Rechtssatz RS0100126
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100126
Geschäftszahl
13Os151/90; 14Os106/91 (14Os107/91)
Entscheidungsdatum
15.10.1991
Rechtssatz
Über die Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat der OGH nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach dem § 285 i StPO vorzugehen ist. Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in erster Instanz (rechtskräftig) zurückgewiesen, fehlt für eine Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über eine (nach welcher Richtung immer erhobene) Berufung (hier: "wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe") die gesetzliche Grundlage (§ 296 Abs 1 StPO).Über die Berufung gegen das Urteil eines Schöffengerichtes hat der OGH nur dann abzusprechen, wenn er auch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu befinden hat und nicht nach dem Paragraph 285, i StPO vorzugehen ist. Wurde die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in erster Instanz (rechtskräftig) zurückgewiesen, fehlt für eine Vorlage der Akten an den OGH zur Entscheidung über eine (nach welcher Richtung immer erhobene) Berufung (hier: "wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe") die gesetzliche Grundlage (Paragraph 296, Absatz eins, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100126
Dokumentnummer
JJR_19910109_OGH0002_0130OS00151_9000000_001