Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß im ersten Rechtsgang gegen den Ausspruch über das Absehen von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht das Rechtsmittel der Beschwerde nicht ergriffen wurde. Bei Beachtung des Verbotes der reformatio in peius bestand daher im zweiten Rechtsgang keine Möglichkeit, diese Entscheidung zum Nachteil der Angeklagten zu ändern. Bei der Argumentation, die Gesamtauswirkung der Entscheidung sei für die Angeklagte günstiger, weil sich für diese nunmehr bei Zusammenrechnung der urteilsmäßig ausgesprochenen Geldstrafe von 360 Tagessätzen und der aus dem Widerrufsbeschluß resultierenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen ein Strafausmaß ergebe, welches geringer als die im ersten Rechtsgang ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten sei, wurde von den Gerichten verkannt, daß § 494 a StPO zwar auf eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Strafen abzielt, um allfälligen Ratenvollzügen vorzubeugen, aber keineswegs die Bemessung einer Gesamtstrafe anordnet. Daraus folgt, daß die Frage, welche der miteinander zu vergleichenden Straffolgen sich für den Verurteilten günstiger auswirken, beim Widerruf einer bedingten Strafnachsicht anläßlich einer neuen Verurteilung nicht im Sinn einer Gesamtstrafe zu beantworten, sondern hinsichtlich der urteilsmäßig ausgesprochenen Strafe und der beschlußmäßigen Widerrufsentscheidung gesondert zu prüfen ist. Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht, der an die Stelle des Ausspruchs tritt, von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung sei abzusehen, wirkt sich sonach für den Angeklagten stets nachteilig aus. Auf das Ausmaß der Strafe, auf welche in dem Urteil erkannt wird, aus dessen Anlaß der Widerrufsbeschluß ergeht, und dessen Verhältnis zu einer in einem früheren Rechtsgang verhängten Strafe kommt es insoweit nicht an."Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, daß im ersten Rechtsgang gegen den Ausspruch über das Absehen von einem Widerruf der bedingten Strafnachsicht das Rechtsmittel der Beschwerde nicht ergriffen wurde. Bei Beachtung des Verbotes der reformatio in peius bestand daher im zweiten Rechtsgang keine Möglichkeit, diese Entscheidung zum Nachteil der Angeklagten zu ändern. Bei der Argumentation, die Gesamtauswirkung der Entscheidung sei für die Angeklagte günstiger, weil sich für diese nunmehr bei Zusammenrechnung der urteilsmäßig ausgesprochenen Geldstrafe von 360 Tagessätzen und der aus dem Widerrufsbeschluß resultierenden Geldstrafe von 40 Tagessätzen ein Strafausmaß ergebe, welches geringer als die im ersten Rechtsgang ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten sei, wurde von den Gerichten verkannt, daß Paragraph 494, a StPO zwar auf eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Strafen abzielt, um allfälligen Ratenvollzügen vorzubeugen, aber keineswegs die Bemessung einer Gesamtstrafe anordnet. Daraus folgt, daß die Frage, welche der miteinander zu vergleichenden Straffolgen sich für den Verurteilten günstiger auswirken, beim Widerruf einer bedingten Strafnachsicht anläßlich einer neuen Verurteilung nicht im Sinn einer Gesamtstrafe zu beantworten, sondern hinsichtlich der urteilsmäßig ausgesprochenen Strafe und der beschlußmäßigen Widerrufsentscheidung gesondert zu prüfen ist. Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht, der an die Stelle des Ausspruchs tritt, von einem Widerruf aus Anlaß der neuen Verurteilung sei abzusehen, wirkt sich sonach für den Angeklagten stets nachteilig aus. Auf das Ausmaß der Strafe, auf welche in dem Urteil erkannt wird, aus dessen Anlaß der Widerrufsbeschluß ergeht, und dessen Verhältnis zu einer in einem früheren Rechtsgang verhängten Strafe kommt es insoweit nicht an."
Ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht hätte nach der dargelegten Rechtsmeinung der Generalprokuratur bei der hier gegebenen Fallkonstellation nicht stattfinden dürfen.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Generalprokuratur stützt ihre Beschwerde im Kern auf die These, daß das Verschlimmerungsverbot nur an den beschlußmäßig ergangenen Widerrufsentscheidungen - gesondert von den jeweiligen urteilsmäßigen Strafaussprüchen - zu messen sei, weil § 494 a StPO zwar eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Strafen, nicht aber die Bemessung einer Gesamtstrafe anordne. Dieser allgemein gehaltenen Formulierung ist zunächst entgegenzuhalten, daß im Fall des § 494 a Abs. 1 Z 3 StPO (sowohl in der Fassung des BGBl. 605/1987 als auch des BGBl. 242/1989) sehr wohl die Bildung einer Gesamtstrafe angeordnet wird. Richtig ist aber, daß in den hier aktuellen Fällen des § 494 a Abs. 1 Z 2 und 4 StPO der Gesetzgeber von einer Mehrzahl in Art und Höhe gesondert ausgemessener Strafen ausgeht, die im Rahmen der gewünschten "Gesamtregelung" der Straffrage (vgl. 359 der Beilagen XVII.GP, 53) nur dahin zusammenfassend beurteilt werden sollen, ob und in welchem Ausmaß ein Strafvollzug aus Anlaß einer neuerlichen Straftat erforderlich erscheint. Diese Gesamtbetrachtung der Notwendigkeit des gemeinsamen Vollzuges mehrerer Strafaussprüche soll daher ähnlich den Intentionen der Bestimmungen der §§ 43, 43 a StGB die (kriminalpolitisch erwünschten) Sanktionsformen von teilbedingten Strafnachsichten in verschiedenen Variationen (allerdings ohne zeitliche Einschränkungen) auch noch nachträglich ausschöpfbar machen. Diese Regelung ermöglicht ein spezialpräventiv wirksames Strafenkonzept, der Rechtsbrecher wird unter einem damit vertraut gemacht, was insgesamt mit seinen früheren Verurteilungen geschieht (so Foregger-Serini, StPO5, MTA, Anm. II zu § 494 a StPO). Die Entscheidung steht aber in zweifacher Richtung in untrennbarem Zusammenhang mit der neuen Verurteilung. Einerseits kommt ein Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (oder bedingten Entlassung) nur in Frage, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird, anderseits hängt - bei Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldspruches - die Widerrufsentscheidung nach der durch das StRÄG 1987 neugefaßten Bestimmung des § 53 Abs. 1 StGB immer auch davon ab, ob der Vollzug der (vorerst bedingt nachgesehenen) Strafe zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten ist (vgl. dazu auch 359 der Beilagen, 12). Der Oberste Gerichtshof sprach daher - worauf auch die Generalprokuratur hinweist - bereits wiederholt aus, daß nicht nur durch die Aufhebung des Schuldspruches, sondern auch durch die Aufhebung/Änderung des Strafausspruches der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung der Boden entzogen wird und daher auch diese Entscheidung Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu sein hat, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich bekämpft wurde (15 Os 30,31/88 = EvBl. 1988/63, darauf aufbauend 13 Os 33/88, 12 Os 165,166/88, 11 Os 147,154/88 uva). Es empfiehlt sich daher - was hier unterlassen wurde -, in derartigen Fällen auch die Widerrufsentscheidung (gleich dem Strafausspruch) formell aufzuheben.Die Generalprokuratur stützt ihre Beschwerde im Kern auf die These, daß das Verschlimmerungsverbot nur an den beschlußmäßig ergangenen Widerrufsentscheidungen - gesondert von den jeweiligen urteilsmäßigen Strafaussprüchen - zu messen sei, weil Paragraph 494, a StPO zwar eine Gesamtregelung aller in Betracht kommenden Strafen, nicht aber die Bemessung einer Gesamtstrafe anordne. Dieser allgemein gehaltenen Formulierung ist zunächst entgegenzuhalten, daß im Fall des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 3, StPO (sowohl in der Fassung des Bundesgesetzblatt 605 aus 1987, als auch des Bundesgesetzblatt 242 aus 1989,) sehr wohl die Bildung einer Gesamtstrafe angeordnet wird. Richtig ist aber, daß in den hier aktuellen Fällen des Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2 und 4 StPO der Gesetzgeber von einer Mehrzahl in Art und Höhe gesondert ausgemessener Strafen ausgeht, die im Rahmen der gewünschten "Gesamtregelung" der Straffrage vergleiche 359 der Beilagen römisch siebzehn.GP, 53) nur dahin zusammenfassend beurteilt werden sollen, ob und in welchem Ausmaß ein Strafvollzug aus Anlaß einer neuerlichen Straftat erforderlich erscheint. Diese Gesamtbetrachtung der Notwendigkeit des gemeinsamen Vollzuges mehrerer Strafaussprüche soll daher ähnlich den Intentionen der Bestimmungen der Paragraphen 43, 43, a StGB die (kriminalpolitisch erwünschten) Sanktionsformen von teilbedingten Strafnachsichten in verschiedenen Variationen (allerdings ohne zeitliche Einschränkungen) auch noch nachträglich ausschöpfbar machen. Diese Regelung ermöglicht ein spezialpräventiv wirksames Strafenkonzept, der Rechtsbrecher wird unter einem damit vertraut gemacht, was insgesamt mit seinen früheren Verurteilungen geschieht (so Foregger-Serini, StPO5, MTA, Anmerkung römisch zwei zu Paragraph 494, a StPO). Die Entscheidung steht aber in zweifacher Richtung in untrennbarem Zusammenhang mit der neuen Verurteilung. Einerseits kommt ein Widerruf einer bedingten Strafnachsicht (oder bedingten Entlassung) nur in Frage, wenn der Rechtsbrecher wegen einer während der Probezeit begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wird, anderseits hängt - bei Vorliegen eines rechtskräftigen Schuldspruches - die Widerrufsentscheidung nach der durch das StRÄG 1987 neugefaßten Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, StGB immer auch davon ab, ob der Vollzug der (vorerst bedingt nachgesehenen) Strafe zusätzlich zur neuerlichen Verurteilung geboten ist vergleiche dazu auch 359 der Beilagen, 12). Der Oberste Gerichtshof sprach daher - worauf auch die Generalprokuratur hinweist - bereits wiederholt aus, daß nicht nur durch die Aufhebung des Schuldspruches, sondern auch durch die Aufhebung/Änderung des Strafausspruches der Entscheidung über den Widerruf einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung der Boden entzogen wird und daher auch diese Entscheidung Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens zu sein hat, unabhängig davon, ob sie ausdrücklich bekämpft wurde (15 Os 30,31/88 = EvBl. 1988/63, darauf aufbauend 13 Os 33/88, 12 Os 165,166/88, 11 Os 147,154/88 uva). Es empfiehlt sich daher - was hier unterlassen wurde -, in derartigen Fällen auch die Widerrufsentscheidung (gleich dem Strafausspruch) formell aufzuheben.
Sieht man die vom Gesetzgeber gewünschte Gesamtregelung des Vollzuges mehrerer Strafurteile im aufgezeigten Sinn, bleibt bei Beurteilung der Frage des Verbotes der reformatio in peius für eine gesonderte Prüfung der einzelnen Strafaussprüche kein Raum. Die Entscheidung, ob die bedingte Nachsicht einer geringen Geldstrafe zu widerrufen ist oder ob vom Widerruf abgesehen werden kann, hängt nämlich davon ab, ob die im neuen Verfahren verhängte Strafe allein zur Erfüllung des Strafzwecks ausreicht, oder ob es zusätzlich der Vollziehung der (schon früher ausgesprochenen) Geldstrafe bedarf. Das wieder wird davon beeinflußt, ob nunmehr eine (unbedingte) Freiheitsstrafe oder eine (unbedingte) Geldstrafe verhängt wurde. Lautet das neue Urteil - wie hier - auf die grundsätzlich mildere Strafart der Geldstrafe (siehe hiezu SSt. 43/58 verst. Senat, SSt. 46/82, 55/89 ua), kann der Vergleich der vom Gesetzgeber angestrebten Gesamtregelung der offenen Sanktionen in zwei Rechtsgängen eben nur in der zusammenschauenden Beurteilung sowohl des neuen Strafausspruches als auch der früheren (allenfalls nunmehr zu vollziehenden) Strafen hergestellt werden. Hiebei ist aber der Meinung des Landesgerichtes und auch des Oberlandesgerichtes Innsbruck beizutreten, daß eine unbedingte Geldstrafe von 400 (360 plus 40) Tagessätzen milder ist als eine unbedingte Freiheitsstrafe von sieben Monaten zusätzlich zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
Der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher der Erfolg zu versagen.