Dagegen richtet sich die gegen die Annahme der Qualifikationen nach § 28 Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG gerichtete, auf Z 5, 5a und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mactar F*****; sie geht fehl.Dagegen richtet sich die gegen die Annahme der Qualifikationen nach Paragraph 28, Absatz 3, erster Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG gerichtete, auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mactar F*****; sie geht fehl.
Die Tatrichter haben die Menge des von Franz B***** (vom Angeklagten F*****) bezogenen Heroins auf dessen insoweit geständige Verantwortung und auf seine in der Hauptverhandlung angestellten Berechnungen sowie die damit im Einklang stehenden Depositionen des Zeugen Adolf S***** (S 561/I) gestützt (US 15, 17 iVm S 383/II). Dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Z 5 zweiter Fall) zuwider waren sie - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) - daher nicht verpflichtet, sich mit seiner unmittelbar zuvor getätigten, ersichtlich verworfenen Aussage auseinanderzusetzen, er habe immer nur dann Suchtgift kaufen können, wenn er sein Gehalt bekommen habe.Die Tatrichter haben die Menge des von Franz B***** (vom Angeklagten F*****) bezogenen Heroins auf dessen insoweit geständige Verantwortung und auf seine in der Hauptverhandlung angestellten Berechnungen sowie die damit im Einklang stehenden Depositionen des Zeugen Adolf S***** (S 561/I) gestützt (US 15, 17 in Verbindung mit S 383/II). Dem Vorwurf unvollständiger Begründung (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider waren sie - dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe folgend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) - daher nicht verpflichtet, sich mit seiner unmittelbar zuvor getätigten, ersichtlich verworfenen Aussage auseinanderzusetzen, er habe immer nur dann Suchtgift kaufen können, wenn er sein Gehalt bekommen habe.
Auch der, den Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer nicht tangierenden Verantwortung des Angeklagten B***** zur Gesamtmenge, insbesondere an den Angeklagten W*****, weitergegebenen Cannabiskrautes ist das Erstgericht mit eingehender Begründung nicht gefolgt (US 14 f), sodass es nicht gehalten war, sich mit deren Einzelheiten und den vom Beschwerdeführer pauschal behaupteten Unsicherheiten und Widersprüchlichkeiten zu befassen. Mit dem Einwand einer unexakten und vom Erstgericht nicht hinterfragten Berechnung der vom Angeklagten F***** bezogenen Suchtgiftmenge durch Franz B***** und dem bereits in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf mangelnder Erörterung seiner „Aussageunsicherheiten" zu den in Verkehr gesetzten Quanten an Cannabiskraut zeigt die Tatsachenrüge (Z 5a) auf Aktenbasis keinerlei Umstände auf, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Umfang des vom Angeklagten F***** weitergegebenen Heroins zu begründen. Soweit die Beschwerde insoweit, insbesondere zur Finanzierbarkeit der Suchtgiftankäufe durch Franz B*****, die Vernachlässigung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung behauptet, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, eine zielführende Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 480).Auch der, den Tatvorwurf gegen den Beschwerdeführer nicht tangierenden Verantwortung des Angeklagten B***** zur Gesamtmenge, insbesondere an den Angeklagten W*****, weitergegebenen Cannabiskrautes ist das Erstgericht mit eingehender Begründung nicht gefolgt (US 14 f), sodass es nicht gehalten war, sich mit deren Einzelheiten und den vom Beschwerdeführer pauschal behaupteten Unsicherheiten und Widersprüchlichkeiten zu befassen. Mit dem Einwand einer unexakten und vom Erstgericht nicht hinterfragten Berechnung der vom Angeklagten F***** bezogenen Suchtgiftmenge durch Franz B***** und dem bereits in der Mängelrüge erhobenen Vorwurf mangelnder Erörterung seiner „Aussageunsicherheiten" zu den in Verkehr gesetzten Quanten an Cannabiskraut zeigt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auf Aktenbasis keinerlei Umstände auf, die geeignet wären, erhebliche Bedenken gegen den festgestellten Umfang des vom Angeklagten F***** weitergegebenen Heroins zu begründen. Soweit die Beschwerde insoweit, insbesondere zur Finanzierbarkeit der Suchtgiftankäufe durch Franz B*****, die Vernachlässigung der Verpflichtung zu amtswegiger Wahrheitsforschung behauptet, legt sie nicht dar, wodurch der Angeklagte an der Ausübung seines Rechtes, eine zielführende Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu beantragen, gehindert war (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 480).
Die einen Feststellungsmangel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Gewöhnungsprivilegs nach § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG behauptende Subsumtionsrüge (Z 10) unterlässt jegliche Bezugnahme auf ein darauf hinweisendes Sachverhaltssubstrat; es fehlt daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 601).Die einen Feststellungsmangel zum Vorliegen der Voraussetzungen des Gewöhnungsprivilegs nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG behauptende Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) unterlässt jegliche Bezugnahme auf ein darauf hinweisendes Sachverhaltssubstrat; es fehlt daher an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 601).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 285 i, 498, Absatz 3, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.