Rechtssatz RS0100368
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100368
Entscheidungsdatum
07.03.1991
Rechtssatz
Der Bezifferung eines Wertes im Urteilsspruch kommen selbst im Fall ihrer formellen Rechtskraft nur insoweit die - auch für das Rechtsmittelgericht verbindlichen (§ 295 Abs 1 StPO) - Wirkungen materieller Rechtskraft zu, als sich jener Ausspruch auf die Überschreitung einer im konkreten Fall aktuellen Wertgrenze erstreckt, nicht aber auch in Ansehung der Höhe einer derartigen Überschreitung.Der Bezifferung eines Wertes im Urteilsspruch kommen selbst im Fall ihrer formellen Rechtskraft nur insoweit die - auch für das Rechtsmittelgericht verbindlichen (Paragraph 295, Absatz eins, StPO) - Wirkungen materieller Rechtskraft zu, als sich jener Ausspruch auf die Überschreitung einer im konkreten Fall aktuellen Wertgrenze erstreckt, nicht aber auch in Ansehung der Höhe einer derartigen Überschreitung.
Entscheidungstexte
- 15 Os 117/88
Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 117/88
- 15 Os 95/90
Entscheidungstext OGH 04.09.1990 15 Os 95/90
Vgl auch
- 15 Os 123/90
Entscheidungstext OGH 07.03.1991 15 Os 123/90
Vgl auch; Beisatz: Das zur Entscheidung in der Straffrage zuständige Rechtsmittelgericht ist nur an die Feststellung der Überschreitung der betreffenden Wertgrenze gebunden. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0100368
Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0150OS00117_8800000_005