Die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.
Keine im Sinn des zuerst angeführten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache releviert er mit der gegen die Feststellung des Wertes der Diebsbeute (lt US 9: "ca S 100.000,--") gerichteten Mängelrüge (Z 5). Denn die Bekämpfung darauf bezogener Konstatierungen ist dann, wenn sie (wie im vorliegenden Fall) keine aktuelle Wertgrenze (hier: § 128 Abs 1 Z 4 StGB) berührt, nur mit Berufung zulässig, weil sie sich weder auf die Schuldfrage noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (§ 295 Abs 1 StPO), sondern bloß auf die für die Strafbemessung bedeutsame (§ 32 Abs 3 StGB) Intensität der Tatbegehung bezieht und demgemäß das zur Entscheidung in der Straffrage zuständige Rechtsmittelgericht insoweit ohnehin nur an die Feststellung der Überschreitung der betreffenden Wertgrenze gebunden ist (idS 15 Os 117/88, 14 Os 1/88, 10 Os 211/84 uva).Keine im Sinn des zuerst angeführten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache releviert er mit der gegen die Feststellung des Wertes der Diebsbeute (lt US 9: "ca S 100.000,--") gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,). Denn die Bekämpfung darauf bezogener Konstatierungen ist dann, wenn sie (wie im vorliegenden Fall) keine aktuelle Wertgrenze (hier: Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) berührt, nur mit Berufung zulässig, weil sie sich weder auf die Schuldfrage noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (Paragraph 295, Absatz eins, StPO), sondern bloß auf die für die Strafbemessung bedeutsame (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Intensität der Tatbegehung bezieht und demgemäß das zur Entscheidung in der Straffrage zuständige Rechtsmittelgericht insoweit ohnehin nur an die Feststellung der Überschreitung der betreffenden Wertgrenze gebunden ist (idS 15 Os 117/88, 14 Os 1/88, 10 Os 211/84 uva).
Mit seinen Einwänden gegen die Annahme der Tatrichter, daß das Bestreiten des Diebstahls eines Großteils der Tatobjekte durch ihn nur als "taktische Verantwortung" eines einschlägig schwer Vorbestraften anzusehen sei, sowie gegen die ihr zuwiderlaufende Beweiskraft der Zeugenaussage aber ficht der Beschwerdeführer der Sache nach, ohne formelle Begründungsfehler des Urteils (Z 5) überhaupt geltend zu machen, nur prozessual unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.Mit seinen Einwänden gegen die Annahme der Tatrichter, daß das Bestreiten des Diebstahls eines Großteils der Tatobjekte durch ihn nur als "taktische Verantwortung" eines einschlägig schwer Vorbestraften anzusehen sei, sowie gegen die ihr zuwiderlaufende Beweiskraft der Zeugenaussage aber ficht der Beschwerdeführer der Sache nach, ohne formelle Begründungsfehler des Urteils (Ziffer 5,) überhaupt geltend zu machen, nur prozessual unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.
Mit der Rechtsrüge (Z 10) schließlich wird keine bei der Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts unterlaufene unrichtige Gesetzesauslegung reklamiert, sondern vielmehr abermals prozeßordnungswidrig die vom Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Absicht des Angeklagten negiert, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 10,) schließlich wird keine bei der Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts unterlaufene unrichtige Gesetzesauslegung reklamiert, sondern vielmehr abermals prozeßordnungswidrig die vom Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Absicht des Angeklagten negiert, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.