Gründe:
Der am 26.Oktober 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene kaufmännische Angestellte Benjamin A wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen des versuchten Mords nach §§ 15, 75 StGB (I) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 StGB (II) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB (III), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1 und 2Der am 26.Oktober 1955 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene kaufmännische Angestellte Benjamin A wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen der Verbrechen des versuchten Mords nach Paragraphen 15, 75, StGB (römisch eins) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch drei), des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und 2
StGB (IV) und nach § 36 Abs. 1 lit. b WaffenG. (V) schuldig erkannt. Darnach hat er (zu I) am 13.Februar 1981 in Völs die Simone B dadurch vorsätzlich zu töten getrachtet, daß er sie unter Vorhalt eines Messers in ihre Garconniere zwang, sie auf ein Bett stieß, ihr mit einem Küchenmesser je einen Stich in den Bauch, in den Rücken und in die Brust versetzte, ihr mit einem Messer die Arterien, Sehnen und Nerven der rechten Hand beim Handgelenk durchschnitt, sie auf den Balkon zerrte und über die Brüstung vom 7. Stockwerk in die Tiefe zu werfen suchte, ihr mit einem Kassettenrecorder, einem Tisch und Stühlen mehrfach und wuchtig auf den Kopf schlug und ihre Kleider mit Spiritus überschüttete und anzündete;StGB (römisch vier) und nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera b, WaffenG. (römisch fünf) schuldig erkannt. Darnach hat er (zu römisch eins) am 13.Februar 1981 in Völs die Simone B dadurch vorsätzlich zu töten getrachtet, daß er sie unter Vorhalt eines Messers in ihre Garconniere zwang, sie auf ein Bett stieß, ihr mit einem Küchenmesser je einen Stich in den Bauch, in den Rücken und in die Brust versetzte, ihr mit einem Messer die Arterien, Sehnen und Nerven der rechten Hand beim Handgelenk durchschnitt, sie auf den Balkon zerrte und über die Brüstung vom 7. Stockwerk in die Tiefe zu werfen suchte, ihr mit einem Kassettenrecorder, einem Tisch und Stühlen mehrfach und wuchtig auf den Kopf schlug und ihre Kleider mit Spiritus überschüttete und anzündete;
(zu II) am 22.August 1980 in Pfaffenhofen den Anton C durch die nachstehend angeführten Äußerungen und unter Vorhalt eines geöffneten Springmessers, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung bzw. Unterlassung zu nötigen getrachtet, und zwar (zu a) durch die Aufforderung 'Kaffee her, oder ich stech Dich ab' zur Ausfolgung von Kaffee, (zu b) durch die Ankündigung 'wenn Du anrufst, bring ich Dich um', zur Unterlassung der Verständigung der Gendarmerie;(zu römisch zwei) am 22.August 1980 in Pfaffenhofen den Anton C durch die nachstehend angeführten Äußerungen und unter Vorhalt eines geöffneten Springmessers, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Handlung bzw. Unterlassung zu nötigen getrachtet, und zwar (zu a) durch die Aufforderung 'Kaffee her, oder ich stech Dich ab' zur Ausfolgung von Kaffee, (zu b) durch die Ankündigung 'wenn Du anrufst, bring ich Dich um', zur Unterlassung der Verständigung der Gendarmerie;
(zu III) am 14.Oktober 1980 in Zirl den Karl D dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, daß er ihm durch Versetzen eines Fußtritts und von Faustschlägen eine Rißquetschwunde an der Stirn, Rippenprellungen, eine leichte Gehirnerschütterung und eine Beschädigung an zwei Zähnen zufügte;(zu römisch drei) am 14.Oktober 1980 in Zirl den Karl D dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, daß er ihm durch Versetzen eines Fußtritts und von Faustschlägen eine Rißquetschwunde an der Stirn, Rippenprellungen, eine leichte Gehirnerschütterung und eine Beschädigung an zwei Zähnen zufügte;
(zu IV) am 4.Juli 1980 in Pfaffenhofen ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Kastenwagen des Günther E, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, nachdem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels verschafft hatte; (zu V) am 22.August 1980 in Pfaffenhofen, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen. Die Geschwornen hatten die Hauptfragen nach den vorerwähnten Delikten (1 bis 5 des Fragenschemas) jeweils stimmeneinhellig bejaht, die Zusatzfrage zur Hauptfrage 1(zu römisch vier) am 4.Juli 1980 in Pfaffenhofen ein Fahrzeug, das zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet ist, nämlich einen Kastenwagen des Günther E, ohne Einwilligung des Berechtigten in Gebrauch genommen, nachdem er sich die Gewalt über das Fahrzeug durch Verwendung eines widerrechtlich erlangten Schlüssels verschafft hatte; (zu römisch fünf) am 22.August 1980 in Pfaffenhofen, wenn auch nur fahrlässig, eine verbotene Waffe, nämlich ein Springmesser, unbefugt besessen. Die Geschwornen hatten die Hauptfragen nach den vorerwähnten Delikten (1 bis 5 des Fragenschemas) jeweils stimmeneinhellig bejaht, die Zusatzfrage zur Hauptfrage 1
(10 des Fragenschemas) nach Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs. 1 StGB) hingegen einstimmig verneint. Die nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 gestellte Eventualfrage 1 (6 des Fragenschemas) nach dem Vergehen gemäß § 287 Abs. 1 (§§ 15, 75) StGB, ob nämlich der Angeklagte den Mordversuch an Simone B in einem fahrlässig durch den Genuß von Alkohol herbeigeführten Zustand der vollen Berauschung begangen habe, blieb ebenso unbeantwortet wie die weiteren Eventualfragen zur Hauptfrage 1 bzw. zu bestimmten Phasen des von dieser Hauptfrage erfaßten Tatgeschehens und zwar nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 und 4 StGB (7 des Fragenschemas), nach versuchter Tötung auf Verlangen gemäß §§ 15, 77 StGB (8 des Fragenschemas), nach vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 83 Abs. 1 StGB (9 des Fragenschemas), nach absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß § 87 Abs. 1 StGB (11 des Fragenschemas), nach versuchtem Totschlag gemäß §§ 15, 76 StGB (12 des Fragenschemas) sowie danach, ob der Angeklagte eine oder mehrere der in den vorerwähnten Eventualfragen 2, 3, 4, 5 und 6(10 des Fragenschemas) nach Rücktritt vom Versuch (Paragraph 16, Absatz eins, StGB) hingegen einstimmig verneint. Die nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 gestellte Eventualfrage 1 (6 des Fragenschemas) nach dem Vergehen gemäß Paragraph 287, Absatz eins, (Paragraphen 15, 75,) StGB, ob nämlich der Angeklagte den Mordversuch an Simone B in einem fahrlässig durch den Genuß von Alkohol herbeigeführten Zustand der vollen Berauschung begangen habe, blieb ebenso unbeantwortet wie die weiteren Eventualfragen zur Hauptfrage 1 bzw. zu bestimmten Phasen des von dieser Hauptfrage erfaßten Tatgeschehens und zwar nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins und 4 StGB (7 des Fragenschemas), nach versuchter Tötung auf Verlangen gemäß Paragraphen 15, 77, StGB (8 des Fragenschemas), nach vorsätzlicher Körperverletzung gemäß Paragraph 83, Absatz eins, StGB (9 des Fragenschemas), nach absichtlicher schwerer Körperverletzung gemäß Paragraph 87, Absatz eins, StGB (11 des Fragenschemas), nach versuchtem Totschlag gemäß Paragraphen 15, 76, StGB (12 des Fragenschemas) sowie danach, ob der Angeklagte eine oder mehrere der in den vorerwähnten Eventualfragen 2, 3, 4, 5 und 6
(7, 8, 9, 10 und 12 des Fragenschemas) angeführten Taten in einem fahrlässig durch den Genuß von Alkohol herbeigeführten Zustand der vollen Berauschung (§ 287 Abs. 1 StGB) begangen habe (13 des Fragenschemas).(7, 8, 9, 10 und 12 des Fragenschemas) angeführten Taten in einem fahrlässig durch den Genuß von Alkohol herbeigeführten Zustand der vollen Berauschung (Paragraph 287, Absatz eins, StGB) begangen habe (13 des Fragenschemas).
Mit seiner die Gründe der Z. 6, 8 und 9 des § 345 Abs. 1 StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten MordsMit seiner die Gründe der Ziffer 6, 8 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO relevierenden Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte den Schuldspruch wegen Verbrechens des versuchten Mords
(I).(römisch eins).
Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung gemäß §§ 312 bis 317 StPO (§ 345 Abs. 1 Z. 6 StPO) und eine unrichtige Rechtsbelehrung der Geschwornen (§ 345 Abs. 1 Z. 8 StPO) über das Verhältnis der Hauptfrage 1 zur für den Fall ihrer Verneinung zu beantwortenden Eventualfrage 1, weiters eine darauf zurückgehende Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und einen inneren Widerspruch des Verdikts der Geschwornen (§ 345 Abs. 1 Z. 9 StPO) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß seiner Alkoholisierung bei der Begehung der Tat nicht durch eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (infolge einer durch den vorangegangenen übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten, tiefgreifenden Bewußtseinsstörung: § 11 StGB) Rechnung getragen worden sei (Drei-Fragen-Schema), sondern unter übergehung einer solchen Zusatzfrage bloß eine (nur) für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 zu beantwortende Eventualfrage an die Geschwornen gerichtet worden sei (Zwei-Fragen-Schema); hiedurch hatten - wie der Beschwerdeführer meint - die Geschwornen vor allem im Hinblick darauf, daß ihnen die Beantwortung dieser Eventualfrage auch für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 1 rechtsirrig nicht aufgetragen war, weder Anlaß noch Möglichkeit, die Frage seiner Volltrunkenheit in den Kreis ihrer Erwägungen einzubeziehen. Die in der Richtung des Vergehens nach § 287 Abs. 1 StGB gestellte Eventualfrage 1 sei von den Geschwornen nach der ihnen hiezu erteilten und insoweit unrichtigen Belehrung, derzufolge ihnen die Beantwortung dieser Eventualfrage nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 aufgetragen wurde, dementsprechend unbeantwortet geblieben.Eine Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung gemäß Paragraphen 312 bis 317 StPO (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO) und eine unrichtige Rechtsbelehrung der Geschwornen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO) über das Verhältnis der Hauptfrage 1 zur für den Fall ihrer Verneinung zu beantwortenden Eventualfrage 1, weiters eine darauf zurückgehende Undeutlichkeit, Unvollständigkeit und einen inneren Widerspruch des Verdikts der Geschwornen (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO) erblickt der Beschwerdeführer darin, daß seiner Alkoholisierung bei der Begehung der Tat nicht durch eine Zusatzfrage nach Zurechnungsunfähigkeit (infolge einer durch den vorangegangenen übermäßigen Alkoholgenuß bewirkten, tiefgreifenden Bewußtseinsstörung: Paragraph 11, StGB) Rechnung getragen worden sei (Drei-Fragen-Schema), sondern unter übergehung einer solchen Zusatzfrage bloß eine (nur) für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 zu beantwortende Eventualfrage an die Geschwornen gerichtet worden sei (Zwei-Fragen-Schema); hiedurch hatten - wie der Beschwerdeführer meint - die Geschwornen vor allem im Hinblick darauf, daß ihnen die Beantwortung dieser Eventualfrage auch für den Fall der Bejahung der Hauptfrage 1 rechtsirrig nicht aufgetragen war, weder Anlaß noch Möglichkeit, die Frage seiner Volltrunkenheit in den Kreis ihrer Erwägungen einzubeziehen. Die in der Richtung des Vergehens nach Paragraph 287, Absatz eins, StGB gestellte Eventualfrage 1 sei von den Geschwornen nach der ihnen hiezu erteilten und insoweit unrichtigen Belehrung, derzufolge ihnen die Beantwortung dieser Eventualfrage nur für den Fall der Verneinung der Hauptfrage 1 aufgetragen wurde, dementsprechend unbeantwortet geblieben.