Rechtssatz RS0100407
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100407
Entscheidungsdatum
10.12.1992
Rechtssatz
Durch die gesetzwidrige Abweisung des Verlangens der Beschuldigten, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß § 488 Z 3 StPO auszuschließen, gereicht dem Beschuldigten nur dann zum Nachteil, wenn das Beweisverfahren bei Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.Durch die gesetzwidrige Abweisung des Verlangens der Beschuldigten, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung gemäß Paragraph 488, Ziffer 3, StPO auszuschließen, gereicht dem Beschuldigten nur dann zum Nachteil, wenn das Beweisverfahren bei Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0100407
Dokumentnummer
JJR_19921210_OGH0002_0150OS00148_9200000_001