- 2 Bkd 12/93
Entscheidungstext OGH 12.12.1994 2 Bkd 12/93
- 16 Bkd 4/06
Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 4/06
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorwürfe der Geisteskrankheit und der Verleitung zur falschen Zeugenaussage ohne Tatsachensubstrat in einem Rechtsstreit in eigener Sache. (T1)
- 11 Bkd 2/06
Entscheidungstext OGH 09.10.2006 11 Bkd 2/06
Auch; nur: Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. (T2)
Beisatz: Die Behauptung in einer schriftlichen Erklärung gegenüber einem amerikanischen Gericht, bestimmte Vorgänge in einem österreichischen Verfahren - wenn diese auch keine Mangelhaftigkeit nach den österreichischen Verfahrensgesetzen begründen - würden wesentliche Grundsätze des Rechts der USA verletzen, sodass es sich beim Verfahren gegen die Mandantin vor dem österreichischen Gericht um keinen fairen Prozess (fair trial) gehandelt habe, bewegt sich im Rahmen erlaubter Kritik. (T3)
- 10 Bkd 5/05
Entscheidungstext OGH 06.11.2006 10 Bkd 5/05
Auch; nur T2; Beisatz: Die Bestimmung des § 9 Abs 1 RAO ermöglicht dem Rechtsanwalt nicht, unterschiedslos alle Wünsche von Klienten unumwunden zu erfüllen. (T4)
- 14 Bkd 6/07
Entscheidungstext OGH 19.11.2007 14 Bkd 6/07
Vgl auch; Beisatz: Die Grenzen zwischen zulässiger Meinungsäußerung, zulässigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Sinne des § 9 RAO und disziplinarrechtlich relevanten Formulierungen sind dort zu ziehen, wo sachliche - wenn auch heftige - Kritik verlassen wird und in pauschalierende Polemik übergeht. Jedenfalls endet das Recht auf freie Meinungsäußerung dort, wo sie zur ungerechtfertigten Beleidigung wird. (T5)
- 14 Bkd 6/08
Entscheidungstext OGH 26.01.2009 14 Bkd 6/08
Auch; Beisatz: Gemäß § 9 RAO ist der Rechtsanwalt befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten. Es ist ihm unter gewissen Voraussetzungen auch gestattet, schonungslos zu behaupten, dass der andere die Unwahrheit sagt, etwas erlügt oder erdichtet, sofern derartige Behauptungen gutgläubig erhoben werden. Nur wenn der Boden der Sachlichkeit verlassen und die Schwelle zur Beleidigung überschritten wird, liegt ein disziplinär zu ahndendes Handeln des Rechtsanwalts vor. (T6)
Beisatz: Vorliegen eines disziplinär zu ahndenden Verhaltens des Disziplinarbeschuldigten verneint, zumal seinem Schriftsatz ein ebenfalls nicht „zimperlicher" Schriftsatz der Gegenseite vorausgegangen war. (T7)
- 9 Bkd 5/08
Entscheidungstext OGH 11.05.2009 9 Bkd 5/08
Vgl auch; Beisatz: Die Bezeichnung eines wegen schweren Betruges Verurteilten als „Gauner" in einem insbesondere über die Verjährung des Betrugsschadens geführten gerichtlichen Gespräch erfüllt bei Würdigung der konkreten Umstände noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Tatbestand. (T8)
- 14 Bkd 3/09
Entscheidungstext OGH 25.05.2009 14 Bkd 3/09
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Unsachliche und beleidigende Äußerungen gehen über die Befugnis gemäß § 9 RAO zu unumwundenem Vorbringen jedenfalls hinaus, weil sie mit einer energischen und zielbewussten Vertretung des Mandanten kaum in Zusammenhang zu bringen sind. (T9)
- 10 Bkd 10/09
Entscheidungstext OGH 08.03.2010 10 Bkd 10/09
Vgl auch; Beisatz: Schwerwiegende Vorwürfe des Rechtsmissbrauches oder des Verdachtes in diese Richtung dürfen von einem Rechtsanwalt nicht ohne eingehende Prüfung und nicht ohne entsprechende tatsächliche und rechtliche Anhaltspunkte erhoben werden. (T10)
- 16 Bkd 11/09
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 16 Bkd 11/09
Auch; nur T2
- 9 Bkd 4/13
Entscheidungstext OGH 16.12.2013 9 Bkd 4/13
Auch
- 23 Os 1/14s
Entscheidungstext OGH 11.11.2014 23 Os 1/14s
Auch
- 23 Os 2/15i
Entscheidungstext OGH 09.11.2015 23 Os 2/15i
Auch; Beis wie T9
- 22 Ds 2/17i
Entscheidungstext OGH 27.06.2017 22 Ds 2/17i
Auch; Beis ähnlich wie T9
- 23 Ds 2/17x
Entscheidungstext OGH 28.08.2017 23 Ds 2/17x
Auch; Beis wie T9
- 20 Ds 5/18t
Entscheidungstext OGH 16.10.2018 20 Ds 5/18t
Auch; Beis wie T9
- 23 Ds 3/19x
Entscheidungstext OGH 16.01.2020 23 Ds 3/19x
Vgl; Beis wie T9
- 27 Ds 2/19d
Entscheidungstext OGH 30.01.2020 27 Ds 2/19d
Vgl; Beis wie T9
- 21 Ds 1/20i
Entscheidungstext OGH 16.11.2020 21 Ds 1/20i
Vgl
- 28 Ds 2/21i
Entscheidungstext OGH 23.08.2022 28 Ds 2/21i
Vgl
- 28 Ds 12/21k
Entscheidungstext OGH 23.08.2022 28 Ds 12/21k
Vgl; Beis wie T9
- 23 Ds 7/22i
Entscheidungstext OGH 06.07.2022 23 Ds 7/22i
Vgl
- 24 Ds 16/22w
Entscheidungstext OGH 27.03.2023 24 Ds 16/22w
vgl
- 21 Ds 1/23v
Entscheidungstext OGH 28.09.2023 21 Ds 1/23v
vgl; Beisatz wie T9