Da sich der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls gegen die Verlesung des in Rede stehenden Protokolls nicht verwahrt hat (und solches auch in der Beschwerde gar nicht behauptet), fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtigkeit im Sinn der Z 2 des § 281 Abs. 1 StPO; er ist demnach zur Rüge nicht legitimiert. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzend beigefügt, daß von einem nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein könnte; denn das verlesene Protokoll betraf die Vernehmung einer Beschuldigten, nicht aber einer Zeugin, die vernommen wurde, ohne daß sie auf das ihr zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung ausdrücklich verzichtet hätte (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 1 aE zu § 281 Z 2), womit aber auch eine Nichtigkeit im Sinn der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO begründende Verletzung der Vorschrift des § 152 StPO nicht in Betracht käme, weil sich die Nichtigkeitssanktion des Abs. 3 dieser Gesetzesstelle nur auf die Aussage eines Zeugen bezieht, der auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet hat (zur Zulässigkeit der Verlesung von Protokollen über die Vernehmung zeugnisentschlagungsberechtigter Angehöriger als Beschuldigte vgl Mayerhofer-Rieder aaO ENr 32 zu § 152).Da sich der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolls gegen die Verlesung des in Rede stehenden Protokolls nicht verwahrt hat (und solches auch in der Beschwerde gar nicht behauptet), fehlt es bereits an den formellen Voraussetzungen für die Geltendmachung einer Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO; er ist demnach zur Rüge nicht legitimiert. Nur der Vollständigkeit halber sei ergänzend beigefügt, daß von einem nichtigen Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakt im gegebenen Zusammenhang keine Rede sein könnte; denn das verlesene Protokoll betraf die Vernehmung einer Beschuldigten, nicht aber einer Zeugin, die vernommen wurde, ohne daß sie auf das ihr zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung ausdrücklich verzichtet hätte (Mayerhofer-Rieder StPO 2 ENr 1 aE zu Paragraph 281, Ziffer 2,), womit aber auch eine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO begründende Verletzung der Vorschrift des Paragraph 152, StPO nicht in Betracht käme, weil sich die Nichtigkeitssanktion des Absatz 3, dieser Gesetzesstelle nur auf die Aussage eines Zeugen bezieht, der auf sein Recht, sich des Zeugnisses zu entschlagen, nicht ausdrücklich verzichtet hat (zur Zulässigkeit der Verlesung von Protokollen über die Vernehmung zeugnisentschlagungsberechtigter Angehöriger als Beschuldigte vergleiche Mayerhofer-Rieder aaO ENr 32 zu Paragraph 152,).
Als Nichtigkeit gemäß § 281 Abs. 1 Z 5 StPO rügt die Beschwerde, daß das Gericht den Angeklagten als Bestimmungstäter (in bezug auf seine Ehefrau) beurteilt habe, obwohl in der Begründung des im abgesonderten Verfahren gegen seine Ehefrau ergangenen Urteils festgestellt worden sei, daß er nicht Anstifter gewesen sei. Der Inhalt der Entscheidungsgründe des gegen Bianca C*** (gesondert) ergangenen Strafurteils war jedoch - wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 94 ergibt - nicht Gegenstand einer Verlesung oder Erörterung in der Hauptverhandlung; er ist im übrigen auch sonst nicht aktenkundig. Umstände aber, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (§ 258 Abs. 1 StPO), können nicht zum Gegenstand einer Mängelrüge gemacht werden; ihr Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde stellt vielmehr eine unzulässige Neuerung dar.Als Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO rügt die Beschwerde, daß das Gericht den Angeklagten als Bestimmungstäter (in bezug auf seine Ehefrau) beurteilt habe, obwohl in der Begründung des im abgesonderten Verfahren gegen seine Ehefrau ergangenen Urteils festgestellt worden sei, daß er nicht Anstifter gewesen sei. Der Inhalt der Entscheidungsgründe des gegen Bianca C*** (gesondert) ergangenen Strafurteils war jedoch - wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ON 94 ergibt - nicht Gegenstand einer Verlesung oder Erörterung in der Hauptverhandlung; er ist im übrigen auch sonst nicht aktenkundig. Umstände aber, die in der Hauptverhandlung nicht vorgekommen sind (Paragraph 258, Absatz eins, StPO), können nicht zum Gegenstand einer Mängelrüge gemacht werden; ihr Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde stellt vielmehr eine unzulässige Neuerung dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäße Ausführung der geltend gemachten oder sonstiger Nichtigkeitsgründe, weshalb sie gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich demnach zur Gänze als nicht dem Gesetz gemäße Ausführung der geltend gemachten oder sonstiger Nichtigkeitsgründe, weshalb sie gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen war.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die vom Angeklagten überdies ergriffene Berufung die Akten in sinngemäßer Anwendung des § 285 b Abs. 6 StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die vom Angeklagten überdies ergriffene Berufung die Akten in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 285, b Absatz 6, StPO dem (hiefür an sich zuständigen) Gerichtshof zweiter Instanz zuzuleiten sind.
Die Kostenentscheidung fußt auf der bezogenen Gesetzesstelle.