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Entscheidung 10 Os 7/86×

Entscheidung 10 Os 7/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

10Os7/86

Entscheidungsdatum

29.04.1986

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. April 1986 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Bernardini als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Friedrich, Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch sowie Dr.Massauer als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Enzenhofer als Schriftführer in der Strafsache gegen Julius T*** und andere wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten Peter S*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21.November 1985, GZ 20 römisch fünf r 1392/85-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** wird zurückgewiesen.

Über dessen Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten S*** die durch seine Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde - neben anderen

Angeklagten - der Angeklagte Peter S*** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG, Paragraph 12, StGB (A/I/6-8, 14, 15 und römisch zwei des Urteilsspruches) sowie des Vergehens nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG (C/III des Urteilsspruches) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte S*** lediglich den Schuldspruch zu Punkt C/III des erstgerichtlichen Urteils, nach dessen Inhalt er schuldig erkannt wurde, im Jänner 1984 einen Schuß Heroin über Julius T*** an Reinhard T*** überlassen zu haben, zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt war; er strebt die Unterstellung (auch) dieser Tat unter den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG an.

Zu dieser Nichtigkeitsbeschwerde ist er jedoch nicht legitimiert, weil sie nicht zu seinem Vorteil ausgeführt ist, denn er begehrt die Unterstellung eines ihm zur Last fallenden Tatverhaltens unter ein strengeres Strafgesetz als die vom Erstgericht angewendete Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG, die (in der Fassung vor und nach der Suchtgiftgesetznovelle 1985) gegenüber Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG subsidiärer Natur ist. Dem in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgekehrten Umstand, daß der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen entfiele, stünde außerdem korrelierend gegenüber, daß bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Lösung eine (weitere) Wiederholung einer strafbaren Handlung derselben Art (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) als (zusätzlicher) Erschwerungsgrund angenommen werden müßte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** war daher, weil sie nicht zu seinen Gunsten ausgeführt ist (Paragraph 282, StPO), sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO).

Über die Berufung dieses Angeklagten wird bei einem auf Grund von Rechtsmitteln des Mitangeklagten T*** anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Anmerkung

E08473

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:0100OS00007.86.0429.000

Dokumentnummer

JJT_19860429_OGH0002_0100OS00007_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0087856 Rechtssatz 13.05.1986Strafrecht
Wenngleich zufolge der inhaltlichen Neugestaltung des § 12 SGG durch die SGGNov 1985 die Bestimmung des § 64 Abs 1 Z 4 StGB auf Suchtgiftverbrechen nach § 12 SGG nicht mehr anwendbar ist, ist die inländische Gerichtsbarkeit unter dem Gesichtspunkt des § 64 …
RS0088929 Rechtssatz 17.05.1972Strafrecht
Die Verurteilung wegen zweier Verbrechen muß nicht strenger sein als die wegen eines Verbrechens in zweifacher Begehung (Wiederholung) oder gegenüber verschiedenen Personen, sofern der gleiche Strafsatz zur Anwendung kommt. Dem Erschwerungsgrund des Zusamme …
RS0099277 Rechtssatz 14.11.1963Strafrecht
Die Verletzung der Vorschrift des § 281 Z 1a StPO macht das Urteil ohne Rücksicht darauf, ob diese Verletzung einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss üben konnte oder nicht (SSt VII 2, V 50), und ohne Rücksicht darauf, ob der Angeklagte seiner "Nichtver …
RS0099282 Rechtssatz 16.01.1950Strafrecht
Die Zulassung eines Rechtsanwaltsanwärters im Falle einer notwendigen Verteidigung kann genau so wenig, wie der Verzicht des Angeklagten auf jede Verteidigung den Nichtigkeitsgrund des § 281 Z 1 a StPO ausschließen. Daran ändert nichts die Tatsache, daß das …
RS0100026 Rechtssatz 29.04.1986Strafrecht
Eine Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht zum Vorteil des Angeklagten, wenn sie an Stelle der Subsumierung des Tatverhaltens unter die gegenüber § 12 Abs 1 SGG subsidiäre Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 SGG eine Unterstellung unter § 12 Abs 1 SGG anstrebt.