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Entscheidung 15 Os 1/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os1/94

Entscheidungsdatum

03.02.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Februar 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Straßegger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Horst A* wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 5.November 1993, GZ 20 Vr 1823/93-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Horst A* auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen

zu 1) des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB sowie

zu 2) des Verbrechens des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 4.Juni 1993 in Innsbruck versucht, Julia K*

1) durch Versetzen von Stößen, massiven Faustschlägen und Fußtritten, heftiges Würgen mit seinen Händen sowie Herunterreißen ihrer Hose sowie durch schwere gegen sie gerichtete Gewalt zur Duldung des Beischlafs zu nötigen, wobei die Tat eine an sich schwere und mit einer vierundzwanzig Tage übersteigenden Gesundheitsstörung verbundene Verletzung, nämlich einen Nasenbein- und Jochbeinbruch links, eine Zertrümmerung des linken knöchernen Augenhöhlenbodens, Blutungen in der linken Kieferhöhle, eine mächtige Schwellung der linken Gesichtshälfte, massive Blutunterlaufungen der linken Augenlider, Druckschmerzhaftigkeit der mittleren und linken Gesichtsweichteile, eine Rißquetschwunde im Unterlippenbereich, ausgedehnte Strangulierungszeichen und Schürfungen im Halsbereich, Kratz- und Schürfwunden im Bereich der linken Brust sowie der unteren Gliedmaßen zur Folge gehabt hat und

2) durch die zuvor geschilderten "Drossellungshandlungen" sowie Versetzen massivst geführter Fußtritte gegen ihren Kopf ("Elfmeter") vorsätzlich zu töten.

Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Gründe der Ziffer 4, 9, 10, und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützt wird; gegen den Strafausspruch richtet sich seine Berufung.

Den erstgenannten Nichtigkeitsgrund erblickt der Beschwerdeführer im Unterbleiben einer nochmaligen Verlesung der Fragen gemäß Paragraph 310, Absatz 3, StPO nach einer auf seinen Antrag zurückgehenden Ergänzung des Fragenschemas.

Der Beschwerde ist zuzugeben, daß nach dem Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung in der Tat - der genannten Gesetzesbestimmung zuwider - eine nochmalige Verlesung des um die Eventualfrage 2 nach schwerer Körperverletzung erweiterten Fragenschemas nicht stattgefunden hat. Gemäß Paragraph 345, Absatz 3, StPO kann der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, zum Vorteil des Angeklagten aber nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Nach Lage des Falls war den Geschworenen durch die Beschlußfassung über die Zulassung der erwähnten Eventualfrage, durch die Schlußvorträge zum (ergänzten) Fragenschema und durch die ergänzte schriftliche Rechtsbelehrung vergleiche deren Seiten 7 bis 9) der geänderte Inhalt des Fragenschemas und dessen Sinn und Bedeutung hinlänglich bekannt gemacht worden, sodaß unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Unterlassung der neuerlichen Verlesung des endgültigen Fragenschemas keinen dem Angeklagten nachteiligen Einlfuß üben konnte vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Schlußsätze E 5). Auch die Nichtigkeitsbeschwerde vermag Gegenteiliges nicht einmal zu behaupten.

Nach dem Inhalt des Beratungsprotokolls beantworteten die Geschworenen vorerst die Eventualfrage 1 auf Grund einer Verwechslung, worauf in einem Moniturverfahren dieses Mißverständnis dahin korrigiert wurde, daß die Beantwortung dieser Frage (rechtsrichtig) entfällt. Indem der Beschwerdeführer in der Rüge des Wahrspruchs (Ziffer 9,) diesen wegen des geschilderten Vorganges als undeutlich und widersprechend bezeichnet, übergeht er, daß letztlich und endgültig eine Antwort der Geschworenen zu dieser Eventualfrage überhaupt nicht stattfand, sodaß die Beschwerde insofern nicht vom tatsächlichen Inhalt des Wahrspruchs, der in bezug auf die Eventualfrage 1 in Wahrheit gar nicht vorliegt vergleiche Paragraph 340, Absatz 2, StPO: der den Fragen "beigefügte Wahrspruch") ausgeht und demgemäß eine prozeßordnungsgemäße Ausführung vermissen läßt.

Sofern der Beschwerdeführer mit dem erwähnten Vorbringen auch Nichtigkeit in der Bedeutung der Ziffer 10, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO releviert, verkennt er, daß dieser Nichtigkeitsgrund nur dann vorliegt, wenn den Geschworenen die Verbesserung des Wahrspruches gegen den Widerspruch des Beschwerdeführers mit Unrecht aufgetragen oder, obgleich von zumindest einem Geschworenen ein bei der Abstimmung unterlaufenes Mißverständnis behauptet wurde, mit Unrecht nicht aufgetragen wurde. Keiner dieser Fälle lag nach dem Akteninhalt im gegenständlichen Verfahren vor, sodaß auch diese Rüge von aktenfremden Prämissen ausgeht und somit erneut nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung gelangt.

Mit dem Vorbringen zum Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, StPO wird lediglich behauptet, das Geschworenengericht habe beim Ausspruch über die Strafe maßgebende entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig beurteilt, indem es die erheblichen Milderungsgründe bei der Strafbemessung zu wenig berücksichtigt habe. Auch dieser Einwand versagt, denn die bloße Nichtberücksichtigung weiterer Milderungsgründe oder deren unzutreffende Gewichtung stellt den erwähnten Nichtigkeitsgrund nicht her (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 11, E 7 uvam). Über dieses Vorbringen wird vielmehr im Rahmen der Berufungsentscheidung zu erkennen sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer 2, 344, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, dieser Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraphen 285, a Ziffer 2,, 344 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung - in Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalprokuratur - zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung fällt demnach in die Zuständigkeit des örtlich zuständigen Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraphen 285, i, 344 StPO).

Textnummer

E31824

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0150OS00001.9400.0203.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Dokumentnummer

JJT_19940203_OGH0002_0150OS00001_9400000_000

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