Rechtssatz RS0099613
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099613
Entscheidungsdatum
09.06.2016
Rechtssatz
Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des § 1 Abs 1 GRBG - nur noch der Haftbeschluss selbst sein.Wird ein Haftbefehl durch die Verhängung der Untersuchungshaft sanktioniert, so verliert er als Grundlage der Haft seine eigenständige Bedeutung. Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde kann dann - nach Maßgabe des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG - nur noch der Haftbeschluss selbst sein.
Entscheidungstexte
- 14 Os 171/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 14 Os 171/95
- 13 Os 103/96
Entscheidungstext OGH 03.07.1996 13 Os 103/96
- 15 Os 133/15w
Entscheidungstext OGH 15.10.2015 15 Os 133/15w
- 15 Os 56/16y
Entscheidungstext OGH 09.06.2016 15 Os 56/16y
Gegenteilig; Beisatz: Eine (effektuierte) strafgerichtliche Festnahmeanordnung stellt auch dann eine funktionell grundrechtsrelevante Entscheidung dar, wenn sie für die Freiheitsentziehung nur vorübergehend ursächlich war und letztere mittlerweile auf einer anderen Rechtsgrundlage basiert. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099613
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19951107_OGH0002_0140OS00171_9500000_001