eines anderen (hier: ausländischen) Gerichts zu befassen, ist der erkennende Senat nicht gehalten. (T1)
- 9 Os 123/86
Entscheidungstext OGH 10.09.1986 9 Os 123/86
Vgl; Beisatz: Nicht nur keine Nichtigkeit, sondern unzulässige Neuerung, wenn jenes Strafurteil nicht Gegenstand einer Verlesung oder Erörterung in der Hauptverhandlung war (§ 258 Abs 1 StPO). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0099515
Dokumentnummer
JJR_19520204_OGH0002_0050OS01126_5100000_001