Rechtssatz RS0101393
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101393
Geschäftszahl
6Bkd1/95; 6Bkd6/97; 16Bkd2/99; 16Bkd2/08; 16Bkd1/08; 16Bkd7/09; 16Bkd6/11; 22Os2/16h; 26Os5/16d; 22Ds2/17i; 25Ds6/17z; 25Ds2/19i; 20Ds13/20x; 26Ds10/20z; 26Ds15/21m
Entscheidungsdatum
07.09.2022
Rechtssatz
Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwaltes gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall ein gravierendes Disziplinarvergehen darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen.Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwaltes gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall ein gravierendes Disziplinarvergehen darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des Paragraph 3, DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist - auch bei derartigen Verstößen stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen.
Entscheidungstexte
- 6 Bkd 1/95
Entscheidungstext OGH 24.06.1996 6 Bkd 1/95
- 6 Bkd 6/97
Entscheidungstext OGH 29.06.1998 6 Bkd 6/97
- 16 Bkd 2/99
Entscheidungstext OGH 27.03.2000 16 Bkd 2/99
Beisatz: Hier: § 16 RL-BA. (T1)
- 16 Bkd 2/08
Entscheidungstext OGH 29.09.2008 16 Bkd 2/08
Auch; Beisatz: Hier: Geringes Verschulden bejaht. (T2)
- 16 Bkd 1/08
Entscheidungstext OGH 29.09.2008 16 Bkd 1/08
Auch; Beisatz: Ein (in der Folge zu spät finalisiertes) Festhalten an - beiderseits aufrechten - Vertretungsverhältnissen stellt kein im Sinn des § 3 DSt geringfügiges Verschulden dar. (T3)
- 16 Bkd 7/09
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 16 Bkd 7/09
Vgl auch
- 16 Bkd 6/11
Entscheidungstext OGH 06.02.2012 16 Bkd 6/11
Vgl; nur: Bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anwendung bei keiner Berufspflichtenverletzung generell ausgeschlossen ist – kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalles an. Lassen diese erkennen, dass das Verschulden des gegen das in Rede stehende Verbot verstoßenden Rechtsanwalts in concreto erheblich hinter dem typischer Fälle solcher Verstöße zurückbleibt, so ist das Verschulden als geringfügig einzustufen. (T4)
- 22 Os 2/16h
Entscheidungstext OGH 07.12.2016 22 Os 2/16h
Auch; nur T4
- 26 Os 5/16d
Entscheidungstext OGH 18.11.2016 26 Os 5/16d
Auch; nur T4
- 22 Ds 2/17i
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 22 Ds 2/17i
Auch; nur T4
- 25 Ds 6/17z
Entscheidungstext OGH 23.10.2017 25 Ds 6/17z
Auch
- 25 Ds 2/19i
Entscheidungstext OGH 08.06.2020 25 Ds 2/19i
Vgl
- 20 Ds 13/20x
Entscheidungstext OGH 18.05.2021 20 Ds 13/20x
Vgl; Beisatz: Hier: § 28 Abs 2 RL-BA 2015. (T5)
- 26 Ds 10/20z
Entscheidungstext OGH 17.06.2021 26 Ds 10/20z
Vgl
- 26 Ds 15/21m
Entscheidungstext OGH 07.09.2022 26 Ds 15/21m
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101393
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19960624_OGH0002_006BKD00001_9500000_001