Rechtssatz RS0099872
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099872
Entscheidungsdatum
21.02.1985
Rechtssatz
Mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund können nur Fehler des Urteils, nie aber Verfahrensmängel releviert werden. Die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung geltend machende Rechtsrüge, die übergeht, daß ein Schuldspruch wegen der Tat, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckte, gar nicht gefällt, das Verfahren vielmehr insoweit gemäß § 57 StPO ausgeschieden wurde, ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.Mit einem materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund können nur Fehler des Urteils, nie aber Verfahrensmängel releviert werden. Die einen Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität der Auslieferung geltend machende Rechtsrüge, die übergeht, daß ein Schuldspruch wegen der Tat, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckte, gar nicht gefällt, das Verfahren vielmehr insoweit gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden wurde, ist somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0099872
Dokumentnummer
JJR_19850221_OGH0002_0120OS00016_8500000_001