Rechtssatz RS0100422
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100422
Geschäftszahl
13Os120/76; 12Os71/89; 15Os1/94; 15Os37/22p
Entscheidungsdatum
27.07.2022
Rechtssatz
Die Verletzung der nach § 310 Abs 3 StPO vorgeschriebenen Verlesung ist nach § 345 Abs 3 StPO unbeachtlich, wenn den Geschwornen der gesamte Inhalt des Fragenschemas auch ohne nochmalige Verlesung im wesentlichen bekannt war (hier: die beantragten Ergänzungsfragen wurden nach Verlesung der Hauptfragen in der Hauptverhandlung präzisiert, besprochen und schließlich mit verkündetem Beschluß zugelassen).Die Verletzung der nach Paragraph 310, Absatz 3, StPO vorgeschriebenen Verlesung ist nach Paragraph 345, Absatz 3, StPO unbeachtlich, wenn den Geschwornen der gesamte Inhalt des Fragenschemas auch ohne nochmalige Verlesung im wesentlichen bekannt war (hier: die beantragten Ergänzungsfragen wurden nach Verlesung der Hauptfragen in der Hauptverhandlung präzisiert, besprochen und schließlich mit verkündetem Beschluß zugelassen).
Entscheidungstexte
- 13 Os 120/76
Entscheidungstext OGH 19.11.1976 13 Os 120/76
- 12 Os 71/89
Entscheidungstext OGH 24.08.1989 12 Os 71/89
Vgl auch; Beisatz: Weil durch die Verkündung des dem Antrag auf Ergänzung der Frage stattgebenden Beschlusses in der Hauptverhandlung der modifizierte Inhalt der Frage sowohl den Geschwornen als auch den Parteien zur Kenntnis gelangte. (T1)
- 15 Os 1/94
Entscheidungstext OGH 03.02.1994 15 Os 1/94
Vgl auch
- 15 Os 37/22p
Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 37/22p
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0100422
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_19761119_OGH0002_0130OS00120_7600000_002