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Rechtssatz RS0112233×

Rechtssatz RS0112233

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0112233

Entscheidungsdatum

08.08.2007

Rechtssatz

Sicherheitsbehördliche Vernehmung und Zeugnisbefreiung. Die nichtigkeitsrelevanten Bestimmungen über die Zeugnisbefreiung (Paragraph 152, StPO) sind auf sicherheitsbehördliche Zeugenvernehmungen nicht anzuwenden. Die Verletzung von entsprechenden verwaltungsbehördlichen Vorschriften ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Die Verlesung eines Protokolls über die sicherheitsbehördliche Vernehmung eines Zeugen, der auf das ihm zustehende Entschlagungsrecht nicht ausdrücklich verzichtet hat, kann daher aus der Ziffer 2, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht angefochten werden, zumal solche Protokolle keine Vorerhebungs- oder Voruntersuchungsakten sind. Aus der Ziffer 3, kann eine solche Verlesung nur dann gerügt werden, wenn die Verlesungsvoraussetzungen des Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht gegeben waren. (Hier war die Verlesung wegen unbekannten Aufenthaltes des Zeugen gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO zulässig.) Aus der Ziffer 4, wäre eine Anfechtung bei Abweisung oder Nichterledigung eines gegen die Verlesung gerichteten Antrages möglich. Aus der Ziffer 5, schließlich könnte die Verwertung des Protokolls gerügt werden, wenn es unzulässigerweise verlesen worden wäre.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 3/99
    Entscheidungstext OGH 20.04.1999 14 Os 3/99
  • 14 Os 105/99
    Entscheidungstext OGH 21.09.1999 14 Os 105/99
    Auch
  • 14 Os 47/05a
    Entscheidungstext OGH 09.08.2005 14 Os 47/05a
    Auch; Beisatz: Außerhalb des §88 Abs3 StPO zum Zweck der Strafgerichtspflege vorgenommene Tätigkeiten der Sicherheitsbehörden oder -organe stellen keine Vorerhebungen iS §281 Abs1 Z2 StPO dar. (T1)
  • 15 Os 60/07y
    Entscheidungstext OGH 08.08.2007 15 Os 60/07y
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112233

Dokumentnummer

JJR_19990420_OGH0002_0140OS00003_9900000_001