Rechtssatz RS0099929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099929
Entscheidungsdatum
18.05.2021
Rechtssatz
Die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kann nur aus einem Vergleich der im Urteil festgestellten Strafzumessungstatsachen und sonstigen für die Strafbemessung herangezogenen Kriterien mit dem Gesetz gewonnen, nicht aber durch Vergleich mit einem (ähnlich gelagerten) anderen (inländischen oder ausländischen) Urteil zur Darstellung gebracht werden.Die Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO kann nur aus einem Vergleich der im Urteil festgestellten Strafzumessungstatsachen und sonstigen für die Strafbemessung herangezogenen Kriterien mit dem Gesetz gewonnen, nicht aber durch Vergleich mit einem (ähnlich gelagerten) anderen (inländischen oder ausländischen) Urteil zur Darstellung gebracht werden.
Entscheidungstexte
- 15 Os 149/92
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 15 Os 149/92
- 13 Os 35/94
Entscheidungstext OGH 11.05.1994 13 Os 35/94
nur: Die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kann nur aus einem Vergleich der im Urteil festgestellten Strafzumessungstatsachen und sonstigen für die Strafbemessung herangezogenen Kriterien mit dem Gesetz gewonnen. (T1)
- 20 Ds 13/20x
Entscheidungstext OGH 18.05.2021 20 Ds 13/20x
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0099929
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0150OS00149_9200000_008