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Entscheidung 14 Os 47/05a×

Entscheidung 14 Os 47/05a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os47/05a

Entscheidungsdatum

09.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ingo F***** wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 10. Februar 2005, GZ 40 Hv 1/05p-22, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ingo F***** des (richtig: der) Verbrechen(s) des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (1a), des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1b), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (2) und des (richtig: der) Vergehen(s) des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (richtig: Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung StRÄG 2004; 3) schuldig erkannt. Danach hat er in Nenzing und Gais

„1) ab 1999 bis August 2004 mit seiner am 3. August 1994 geborenen unmündigen Tochter Susanne F*****

a) mehrfach eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, indem er jeweils einen Finger in deren Scheide einführte und diese ableckte;

b) im Sommer 2004 außer dem Fall des Paragraph 206, StGB eine geschlechtliche Handlung an sich vornehmen lassen, indem er sie aufforderte, sein erigiertes Glied anzufassen und ihn zu befriedigen [was sie auch tat;

US 5];

2) im Jahr 1999, jedenfalls nach den ersten sexuellen Übergriffen, seine Tochter Susanne F***** durch die ihr gegenüber gemachte Äußerung, falls sie es jemanden erzähle, bekomme sie Schläge, dass ihr Hören und Sehen vergehe, mithin durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper, zur Geheimhaltung der Geschehnisse genötigt;

3) in Götzis im Sommer 2003 unter Ausnützung seiner Stellung als Lebensgefährte ihrer Mutter die unter seiner Aufsicht stehende minderjährige Stefanie P***** zur Unzucht missbraucht, indem er mit ihr zweimal den Geschlechtsverkehr vollzog."

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Indem sich die Verfahrensrüge (Ziffer 3,; inhaltlich Ziffer 2,) gegen die Verlesung der Aussagen der Zeugin Susanne F***** vor dem Landesgendarmeriekommando Vorarlberg wendet, weil die Genannte dort über ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, StPO nicht belehrt worden sei, übersieht sie, dass außerhalb des Paragraph 88, Absatz 3, StPO zum Zweck der Strafgerichtspflege vorgenommene Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden oder -organe keine Vorerhebungen iS Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO darstellen, die unterlassene Belehrung mithin nicht mit Nichtigkeit bewehrt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 178). Im Übrigen hat sich der Angeklagte nicht gegen die bezügliche Verlesung verwahrt.

Der Antrag auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zum Nachteil der Susanne F***** vorgeworfenen Handlungen nicht begangen hat und dass die seitens der minderjährigen Susanne F***** gemachten Angaben falsch bzw teilweise manipuliert sind" (S 17/II), verfiel zu Recht der Abweisung (Ziffer 4,). Er legt nicht dar, warum anzunehmen sei, das sich das Tatopfer, welches bei der kontradiktorischen Vernehmung erklärt hatte, nicht mehr aussagen zu wollen (S 417/I), dennoch zu einer Mitwirkung an einer Befundaufnahme durch den Sachverständigen bereitfinden werde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).

Zudem unterlässt er es darzutun, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Kommt doch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen primär den Tatrichtern zu, welche sich auch mit diversen Aussagedivergenzen eingehend auseinandergesetzt haben (US 7 bis 10). Diesbezügliche Nachträge im Rechtsmittel sind unbeachtlich. Hinsichtlich des Faktums 3) mangelt es der die Aufhebung des gesamten Urteils beantragenden Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.

Da die Urteilskonstatierungen die unterbliebene Subsumtion der zu 3) des Spruchs genannten Taten auch unter Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des StRÄG 2004 tragen (US 6), sieht sich der Oberste Gerichtshof diesbezüglich zu keinem Vorgehen nach Paragraph 290, StPO veranlasst. Dass auch hinsichtlich der Schuldspruchsfakten 1a) und 1b) die Annahme des idealkonkurrierenden Vergehens nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB indiziert gewesen wäre vergleiche Schick in WK2 Paragraph 212, Rz 15), kann, weil es zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen würde, dahinstehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E78121 14Os47.05a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00047.05A.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20050809_OGH0002_0140OS00047_05A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung