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Entscheidung 11 Os 65/07d×

Entscheidung 11 Os 65/07d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os65/07d

Entscheidungsdatum

04.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Oktober 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwab, Dr. Lässig und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Mag. Fuchs, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gutlederer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ilhan H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2001/130 über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Ilhan H*****, Mevlüt H***** und Rahime H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 19. März 2007, GZ 20 Hv 12/04g-179, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Die Angeklagten Ilhan H*****, Mevlüt H***** und Rahime H***** wurden mit am 11. Februar 1998 in Rechtskraft erwachsenem (ON 43), auch weitere Schuldsprüche sowie einen (Teil-)Freispruch enthaltenden Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 23. Mai 1997 (ON 31) - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2001/130 schuldig erkannt. Dem auf diesen Schuldspruch bezogenen, auf ein Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 20. April 2006 gegründeten Antrag des Generalprokurators auf Erneuerung des Strafverfahrens gab der Oberste Gerichtshof am 24. Oktober 2006 durch diesbezügliche Kassation sowie Verweisung an das Landesgericht Feldkirch Folge (ON 134).

Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten im erneuerten Verfahren abermals des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB in der Fassung vor BGBl römisch eins 2001/130 schuldig erkannt. Danach haben Ilhan H*****, Mevlüt H***** und Rahime H***** im einverständlichen Zusammenwirken mit dem abgesondert verfolgten Mustafa H***** am 22. Juli 1996 Fadime D*****, nunmehr verehelichte H*****, auf im Urteilstenor detailliert angeführte Art und Weise mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt, durch Entziehung der persönlichen Freiheit sowie durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme des Beischlafs mit Ilhan H***** genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von Ilhan H***** aus Ziffer 2, 3, 8 und 9 Litera b,, von Mevlüt H***** aus Ziffer 3 und von Rahime H*****, von dieser - zulässigerweise (Ratz, WK-StPO Paragraph 282, Rz 26) - auch in Ergänzung der Rechtsmittel der anderen Angeklagten, aus Ziffer 2, 4, 9, Litera b und 9 Litera c, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ilhan H*****:

Den Ausführungen zur Verfahrensrüge aus Ziffer 2, ist voranzustellen, dass die diesbezügliche Gesetzesbestimmung in Bezug auf nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung planwidrig lückenhaft ist, weil Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nur die - ungeachtet allfälliger Vertagungen - unmittelbar zum Urteil führende Hauptverhandlung meint (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 179). Das auf die Verlesung von Protokollen über die der gegenständlichen Urteilsfindung nicht unmittelbar vorangegangene Hauptverhandlung bezogene Vorbringen ist daher aus Ziffer 2, grundsätzlich beachtlich.

Entgegen der Beschwerde führt aber der Umstand, dass der Oberste Gerichtshof in seiner die Verfahrenserneuerung anordnenden Entscheidung (ON 134) in der Unterlassung der Information der Angeklagten über - gegenüber dem Anklagevorwurf - geänderte rechtliche Aspekte eine Gesetzesverletzung erblickte, keineswegs im Sinn des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes zur Nichtigkeit der in der Hauptverhandlung vom 23. Mai 1997 (ON 30) erfolgten Vernehmungen der Zeuginnen Fadime H***** und Meryem D*****. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 2, StPO umfasst nämlich nur solche Akte, die ein Gesetz ausdrücklich als nichtig bezeichnet (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 173), was hier nicht der Fall ist.

Auch die Zulässigkeit der gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO vorgenommenen Verlesung der Aussagen der genannten Zeuginnen (der Sache nach Ziffer 3,) wird durch die vom Obersten Gerichtshof im Erneuerungsverfahren festgestellte Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte nicht tangiert. Unter dem Aspekt der Verlesungstauglichkeit ist es nämlich unerheblich, in welchem Verfahrensstadium und bei welcher Verdachtslage die Zeugenvernehmung stattgefunden hat. Die Verlesungsvorschrift des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO stellt also weder auf einen identen Anklagesachverhalt noch auf eine sich aus den Akten ergebende spezielle Verdachtslage ab (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 94).

Der Einwand der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 3,), die Aussageverweigerung der Zeuginnen Fadime H***** und Meryem D***** bedinge die Unzulässigkeit der Verlesung deren davor abgelegter Aussagen, verkennt die Ratio der Bestimmung des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO, die gerade darin besteht, (unter Wahrung der Beteiligungsrechte der Prozessparteien) trotz berechtigter Aussageverweigerung einen totalen Beweismittelverlust zu verhindern vergleiche Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 73).

Entgegen der Rüge aus Ziffer 8, überschreitet die angefochtene Entscheidung die Anklage (ON 20) nicht. Der herangezogene Nichtigkeitsgrund bezieht sich nämlich auf die Identität von angeklagtem und urteilsmäßig erledigtem Handlungssubstrat, also darauf, ob Anklage und Urteil den selben Lebenssachverhalt meinen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 502), was hier zweifelsfrei feststeht (s S 256 f/I und 261 f/I einerseits sowie US 3 f und US 10 bis 12 andererseits). Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) leitet nicht aus dem Gesetz ab, aus welchem Grund die Verjährung der Strafbarkeit (Paragraph 57, StGB) nach rechtskräftiger Verurteilung möglich sein soll. Mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO sei festgehalten, dass - wie der Oberste Gerichtshof schon anlässlich der Entscheidung über den Erneuerungsantrag dargelegt hat (S 299/II) - ab Rechtskraft eines über die Tat gefällten verurteilenden Erkenntnisses für die Dauer dessen Bestandes der Fortlauf der Verfolgungs-Verjährungsfrist (schon begrifflich) ausgeschlossen ist (RIS-Justiz RS0091817 und RS0091834).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mevlüt H*****:

Hinsichtlich der Behauptung der Verfahrensrüge (Ziffer 3,), die Verlesung der Depositionen der Zeuginnen Fadime H***** und Meryem D***** sei unzulässig gewesen, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf den gleichlautenden Einwand der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ilhan H***** verwiesen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Rahime H*****:

Zu dem auf die Aussagen der Zeuginnen Fadime H***** und Meryem D***** bezogenen Vorbringen der Verfahrensrüge aus Ziffer 2, sei auf die Darlegungen zu den inhaltsgleichen Beschwerdeausführungen des Angeklagten Ilhan H***** verwiesen.

Der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) mangelt es an der notwendigen Voraussetzung eines während der Hauptverhandlung gestellten Antrags des Beschwerdeführers oder eines gegen seinen Widerspruch gefällten Zwischenerkenntnisses.

Da auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,) der Beschwerdeführerin nicht erkennen lässt, aus welchem Grund die Frist zur Verjährung der Strafbarkeit nach rechtskräftiger Verurteilung weiterlaufen soll, wird insoweit auf die Erörterung des kongruenten Einwandes des Angeklagten Ilhan H***** verwiesen.

Die weitere Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera c,, der Sache nach Ziffer 8,) hält zutreffend fest, dass bei der Prüfung der Identität zwischen Anklage- und Urteilsgegenstand auf die Tat, also den zu beurteilenden Lebenssachverhalt, abzustellen ist vergleiche auch oben zur Rüge aus Ziffer 8, des Angeklagten Ilhan H*****). Hievon ausgehend ist aber der - dieser Prämisse widersprechende, unsubstantiierte - Einwand, die Verurteilung wegen einer anderen strafbaren Handlung - also einer differenten rechtlichen Kategorie - als der in der Anklage genannten überschreite diese, nicht nachvollziehbar.

Inwieweit die rechtliche Stellung des - im Übrigen entgegen der Beschwerde nicht vom Volk gewählten (s Artikel 70, Absatz eins, erster Satz B-VG) - Bundesministers für Justiz in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein soll, vermag die Rüge nicht darzulegen.

Die Behauptung, Paragraph 267, StPO sowie die darauf gegründete Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes seien verfassungswidrig, entzieht sich mangels argumentativen Substrats einer inhaltlichen Erwiderung. Gründe, die für ein Vorgehen nach Paragraph 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG sprechen, werden damit nicht einmal ansatzweise dargetan. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Äußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) die Ansicht vertritt, die ihr hiefür eingeräumte Frist von drei Tagen sei zu kurz bemessen gewesen, ist sie grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass sie bereits (mehrfach) die Gelegenheit hatte, sich mit dem Verfahrensgegenstand eingehend zu befassen, sodass insoweit eine Orientierung an den Rechtsmittelfristen oder an der Zeit, die der Generalprokurator für seine Stellungnahme benötigte, nicht geboten war (Schroll, WK-StPO Paragraph 35, Rz 16). Im Hinblick darauf, dass diese nur wenige Zeilen umfasste und keine Begründung enthielt, war somit die dreitägige Äußerungsfrist keinesfalls unangemessen kurz vergleiche 15 Os 195/97). Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E85747 11Os65.07d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Jus-Extra OGH-St 4097 = RZ 2008,189 EÜ221 - RZ 2008 EÜ221 = SSt 2007/77 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00065.07D.1004.000

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009

Dokumentnummer

JJT_20071004_OGH0002_0110OS00065_07D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091817 Rechtssatz 25.03.1980Strafrecht
Nach Rechtskraft des verurteilenden Erkenntnisses beginnt ausschließlich die Frist für die Vollstreckungsverjährung; die Annahme eines gleichzeitigen Fortlaufs der Verfolgungs-Verjährungsfrist ist (schon begrifflich) ausgeschlossen (unter ausdrücklicher Abl …
RS0091834 Rechtssatz 25.03.1980Strafrecht
Wird ein formell rechtskräftiges verurteilendes Erkenntnis - etwa im Wege des § 353 StPO oder des § 292 letzter Satz StPO - nachträglich beseitigt, so werden die Bestimmungen des §§ 57, 58 StGB ex nunc nochmals wirksam, erst damit können diese - nach einer …
RS0099322 Rechtssatz 04.05.1982Strafrecht
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RS0099358 Rechtssatz 11.10.1961Strafrecht
Unter einem nach dem Gesetz nichtigen Vorerhebungsakt und Voruntersuchungsakt kann nur ein solcher verstanden werden, dessen Nichtigkeit durch die StPO normiert wird.
RS0099364 Rechtssatz 28.05.1976Strafrecht
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO erfasst nichtige Vorerhebungsakte im Sinne der §§ 88 Abs 3, 97 Abs 2 StPO, ferner Protokolle über Befunde und Gutachten von nach § 120 StPO ausgeschlossenen Sachverständigen, Vernehmungsprotokolle von Zeugen, d …
RS0109165 Rechtssatz 22.01.1998Strafrecht
Angesichts einer nur wenige Zeilen umfassenden Stellungnahme der Generalprokuratur ist eine gemäß § 35 Abs 2 StPO eingeräumte Äußerungsfrist von drei Tagen angemessen.
RS0110798 Rechtssatz 15.09.1998Strafrecht
Nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO erstrecken sich die mit Nichtigkeit bewehrten Verlesungsbeschränkungen nicht auf gerichtliche Vernehmungen, bei denen die Parteien Gelegenheit zur Beteiligung hatten (§§ 162a, 247 StPO). Dabei ist es - weil das Gesetz insoweit kei …
RS0113142 Rechtssatz 01.02.2000Strafrecht
Ob das Urteil die Anklage überschreitet, ist an Hand des prozessualen Tatbegriffes zu beurteilen. Meinen Anklage und Urteil denselben Sachverhalt, dieselbe Tat, liegt Anklageüberschreitung nicht vor.
RS0121607 Rechtssatz 12.12.2006Strafrecht
Die Summe der einem Angeklagten in der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen muss der Summe der im Urteil durch Schuld- (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) oder Freispruch (§ 259 StPO) erledigten entsprechen (WK-StPO § 281 Rz 502).
RS0122764 Rechtssatz 04.10.2007Strafrecht
Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist in Bezug auf nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung planwidrig lückenhaft, weil § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur die - ungeachtet allfälliger Vertagungen - unmittelbar zum Urteil führende Hauptve …