Rechtssatz RS0100111
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100111
Entscheidungsdatum
09.04.1982
Rechtssatz
Die im § 286 Abs 1 StPO (siehe auch § 294 Abs 5 StPO) genannte Frist gilt wie alle anderen derartigen Vorbereitungsfristen nur für die Zustellung an den Angeklagten ("so ist die Vorladung des Angeklagten ..."), nicht für diejenige an dessen Verteidiger.Die im Paragraph 286, Absatz eins, StPO (siehe auch Paragraph 294, Absatz 5, StPO) genannte Frist gilt wie alle anderen derartigen Vorbereitungsfristen nur für die Zustellung an den Angeklagten ("so ist die Vorladung des Angeklagten ..."), nicht für diejenige an dessen Verteidiger.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100111
Dokumentnummer
JJR_19811201_OGH0002_0130OS00168_8100000_003