Rechtssatz RS0100423
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100423
Entscheidungsdatum
07.03.1985
Rechtssatz
Strebt der Angeklagte mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten an, so enthält dieser Berufungsantrag - zumal eine Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zwingend eine Reduzierung der Freiheitsstrafe (auf wenigstens sechs Monate) zur Voraussetzung hätte - implicite auch das Begehren um Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe.Strebt der Angeklagte mit seiner Berufung die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten an, so enthält dieser Berufungsantrag - zumal eine Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB zwingend eine Reduzierung der Freiheitsstrafe (auf wenigstens sechs Monate) zur Voraussetzung hätte - implicite auch das Begehren um Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0100423
Dokumentnummer
JJR_19850307_OGH0002_0120OS00016_8500000_002