Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf § 281 Abs 1 Z. 5Der Angeklagte bekämpft dieses Urteil mit einer auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5
und 9 lit b und c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; seine Berufung richtet sich gegen den Strafausspruch.und 9 Litera b und c StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; seine Berufung richtet sich gegen den Strafausspruch.
Eine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z. 9 lit b und c StPO erblickt der Angeklagte darin, daß das Erstgericht auch über die dem Verfahren 28 Hv 141/81Eine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und c StPO erblickt der Angeklagte darin, daß das Erstgericht auch über die dem Verfahren 28 Hv 141/81
des Landesgerichtes Innsbruck zugrundeliegende Straftat verhandelt habe, auf die sich die Auslieferungsbewilligung nicht erstreckte, sodaß er wegen dieser Tat weder verfolgt noch abgeurteilt werden durfte.
Mit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen können nur Fehler des Urteils, nie aber (allfällige) Verfahrensmängel releviert werden. Ein Schuldspruch wegen einer Tat, für die keine Auslieferungsbewilligung (vgl. ON 67 und 81) erfolgte, wurde - wie die Beschwerde der Sache nach selbst einräumt - nicht gefällt; das Verfahren wurde vielmehr insoweit gemäß § 57 StPO ausgeschieden (Bd. II/S. 114). Damit geht aber die Rechtsrüge nicht vom Urteilsinhalt aus, sodaß sie diesbezüglich nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.Mit den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgründen können nur Fehler des Urteils, nie aber (allfällige) Verfahrensmängel releviert werden. Ein Schuldspruch wegen einer Tat, für die keine Auslieferungsbewilligung vergleiche ON 67 und 81) erfolgte, wurde - wie die Beschwerde der Sache nach selbst einräumt - nicht gefällt; das Verfahren wurde vielmehr insoweit gemäß Paragraph 57, StPO ausgeschieden (Bd. II/S. 114). Damit geht aber die Rechtsrüge nicht vom Urteilsinhalt aus, sodaß sie diesbezüglich nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist.
Aber auch die vom Angeklagten geltend gemachten Begründungsmängel in Ansehung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf haften dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat nicht übergangen, daß Angelika C, deren Aussage gemäß § 252 Abs 1 Z. 1 StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurde (Bd. II/S. 114), an einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie leidet. Es hat seinen Schuldspruch keineswegs nur auf diese Aussage gestützt (Bd. II/S. 132, 134), vielmehr aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Anton B und Herbert D im Vorverfahren, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin C Gewalt angewendet, um den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen, als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die Zeugin mit Gewalt zu einem Geschlechtsverkehr zwingen wollte. Es konnte sich dabei insbesondere auf die Bekundungen des Anton B als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter stützen, daß der Angeklagte der Zeugin mehrere Schläge versetzte, um sie gefügig zu machen (Bd. I/S. 49, Bd. II S. 132). Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben hat das Erstgericht auch damit begründet, daß sich der Genannte mit seiner Aussage selbst in den Verdacht einer strafbaren Handlung gesetzt hat. Diese Begründung widerspricht aber auch dann keineswegs den Denkgesetzen, wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, im Strafverfahren gegen B, das zu dessen Schuldspruch wegen Mittäterschaft an der versuchten Nötigung zum Beischlaf führte (ON 40), der Zeuge D von der Verantwortung des B abweichende Angaben (Bd. I/S. 143) gemacht hat.Aber auch die vom Angeklagten geltend gemachten Begründungsmängel in Ansehung des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung zum Beischlaf haften dem Urteil nicht an. Das Erstgericht hat nicht übergangen, daß Angelika C, deren Aussage gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in der Hauptverhandlung verlesen wurde (Bd. II/S. 114), an einer paranoidhalluzinatorischen Schizophrenie leidet. Es hat seinen Schuldspruch keineswegs nur auf diese Aussage gestützt (Bd. II/S. 132, 134), vielmehr aufgrund der übereinstimmenden Angaben des Anton B und Herbert D im Vorverfahren, der Angeklagte habe gegenüber der Zeugin C Gewalt angewendet, um den Geschlechtsverkehr mit ihr durchzuführen, als erwiesen angenommen, daß der Angeklagte die Zeugin mit Gewalt zu einem Geschlechtsverkehr zwingen wollte. Es konnte sich dabei insbesondere auf die Bekundungen des Anton B als Beschuldigter vor dem Untersuchungsrichter stützen, daß der Angeklagte der Zeugin mehrere Schläge versetzte, um sie gefügig zu machen (Bd. I/S. 49, Bd. römisch zwei S. 132). Die Glaubwürdigkeit dieser Angaben hat das Erstgericht auch damit begründet, daß sich der Genannte mit seiner Aussage selbst in den Verdacht einer strafbaren Handlung gesetzt hat. Diese Begründung widerspricht aber auch dann keineswegs den Denkgesetzen, wenn, wie der Beschwerdeführer behauptet, im Strafverfahren gegen B, das zu dessen Schuldspruch wegen Mittäterschaft an der versuchten Nötigung zum Beischlaf führte (ON 40), der Zeuge D von der Verantwortung des B abweichende Angaben (Bd. I/S. 143) gemacht hat.
Auch die Würdigung der Aussage des Zeugen Herbert D, der unter anderem angab (Bd. I/S. 26), daß der Angeklagte mit aller Gewalt den Geschlechtsverkehr versucht hat, wurde eingehend und ohne Verstoß gegen die Gesetze logischen Denkens begründet. Wenn das Schöffengericht diesen belastenden Aussagen im Vorverfahren und nicht den abgeschwächten Angaben als Zeugen vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung folgte, handelt es sich um einen Akt freier richterlicher Beweiswürdigung, der im Nichtigkeitsverfahren gegen Urteile der Schöffengerichte nicht erfolgreich bekämpft werden kann.
Das Erstgericht hat aber auch die Annahme, daß dem Angeklagten die Ernsthaftigkeit des Widerstandes der Zeugin bewußt war, ausreichend damit begründet, daß Angelika C, die schon im Kaffeehaus einen Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten von vornherein abgelehnt hat, unmißverständlich im PKW.
erklärte, mit einem Beischlaf mit dem Angeklagten nicht einverstanden zu sein, und daß er mit Gewalt den Widerstand des Mädchens gegen den von ihm angestrebten Geschlechtsverkehr zu überwinden versuchen mußte (S. 125, 128, 129).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt und teils gemäß § 285 d Abs 1 Z. 2 StPO als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in einer nichtöffentlichen Beratung teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt und teils gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen. über die Berufung des Angeklagten wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.