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Rechtssatz RS0101921

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0101921

Geschäftszahl

15Os148/92

Entscheidungsdatum

10.12.1992

Rechtssatz

Im Einzelrichterverfahren bedarf es dann, wenn weder eine Voruntersuchung noch gerichtliche Vorerhebungen stattgefunden haben, keines der im Paragraph 229, StPO angeführten Ausschließungsgründe, weil diesfalls der Ausschluß der Öffentlichkeit auf Verlangen des Beschuldigten nach dem Gesetz zwingend ist. Hiedurch soll der Beschuldigte, zumal der Strafantrag im Einzelrichterverfahren - anders als die Anklage im Verfahren vor Kollegialgerichten - nicht mit Einspruch bekämpfbar ist, eine öffentliche Bloßstellung in der Hauptverhandlung durch einen (bis dahin) nicht näher überprüften Tatvorwurf vermeiden können.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 148/92
    Entscheidungstext OGH 10.12.1992 15 Os 148/92

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0101921

Dokumentnummer

JJR_19921210_OGH0002_0150OS00148_9200000_002