Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch uneingeschränkt mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 8, 10 a und 12 des § 345 Abs. 1 StPO gestützten Ausführungen beziehen sich jedoch inhaltlich ausschließlich auf den Schuldspruch wegen Mordes.Der Angeklagte bekämpft den Schuldspruch uneingeschränkt mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Ziffer 8, 10, a und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützten Ausführungen beziehen sich jedoch inhaltlich ausschließlich auf den Schuldspruch wegen Mordes.
Zu den übrigen Schuldspruchspunkten mangelt es somit von vornherein an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (§ 285 a Z 2 StPO iVm § 344 StPO). Soweit aber Gründe der Z 8 und 12 des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Zu den übrigen Schuldspruchspunkten mangelt es somit von vornherein an einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 344, StPO). Soweit aber Gründe der Ziffer 8 und 12 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO geltend gemacht werden, ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in bezug auf einen Umstand, der überhaupt nicht Gegenstand der Fragestellung ist, wird eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit dieser Belehrung gar nicht geltend gemacht (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 20 bis 24 zu § 345 Abs. 1 Z 8; 10 Os 90/83, 10 Os 182/86, 11 Os 179/79, 9 Os 156/73). Demgemäß führt der Beschwerdeführer den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, soweit er unter Bezugnahme auf seine Verantwortung, Angst vor dem Opfer gehabt zu haben, auf die Möglichkeit eines "kurzfristigen Affektes", in dem der "völlige Verlust der Motivationsfähigkeit" und demgemäß der "Entscheidungsfreiheit" gegeben gewesen sei, sowie unter Hinweis auf seine Mentalität das Unterbleiben einer Belehrung über die Gesetzesbegriffe des § 76 StGB reklamiert.Mit der Behauptung einer Unvollständigkeit der Rechtsbelehrung in bezug auf einen Umstand, der überhaupt nicht Gegenstand der Fragestellung ist, wird eine unter Nichtigkeitssanktion stehende Unrichtigkeit dieser Belehrung gar nicht geltend gemacht (Mayerhofer-Rieder, StPO2, E 20 bis 24 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8,; 10 Os 90/83, 10 Os 182/86, 11 Os 179/79, 9 Os 156/73). Demgemäß führt der Beschwerdeführer den angerufenen Nichtigkeitsgrund nicht gesetzmäßig aus, soweit er unter Bezugnahme auf seine Verantwortung, Angst vor dem Opfer gehabt zu haben, auf die Möglichkeit eines "kurzfristigen Affektes", in dem der "völlige Verlust der Motivationsfähigkeit" und demgemäß der "Entscheidungsfreiheit" gegeben gewesen sei, sowie unter Hinweis auf seine Mentalität das Unterbleiben einer Belehrung über die Gesetzesbegriffe des Paragraph 76, StGB reklamiert.
Gleiches gilt hinsichtlich der vermißten Belehrung über die irrtümliche Annahme einer Notwehrsituation.
Entsprechende - im übrigen durch die Ergebnisse des Beweisverfahrens keineswegs indizierte - Fragen nach Totschlag und Putativnotwehr waren jedoch nicht gestellt worden; dies blieb unbekämpft.
Bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsüge (Z 12) hinwieder ist von dem im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt auszugehen und dieser Sachverhalt mit dem Gesetz zu vergleichen. Dagegen verstößt der Beschwerdeführer, indem er unter stetigem Hinweis auf seine Verantwortung und seine Mentalität eine Beurteilung der Tötung des Opfers als Totschlag nach § 76 StGB fordert oder gerechtfertigte Notwehr für sich reklamiert. Mit der Tatsachenrüge (Z 10 a), in welcher der Beschwerdeführer auf seine (gegenüber dem Vorverfahren geänderte) Verantwortung in der Hauptverhandlung verweist und die Hypothese aufstellt, das schwer alkoholisierte Opfer habe besondere Kräfte entwickeln können - was von den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen als äußerst unwahrscheinlich oder schon "nicht mehr vorstellbar" bezeichnet wurde (S 337, 344) - vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.Bei gesetzmäßiger Ausführung der Rechtsüge (Ziffer 12,) hinwieder ist von dem im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten Sachverhalt auszugehen und dieser Sachverhalt mit dem Gesetz zu vergleichen. Dagegen verstößt der Beschwerdeführer, indem er unter stetigem Hinweis auf seine Verantwortung und seine Mentalität eine Beurteilung der Tötung des Opfers als Totschlag nach Paragraph 76, StGB fordert oder gerechtfertigte Notwehr für sich reklamiert. Mit der Tatsachenrüge (Ziffer 10, a), in welcher der Beschwerdeführer auf seine (gegenüber dem Vorverfahren geänderte) Verantwortung in der Hauptverhandlung verweist und die Hypothese aufstellt, das schwer alkoholisierte Opfer habe besondere Kräfte entwickeln können - was von den in der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen als äußerst unwahrscheinlich oder schon "nicht mehr vorstellbar" bezeichnet wurde (S 337, 344) - vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschwornen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken.
Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war somit die Nichtigkeitsbeschwerde teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§§ 285 i, 344 StPO).Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraphen 285, i, 344 StPO).