Rechtssatz RS0100036
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100036
Entscheidungsdatum
25.08.2011
Rechtssatz
Macht der Angeklagte eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO mit Berufung geltend, dann sieht sich der OGH im Fall der Zurückweisung seiner auf andere Umstände gestützten Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zur Prüfung der Frage, ob die damit unterlaufene unrichtige Anwendung des Strafgesetzes im Sinn des § 290 Abs 1 StPO konkret zu seinem Nachteil gereichte (vgl EvBl 1981/118 uam), sodass (unter Bedacht auf §§ 285 d Abs 2, 285 e StPO) so vorzugehen wäre, als wäre sie mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht worden, deshalb nicht veranlasst, weil durch ein allenfalls negatives Ergebnis dem dann zur Entscheidung über die Berufung kompetenten Gerichtshof zweiter Instanz (§ 285 i StPO) insoweit vorgegriffen würde, wogegen bejahendenfalls der betreffende Strafzumessungsfehler auch in dem vom Rechtsmittelwerber dazu initiierten Berufungsverfahren korrigiert werden kann; er leitet daher den Akt gemäß § 285 i StPO zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu.Macht der Angeklagte eine Urteilsnichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO mit Berufung geltend, dann sieht sich der OGH im Fall der Zurückweisung seiner auf andere Umstände gestützten Nichtigkeitsbeschwerde in nichtöffentlicher Sitzung zur Prüfung der Frage, ob die damit unterlaufene unrichtige Anwendung des Strafgesetzes im Sinn des Paragraph 290, Absatz eins, StPO konkret zu seinem Nachteil gereichte vergleiche EvBl 1981/118 uam), sodass (unter Bedacht auf Paragraphen 285, d Absatz 2, 285, e StPO) so vorzugehen wäre, als wäre sie mit Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht worden, deshalb nicht veranlasst, weil durch ein allenfalls negatives Ergebnis dem dann zur Entscheidung über die Berufung kompetenten Gerichtshof zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO) insoweit vorgegriffen würde, wogegen bejahendenfalls der betreffende Strafzumessungsfehler auch in dem vom Rechtsmittelwerber dazu initiierten Berufungsverfahren korrigiert werden kann; er leitet daher den Akt gemäß Paragraph 285, i StPO zur Entscheidung über die Berufung dem Oberlandesgericht zu.
Entscheidungstexte
- 15 Os 57/90
Entscheidungstext OGH 29.05.1990 15 Os 57/90
- 11 Os 91/11h
Entscheidungstext OGH 25.08.2011 11 Os 91/11h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Mangelnde Feststellungen zur Gefährlichkeitsprognose für eine vorbeugende Maßnahme nach § 220b Abs 1 StGB. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0100036
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
JJR_19900529_OGH0002_0150OS00057_9000000_002