Rechtssatz RS0099715
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099715
Entscheidungsdatum
15.05.2008
Rechtssatz
Das Gesetz verpflichtet den Beschwerdeführer bei Geltendmachung materiellrechtlicher Nichtigkeitsgründe, den Ausspruch des Gerichtshofes ohne Beifügung oder Weglassung mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach das Gesetz verletzt worden sei.
Entscheidungstexte
- 13 Os 1/96
Entscheidungstext OGH 31.01.1996 13 Os 1/96
- 15 Os 134/96
Entscheidungstext OGH 12.09.1996 15 Os 134/96
Vgl auch
- 15 Os 124/07k
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 124/07k
Vgl auch; Beisatz: Keinerlei Bezugnahme auf ein einen anderen Straftatbestand verwirklichendes Sachverhaltssubstrat; es fehlt daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (WK-StPO § 281 Rz 601). (T1)
- 14 Os 141/07b
Entscheidungstext OGH 19.02.2008 14 Os 141/07b
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Rechtsrüge (Z 9 lit b) bringt kein darauf hinweisendes Sachverhaltssubstrat zur Darstellung, dass die Beschwerdeführerin zur Tatzeit zurechnungsunfähig und somit schuldunfähig gewesen sei. Somit fehlt es an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. (T2)
- 12 Os 143/07g
Entscheidungstext OGH 21.02.2008 12 Os 143/07g
Vgl auch; Beis wie T2
- 12 Os 31/07m
Entscheidungstext OGH 15.05.2008 12 Os 31/07m
Vgl; Beisatz: Hier: Die Beschwerde vermag keine Verfahrensergebnisse aufzuzeigen, die den Schluss indizieren würden, der Beschwerdeführer sei hinsichtlich des Tatvorwurfs, also des Versuchs vorsätzlicher Gläubigerschädigung durch Verheimlichen von Vermögenswerten, einem Rechtsirrtum unterlegen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099715
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19960131_OGH0002_0130OS00001_9600000_003