Rechtssatz RS0100190
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100190
Geschäftszahl
10Os90/83; 15Os142/88; 11Os55/25k
Entscheidungsdatum
01.07.2025
Rechtssatz
Mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in bezug auf einen Strafaufhebungsgrund, der überhaupt nicht Gegenstand der Fragestellung ist, wird eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit dieser Belehrung gar nicht geltend gemacht, der Nichtigkeitsgrund nach § 345 Abs 1 Z 8 StPO sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt.Mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in bezug auf einen Strafaufhebungsgrund, der überhaupt nicht Gegenstand der Fragestellung ist, wird eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit dieser Belehrung gar nicht geltend gemacht, der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO sohin nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Entscheidungstexte
- 10 Os 90/83
Entscheidungstext OGH 21.06.1983 10 Os 90/83
- 15 Os 142/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 15 Os 142/88
Beisatz: Hier: Generell in bezug auf einen Umstand, der nicht Gegenstand der Fragestellung ist. (T1)
- 11 Os 55/25k
Entscheidungstext OGH 01.07.2025 11 Os 55/25k
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0100190
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2025
Dokumentnummer
JJR_19830621_OGH0002_0100OS00090_8300000_001