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Entscheidung 15 Os 95/90×

Entscheidung 15 Os 95/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os95/90

Entscheidungsdatum

04.09.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.September 1990 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mende als Schriftführer in der Strafsache gegen Rudolf Ingomar T*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Schöffengericht vom 22.Juni 1990, GZ 12 römisch fünf r 206/90-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten dieses Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet (Paragraph 285, i StPO).

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rudolf Ingomar T*** des Verbrechens des gewerbsmäßigen (genauer: gewerbsmäßig schweren) Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 130, (überflüssig zitiert: erster und) zweiter (richtig: dritter) Fall StGB schuldig erkannt, weil er seinem damaligen Dienstgeber und dessen Angehörigen in mindestens zwei Angriffen Schmuck sowie sonstige Wert- und Gebrauchsgegenstände in einem 25.000 S übersteigenden Wert in der Absicht gestohlen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Rechtliche Beurteilung

Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil läßt eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen.

Keine im Sinn des zuerst angeführten Nichtigkeitsgrundes entscheidende Tatsache releviert er mit der gegen die Feststellung des Wertes der Diebsbeute (lt US 9: "ca S 100.000,--") gerichteten Mängelrüge (Ziffer 5,). Denn die Bekämpfung darauf bezogener Konstatierungen ist dann, wenn sie (wie im vorliegenden Fall) keine aktuelle Wertgrenze (hier: Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4, StGB) berührt, nur mit Berufung zulässig, weil sie sich weder auf die Schuldfrage noch auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes (Paragraph 295, Absatz eins, StPO), sondern bloß auf die für die Strafbemessung bedeutsame (Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Intensität der Tatbegehung bezieht und demgemäß das zur Entscheidung in der Straffrage zuständige Rechtsmittelgericht insoweit ohnehin nur an die Feststellung der Überschreitung der betreffenden Wertgrenze gebunden ist (idS 15 Os 117/88, 14 Os 1/88, 10 Os 211/84 uva).

Mit seinen Einwänden gegen die Annahme der Tatrichter, daß das Bestreiten des Diebstahls eines Großteils der Tatobjekte durch ihn nur als "taktische Verantwortung" eines einschlägig schwer Vorbestraften anzusehen sei, sowie gegen die ihr zuwiderlaufende Beweiskraft der Zeugenaussage aber ficht der Beschwerdeführer der Sache nach, ohne formelle Begründungsfehler des Urteils (Ziffer 5,) überhaupt geltend zu machen, nur prozessual unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung an.

Mit der Rechtsrüge (Ziffer 10,) schließlich wird keine bei der Beurteilung des als erwiesen angenommenen Sachverhalts unterlaufene unrichtige Gesetzesauslegung reklamiert, sondern vielmehr abermals prozeßordnungswidrig die vom Erstgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellte Absicht des Angeklagten negiert, sich durch die wiederkehrende Begehung schwerer Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen.

Anmerkung

E21594

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00095.9.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19900904_OGH0002_0150OS00095_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung