Rechtssatz RS0100026
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100026
Entscheidungsdatum
29.04.1986
Rechtssatz
Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zum Vorteil des Angeklagten, wenn sie an Stelle der Subsumierung des Tatverhaltens unter die gegenüber § 12 Abs 1 SGG subsidiäre Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 SGG eine Unterstellung unter § 12 Abs 1 SGG anstrebt.Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zum Vorteil des Angeklagten, wenn sie an Stelle der Subsumierung des Tatverhaltens unter die gegenüber Paragraph 12, Absatz eins, SGG subsidiäre Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SGG eine Unterstellung unter Paragraph 12, Absatz eins, SGG anstrebt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100026
Dokumentnummer
JJR_19860429_OGH0002_0100OS00007_8600000_002