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Entscheidung 20 Ds 13/20x×

Entscheidung 20 Ds 13/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0075487 Rechtssatz 11.12.1995Undefined
Eines Rückgriffs auf die Bestimmungen des StGB zur Frage des Verhältnisses zwischen unbedingter Geldstrafe und bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe bedarf es schon deshalb nicht, weil die Aufzählung des § 16 Abs 1 DSt auf die Strenge der Disziplinarstrafen …
RS0091022 Rechtssatz 10.04.1980Strafrecht
Bei Delikten, bei deren Vollendung ein Schadenseintritt nicht erforderlich ist (hier: § 202 Abs 1 StGB), ist der Umstand, dass die Tat keine Folgen nach sich gezogen hat, nicht mildernd; andernfalls wäre dies als Erschwerungsgrund zu werten.
RS0091561 Rechtssatz 15.02.1977Strafrecht
Nicht einschlägige Vorstrafen bilden keinen Erschwerungsgrund nach § 33 Z 2 StGB, sie bringen aber den Milderungsgrund des § 34 Z 2 StGB zum Wegfall.
RS0099929 Rechtssatz 17.06.1993Strafrecht
Die Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO kann nur aus einem Vergleich der im Urteil festgestellten Strafzumessungstatsachen und sonstigen für die Strafbemessung herangezogenen Kriterien mit dem Gesetz gewonnen, nicht aber durch Vergleich mit einem (ähnlic …
RS0101393 Rechtssatz 24.06.1996Strafrecht
Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwaltes gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall ein gravierendes Disziplinarvergehen darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anw …
RS0106650 Rechtssatz 16.01.1997Strafrecht
Tritt die Tilgung zwar nach Begehung einer neuerlichen Straftat, aber vor deren rechtskräftiger Aburteilung ein, so ist die wiedergewonnene Unbescholtenheit des Täters zufolge § 1 Abs 4 TilgG in jeder Lage des Verfahrens über die neue Tat zu beachten. Eine …
RS0115711 Rechtssatz 09.10.2006Strafrecht
Bleibt es bei der bloßen Androhung einer Strafanzeige, und wurde der an sich schwerwiegende Vorwurf nicht in einer qualifizierten Öffentlichkeit erhoben, reicht bei disziplinärer Unbescholtenheit ein schriftlicher Verweis aus.