Rechtssatz RS0100557
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100557
Entscheidungsdatum
09.04.1981
Rechtssatz
Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB ist nur zu stellen, wenn eine derartige Entscheidungsmöglichkeit auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommt.Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB ist nur zu stellen, wenn eine derartige Entscheidungsmöglichkeit auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0100557
Dokumentnummer
JJR_19810409_OGH0002_0110OS00026_8100000_002