Rechtssatz RS0099364
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099364
Geschäftszahl
11Os57/76; 10Os70/76; 11Os130/83; 9Os123/86; 15Os181/95; 14Os47/05a; 11Os65/07d; 11Os23/06a
Entscheidungsdatum
01.04.2008
Rechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfasst nichtige Vorerhebungsakte im Sinne der §§ 88 Abs 3, 97 Abs 2 StPO, ferner Protokolle über Befunde und Gutachten von nach § 120 StPO ausgeschlossenen Sachverständigen, Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die gemäß § 151 StPO nicht vernommen, gemäß § 170 StPO nicht beeidet werden dürfen oder die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO erfasst nichtige Vorerhebungsakte im Sinne der Paragraphen 88, Absatz 3, 97, Absatz 2, StPO, ferner Protokolle über Befunde und Gutachten von nach Paragraph 120, StPO ausgeschlossenen Sachverständigen, Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die gemäß Paragraph 151, StPO nicht vernommen, gemäß Paragraph 170, StPO nicht beeidet werden dürfen oder die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben.
Entscheidungstexte
- 11 Os 57/76
Entscheidungstext OGH 28.05.1976 11 Os 57/76
- 10 Os 70/76
Entscheidungstext OGH 31.08.1976 10 Os 70/76
- 11 Os 130/83
Entscheidungstext OGH 14.09.1983 11 Os 130/83
- 9 Os 123/86
Entscheidungstext OGH 10.09.1986 9 Os 123/86
Vgl auch; nur: Vernehmungsprotokolle von Zeugen, die auf das ihnen zustehende Entschlagungsrecht nach gehöriger Belehrung nicht verzichtet haben. (T1); Beisatz: Beschuldigtenvernehmungsprotokolle fallen auch dann nicht darunter, wenn in der Folge das Verfahren ausgeschieden wurde und sich der Vernommene nunmehr in der Hauptverhandlung gemäß § 152 StPO der Zeugenaussage entschlägt. (T2)
- 15 Os 181/95
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 15 Os 181/95
Vgl auch
- 14 Os 47/05a
Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 47/05a
Auch; Beisatz: Außerhalb des § 88 Abs 3 StPO zum Zweck der Strafgerichtspflege vorgenommene Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden oder -organe stellen keine Vorerhebungen iS § 281 Abs 1 Z 2 StPO dar. (T3)
- 11 Os 65/07d
Entscheidungstext OGH 04.10.2007 11 Os 65/07d
Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist in Bezug auf nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung planwidrig lückenhaft, weil § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur die - ungeachtet allfälliger Vertagungen - unmittelbar zum Urteil führende Hauptverhandlung meint. (WK-StPO § 281, Rz 179). Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO umfasst daher auch nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung. (T4)
- 11 Os 23/06a
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 11 Os 23/06a
Vgl; Beisatz: Hier: § 97 Abs 2 erster Satz StPO aF findet nur auf vom Staatsanwalt (ohne Gericht oder Sicherheitsbehörde) durchgeführte Untersuchungshandlungen Anwendung. War der Vertreter der Anklagebehörde bei einer im Rechtshilfeweg in der BundesrepublikDeutschland durchgeführten Vernehmung (bloß) anwesend, stellt die Rechtshilfevernehmung keinen nichtigen Voruntersuchungsakt dar. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0099364
Dokumentnummer
JJR_19760528_OGH0002_0110OS00057_7600000_001