Rechtssatz RS0099673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099673
Geschäftszahl
9Os57/58; 14Os23/20v
Entscheidungsdatum
29.04.2020
Rechtssatz
Eine Überschreitung der Anklage im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Z 8 des § 281 StPO liegt nicht vor, wenn im Urteilsspruche weitere, in der Anklageschrift nicht aufgezählte Verletzungen erwähnt werden.Eine Überschreitung der Anklage im Sinne des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 8, des Paragraph 281, StPO liegt nicht vor, wenn im Urteilsspruche weitere, in der Anklageschrift nicht aufgezählte Verletzungen erwähnt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 57/58
Entscheidungstext OGH 09.10.1958 9 Os 57/58
Veröff: ZVR 1959/190 S 178
- 14 Os 23/20v
Entscheidungstext OGH 29.04.2020 14 Os 23/20v
Vgl; Beisatz: Ein Schuldspruch wegen einer durch Unterfertigung einer Niederschrift verwirklichten Falschbeurkundung im Amt überschreitet nicht die Anklage, wenn im Urteilstenor (auch) Teile der Niederschrift als falsch bezeichnet werden, die in der Anklageschrift nicht genannt sind. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0099673
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2020
Dokumentnummer
JJR_19581009_OGH0002_0090OS00057_5800000_001