Gründe:
Alfred A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und hiefür nach §§ 28, 202 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.Jänner 1979, 35 Vr 301/79, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung des Diebstahls, als mildernd hingegen, daß die Nötigung zum Beischlaf beim Versuch geblieben ist, weiters das Geständnis des Angeklagten zu den Vermögensdelikten, sein Alter unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten, eine hinsichtlich der Vermögensdelikte erfolgte teilweise Schadensgutmachung und schließlich daß die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat.Alfred A wurde mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens der versuchten Nötigung zum Beischlaf nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, Absatz eins, StGB und des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und hiefür nach Paragraphen 28, 202, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 31.Jänner 1979, 35 römisch fünf r 301/79, zu einer Zusatz-Freiheitsstrafe von 12 (zwölf) Monaten verurteilt. Dabei wertete das Schöffengericht als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und die Wiederholung des Diebstahls, als mildernd hingegen, daß die Nötigung zum Beischlaf beim Versuch geblieben ist, weiters das Geständnis des Angeklagten zu den Vermögensdelikten, sein Alter unter 21 Jahren zu den Tatzeitpunkten, eine hinsichtlich der Vermögensdelikte erfolgte teilweise Schadensgutmachung und schließlich daß die Taten bereits längere Zeit zurückliegen und sich der Angeklagte seither wohlverhalten hat.
Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 21. Feber 1985, GZ. 12 Os 16/85-6, zurückgewiesen worden ist, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu erkennen. Der Angeklagte strebt mit diesem Rechtsmittel die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an. Dieser Berufungsantrag enthält aber - zumal eine Anwendung des § 37 Abs. 1 StGB im gegebenen Fall angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe (von 12 Monaten) zwingend deren Reduzierung (auf wenigstens 6 Monate) zur Voraussetzung hätte und damit der Sache nach auch angestrebt wird - implicite jedenfalls auch das Begehren um Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, mag dies auch in der Berufung nicht expressis verbis beantragt worden sein.Nachdem die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten vom Obersten Gerichtshof bereits in nichtöffentlicher Beratung mit Beschluß vom 21. Feber 1985, GZ. 12 Os 16/85-6, zurückgewiesen worden ist, war im Gerichtstag nur mehr über die Berufung des Angeklagten zu erkennen. Der Angeklagte strebt mit diesem Rechtsmittel die Verhängung einer Geldstrafe an Stelle der Freiheitsstrafe an. Dieser Berufungsantrag enthält aber - zumal eine Anwendung des Paragraph 37, Absatz eins, StGB im gegebenen Fall angesichts der Höhe der in erster Instanz verhängten (Zusatz-)Freiheitsstrafe (von 12 Monaten) zwingend deren Reduzierung (auf wenigstens 6 Monate) zur Voraussetzung hätte und damit der Sache nach auch angestrebt wird - implicite jedenfalls auch das Begehren um Herabsetzung der verhängten Freiheitsstrafe, mag dies auch in der Berufung nicht expressis verbis beantragt worden sein.