Die vom Angeklagten dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Indem sich die Verfahrensrüge (Z 3; inhaltlich Z 2) gegen die Verlesung der Aussagen der Zeugin Susanne F***** vor dem Landesgendarmeriekommando Vorarlberg wendet, weil die Genannte dort über ihr Entschlagungsrecht nach § 152 StPO nicht belehrt worden sei, übersieht sie, dass außerhalb des § 88 Abs 3 StPO zum Zweck der Strafgerichtspflege vorgenommene Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden oder -organe keine Vorerhebungen iS § 281 Abs 1 Z 2 StPO darstellen, die unterlassene Belehrung mithin nicht mit Nichtigkeit bewehrt ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 178). Im Übrigen hat sich der Angeklagte nicht gegen die bezügliche Verlesung verwahrt.Indem sich die Verfahrensrüge (Ziffer 3,; inhaltlich Ziffer 2,) gegen die Verlesung der Aussagen der Zeugin Susanne F***** vor dem Landesgendarmeriekommando Vorarlberg wendet, weil die Genannte dort über ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, StPO nicht belehrt worden sei, übersieht sie, dass außerhalb des Paragraph 88, Absatz 3, StPO zum Zweck der Strafgerichtspflege vorgenommene Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden oder -organe keine Vorerhebungen iS Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO darstellen, die unterlassene Belehrung mithin nicht mit Nichtigkeit bewehrt ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 178). Im Übrigen hat sich der Angeklagte nicht gegen die bezügliche Verlesung verwahrt.
Der Antrag auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zum Nachteil der Susanne F***** vorgeworfenen Handlungen nicht begangen hat und dass die seitens der minderjährigen Susanne F***** gemachten Angaben falsch bzw teilweise manipuliert sind" (S 17/II), verfiel zu Recht der Abweisung (Z 4). Er legt nicht dar, warum anzunehmen sei, das sich das Tatopfer, welches bei der kontradiktorischen Vernehmung erklärt hatte, nicht mehr aussagen zu wollen (S 417/I), dennoch zu einer Mitwirkung an einer Befundaufnahme durch den Sachverständigen bereitfinden werde (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).Der Antrag auf „Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Gebiet der Kinder- und Jugendpsychologie zum Beweis dafür, dass der Angeklagte die ihm zum Nachteil der Susanne F***** vorgeworfenen Handlungen nicht begangen hat und dass die seitens der minderjährigen Susanne F***** gemachten Angaben falsch bzw teilweise manipuliert sind" (S 17/II), verfiel zu Recht der Abweisung (Ziffer 4,). Er legt nicht dar, warum anzunehmen sei, das sich das Tatopfer, welches bei der kontradiktorischen Vernehmung erklärt hatte, nicht mehr aussagen zu wollen (S 417/I), dennoch zu einer Mitwirkung an einer Befundaufnahme durch den Sachverständigen bereitfinden werde (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).
Zudem unterlässt er es darzutun, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Kommt doch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen primär den Tatrichtern zu, welche sich auch mit diversen Aussagedivergenzen eingehend auseinandergesetzt haben (US 7 bis 10). Diesbezügliche Nachträge im Rechtsmittel sind unbeachtlich. Hinsichtlich des Faktums 3) mangelt es der die Aufhebung des gesamten Urteils beantragenden Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.Zudem unterlässt er es darzutun, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Kommt doch die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Zeugen primär den Tatrichtern zu, welche sich auch mit diversen Aussagedivergenzen eingehend auseinandergesetzt haben (US 7 bis 10). Diesbezügliche Nachträge im Rechtsmittel sind unbeachtlich. Hinsichtlich des Faktums 3) mangelt es der die Aufhebung des gesamten Urteils beantragenden Beschwerde an der deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen.
Da die Urteilskonstatierungen die unterbliebene Subsumtion der zu 3) des Spruchs genannten Taten auch unter § 212 Abs 1 Z 2 idF des StRÄG 2004 tragen (US 6), sieht sich der Oberste Gerichtshof diesbezüglich zu keinem Vorgehen nach § 290 StPO veranlasst. Dass auch hinsichtlich der Schuldspruchsfakten 1a) und 1b) die Annahme des idealkonkurrierenden Vergehens nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB indiziert gewesen wäre (vgl Schick in WK2 § 212 Rz 15), kann, weil es zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen würde, dahinstehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Da die Urteilskonstatierungen die unterbliebene Subsumtion der zu 3) des Spruchs genannten Taten auch unter Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des StRÄG 2004 tragen (US 6), sieht sich der Oberste Gerichtshof diesbezüglich zu keinem Vorgehen nach Paragraph 290, StPO veranlasst. Dass auch hinsichtlich der Schuldspruchsfakten 1a) und 1b) die Annahme des idealkonkurrierenden Vergehens nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB indiziert gewesen wäre vergleiche Schick in WK2 Paragraph 212, Rz 15), kann, weil es zum Nachteil des Angeklagten ausschlagen würde, dahinstehen. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.