Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.Dieser Beschluß steht - wie der Generalprokurator in seiner dagegen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist der Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nämlich nicht auf die für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz allgemein geltenden Gründe des § 229 Abs 1 (und Abs 2) StPO beschränkt. Vielmehr normiert die spezielle (vergl. § 488 1. Satz StPO) Bestimmung des § 488 Z 3 StPO für das Verfahren vor dem Einzelrichter ausdrücklich, daß die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten (auch) dann auszuschließen ist, wenn (wie hier) weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben. Bei Vorliegen einer dieser zwei genannten Voraussetzungen bedarf es sohin keiner der im § 229 StPO angeführten Ausschließungsgründe, weil diesfalls der Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verlangen des Beschuldigten nach dem Gesetz zwingend ist. Hiedurch soll der Beschuldigte, zumal der Strafantrag im Einzelrichterverfahren - anders als die Anklage im Verfahren vor Kollegialgerichten - nicht mit Einspruch bekämpfbar ist, eine öffentliche Bloßstellung in der Hauptverhandlung durch einen (bis dahin) nicht näher überprüften Tatvorwurf vermeiden können (vgl hiezu Bertl, Grundriß des österr. Strafprozeßrechtes3 Rz 607).Im Verfahren vor dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster Instanz ist der Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung nämlich nicht auf die für die Hauptverhandlung vor den Gerichtshöfen erster Instanz allgemein geltenden Gründe des Paragraph 229, Absatz eins, (und Absatz 2,) StPO beschränkt. Vielmehr normiert die spezielle (vergl. Paragraph 488, 1. Satz StPO) Bestimmung des Paragraph 488, Ziffer 3, StPO für das Verfahren vor dem Einzelrichter ausdrücklich, daß die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auf Verlangen des Beschuldigten (auch) dann auszuschließen ist, wenn (wie hier) weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben. Bei Vorliegen einer dieser zwei genannten Voraussetzungen bedarf es sohin keiner der im Paragraph 229, StPO angeführten Ausschließungsgründe, weil diesfalls der Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verlangen des Beschuldigten nach dem Gesetz zwingend ist. Hiedurch soll der Beschuldigte, zumal der Strafantrag im Einzelrichterverfahren - anders als die Anklage im Verfahren vor Kollegialgerichten - nicht mit Einspruch bekämpfbar ist, eine öffentliche Bloßstellung in der Hauptverhandlung durch einen (bis dahin) nicht näher überprüften Tatvorwurf vermeiden können vergleiche hiezu Bertl, Grundriß des österr. Strafprozeßrechtes3 Rz 607).
Da in dem hier aktuellen Fall der Einbringung des Strafantrages gegen Karl T***** weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen vorangegangen waren, verstößt der Beschluß des Einzelrichters auf Abweisung des Verlangens des Beschuldigten, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen, gegen die Bestimmung des § 488 Z 3 StPO. Hieraus erwuchs dem Beschuldigten, der mit dem (seit 26.September 1991 rechtskräftigen) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juni 1991, GZ 4 d E Vr 4410/91-9, (nur) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war (ON 14), aber kein Nachteil; denn nach der Aktenlage liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß das Beweisverfahren bei Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.Da in dem hier aktuellen Fall der Einbringung des Strafantrages gegen Karl T***** weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen vorangegangen waren, verstößt der Beschluß des Einzelrichters auf Abweisung des Verlangens des Beschuldigten, die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung auszuschließen, gegen die Bestimmung des Paragraph 488, Ziffer 3, StPO. Hieraus erwuchs dem Beschuldigten, der mit dem (seit 26.September 1991 rechtskräftigen) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.Juni 1991, GZ 4 d E römisch fünf r 4410/91-9, (nur) des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt worden war (ON 14), aber kein Nachteil; denn nach der Aktenlage liegen keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, daß das Beweisverfahren bei Ausschluß der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung ein anderes Ergebnis erbracht hätte.
Der vom Generalprokuratur zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu erkennen.