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Entscheidung 23 Ds 3/19x×

Entscheidung 23 Ds 3/19x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0046059 Rechtssatz 19.10.1992Zivilrecht; Strafrecht
Zwar handelt es sich bei der inkriminierten Schreibweise um schwerwiegende persönliche Angriffe gegen einen Richter. Zu berücksichtigen ist aber, dass diese Angriffe nicht etwa in einem Rechtsmittel erhoben wurden, sondern in einem Ablehnungsantrag. In eine …
RS0055003 Rechtssatz 21.11.1988Undefined
Ein Rechtsanwalt hat sich einerseits wegen seiner hohen Bildung und andererseits wegen der Mittätigkeit in der Rechtspflege gegenüber einer ebenfalls in der Rechtspflege tätigen Behörde eines Sachlichen und korrekten Tones zu bedienen, es würde aber zu weit …
RS0055897 Rechtssatz 12.12.1994Undefined
Ein Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 1 RAO selbstverständlich befugt, alles was er nach dem Gesetz zur Vertretung seiner Partei für tunlich erachtet, unumwunden vorzubringen. Persönliche Angriffe gegen den Prozessgegner sind jedoch nur soweit zulässig, als si …
RS0056168 Rechtssatz 30.05.1994Undefined
Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung fordert besondere Zurückhaltung bei der Beurteilung einer Äußerung als strafbares Disziplinarvergehen (Erkenntnis des VfGH vom 30.11.1993, B 1355/93).
RS0073088 Rechtssatz 30.06.1980Undefined
Das Recht der freien Meinungsäußerung steht dem Rechtsanwalt, wie jedem anderen Staatsbürger, zu. Er muss sich allerdings mit seiner Kritik im Rahmen des Gesetzes halten und sie auf die im Gesetz vorgesehene Weise, sachlich, ohne beleidigendes Beiwerk, bei …
RS0092437 Rechtssatz 16.05.1995Strafrecht
Die Beurteilung der Ernstlichkeit einer (sich ihrem Wortlaut nach als Drohung manifestierenden) Äußerung wie auch ihres Sinnes und Bedeutungsinhaltes betrifft ausschließlich eine - im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu lösende - Tatfrage.
RS0107020 Rechtssatz 24.02.1997Undefined
In einem Ablehnungantrag können auch schwerwiegende und weitergehende Angriffe gegen Gerichtspersonen enthalten sein als in Rechtsmitteln (vgl Strigl in AnwBl 1983/4591 mwH).