Mit einer auf die Z 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte S*** lediglich den Schuldspruch zu Punkt C/III des erstgerichtlichen Urteils, nach dessen Inhalt er schuldig erkannt wurde, im Jänner 1984 einen Schuß Heroin über Julius T*** an Reinhard T*** überlassen zu haben, zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt war; er strebt die Unterstellung (auch) dieser Tat unter den Tatbestand des § 12 Abs 1 SuchtgiftG an.Mit einer auf die Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte S*** lediglich den Schuldspruch zu Punkt C/III des erstgerichtlichen Urteils, nach dessen Inhalt er schuldig erkannt wurde, im Jänner 1984 einen Schuß Heroin über Julius T*** an Reinhard T*** überlassen zu haben, zu dessen Bezug dieser nicht berechtigt war; er strebt die Unterstellung (auch) dieser Tat unter den Tatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG an.
Zu dieser Nichtigkeitsbeschwerde ist er jedoch nicht legitimiert, weil sie nicht zu seinem Vorteil ausgeführt ist, denn er begehrt die Unterstellung eines ihm zur Last fallenden Tatverhaltens unter ein strengeres Strafgesetz als die vom Erstgericht angewendete Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 1 SuchtgiftG, die (in der Fassung vor und nach der Suchtgiftgesetznovelle 1985) gegenüber § 12 Abs 1 SuchtgiftG subsidiärer Natur ist. Dem in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgekehrten Umstand, daß der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen entfiele, stünde außerdem korrelierend gegenüber, daß bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Lösung eine (weitere) Wiederholung einer strafbaren Handlung derselben Art (§ 33 Z 1 StGB) als (zusätzlicher) Erschwerungsgrund angenommen werden müßte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** war daher, weil sie nicht zu seinen Gunsten ausgeführt ist (§ 282 StPO), sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO).Zu dieser Nichtigkeitsbeschwerde ist er jedoch nicht legitimiert, weil sie nicht zu seinem Vorteil ausgeführt ist, denn er begehrt die Unterstellung eines ihm zur Last fallenden Tatverhaltens unter ein strengeres Strafgesetz als die vom Erstgericht angewendete Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, SuchtgiftG, die (in der Fassung vor und nach der Suchtgiftgesetznovelle 1985) gegenüber Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG subsidiärer Natur ist. Dem in der Nichtigkeitsbeschwerde hervorgekehrten Umstand, daß der Erschwerungsgrund des Zusammentreffens eines Verbrechens mit einem Vergehen entfiele, stünde außerdem korrelierend gegenüber, daß bei der vom Beschwerdeführer angestrebten Lösung eine (weitere) Wiederholung einer strafbaren Handlung derselben Art (Paragraph 33, Ziffer eins, StGB) als (zusätzlicher) Erschwerungsgrund angenommen werden müßte. Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*** war daher, weil sie nicht zu seinen Gunsten ausgeführt ist (Paragraph 282, StPO), sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO).
Über die Berufung dieses Angeklagten wird bei einem auf Grund von Rechtsmitteln des Mitangeklagten T*** anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.