Rechtssatz RS0099627
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099627
Entscheidungsdatum
28.06.1995
Rechtssatz
Das Schöffengericht hat es unterlassen, dem Erfordernis eines konventionskonformen fairen (Art 6 MRK) und dem Gebot der amtswegigen Wahrheitsforschung entsprechenden (§§ 3, 332 Abs 2, 254 StPO) Verfahrens gerecht zu werden und auch ohne Anträge der Verteidigung alle ihm vorliegenden entscheidenden Beweismittel in das Verfahren einzuführen.Das Schöffengericht hat es unterlassen, dem Erfordernis eines konventionskonformen fairen (Artikel 6, MRK) und dem Gebot der amtswegigen Wahrheitsforschung entsprechenden (Paragraphen 3, 332, Absatz 2, 254, StPO) Verfahrens gerecht zu werden und auch ohne Anträge der Verteidigung alle ihm vorliegenden entscheidenden Beweismittel in das Verfahren einzuführen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0099627
Dokumentnummer
JJR_19950628_OGH0002_0130OS00077_9500000_001