Rechtssatz RS0100338
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100338
Geschäftszahl
11Os77/89 (11Os78/89); 12Os109/89
Entscheidungsdatum
14.09.1989
Rechtssatz
Bei der Prüfung des Verschlimmerungsverbotes bezüglich der in zwei Rechtsgängen unterschiedlichen Aussprüche über die wegen einer neuen Straftat verhängten Strafe und den Widerruf früher bedingt nachgesehener Strafen ist im Sinn der vom Gesetzgeber angeordneten Gesamtregelung aller offenen Sanktionen von einer zusammenschauenden Beurteilung aller dieser Ansprüche und nicht von einer gesonderten Prüfung des jeweiligen Strafausspruches und Widerrufsausspruches auszugehen.
Entscheidungstexte
- 11 Os 77/89
Entscheidungstext OGH 08.08.1989 11 Os 77/89
Veröff: SSt 60/49 = EvBl 1990/12 S 59 = RZ 1989/113 S 284
- 12 Os 109/89
Entscheidungstext OGH 14.09.1989 12 Os 109/89
Vgl auch; nur: Ist im Sinn der vom Gesetzgeber angeordneten Gesamtregelung aller offenen Sanktionen von einer zusammenschauenden Beurteilung aller dieser Ansprüche und nicht von einer gesonderten Prüfung des jeweiligen Strafausspruches und Widerrufsausspruches auszugehen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0100338
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19890808_OGH0002_0110OS00077_8900000_001