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Entscheidung 22 Ds 2/17i×

Entscheidung 22 Ds 2/17i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0055003 Rechtssatz 21.11.1988Undefined
Ein Rechtsanwalt hat sich einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege gegenüber einer ebenfalls in der Rechtspflege tätigen Behörde eines Sachlichen und korrekten Tones zu bedienen, es würde aber zu weit …
RS0055897 Rechtssatz 12.12.1994Undefined
Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner sind jedoch nur soweit zulässig, als si …
RS0056168 Rechtssatz 30.05.1994Undefined
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (Erkenntnis des VfGH vom 30.11.1993, B 1355/93).
RS0073088 Rechtssatz 30.06.1980Undefined
Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise, sachlich, ohne beleidigendes Beiwerk, bei …
RS0101393 Rechtssatz 24.06.1996Strafrecht
Wenngleich nicht verkannt wird, dass Verstöße eines Rechtsanwaltes gegen das Doppelvertretungsverbot im Regelfall ein gravierendes Disziplinarvergehen darstellen, so kommt es doch bei der Gewichtung des Verschuldens unter dem Aspekt des § 3 DSt - dessen Anw …
RS0113534 Rechtssatz 08.05.2000Undefined
Liegen sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Anwendung dieser Gesetzesstelle, da die Willensbildung über das Absehen von der Strafe eine dem Ermessen entzogene Entscheidung darstellt.
RS0118286 Rechtssatz 18.11.2003Strafrecht
Als gegen einen Freispruch im schöffengerichtlichen Verfahren gerichteter materieller Nichtigkeitsgrund kommt nur § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO in Frage, auch dann, wenn der Freispruch auf mangelnde Strafwürdigkeit nach § 42 StGB gegründet wurde.