Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 26/81×

Entscheidung 11 Os 26/81

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os26/81

Entscheidungsdatum

09.04.1981

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9.April 1981 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska, in Gegenwart der Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Schneider und Dr. Reisenleitner als Richter sowie des Richteramtsanwärters Dr. Robl als Schriftführers in der Strafsache gegen Gerhard A u.a. wegen des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB. über die von dem Angeklagten Robert B gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht Linz vom 19.November 1980, GZ. 23 römisch fünf r 2.531/79-21, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung nach öffentlicher Verhandlung, nach Anhörung des Vortrages des Berichterstatters, Hofrates des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, der Ausführungen des Verteidigers Dr. Metzler und der Ausführungen des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwaltes Dr. Melnizky, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 24.September 1953 geborene Werkzeugmacher Gerhard A und der am 22.Februar 1959 geborene Verkäufer Robert B - abweichend von der auf das Verbrechen des (schweren) Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, (erster Fall) StGB.

lautenden Anklage - auf Grund des Wahrspruches der Geschwornen des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins

StGB. schuldig erkannt.

Dieses Urteil bekämpft allein der Angeklagte Robert B mit einer auf die Ziffer 5, 6, 8, 9 und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie - im Strafausspruch - mit Berufung. Einen Verfahrensmangel im Sinn des erstzitierten Nichtigkeitsgrundes erblickt der Angeklagte in der Abweisung des von seinem Verteidiger in der Hauptverhandlung (u.a.) gestellten Antrages, einen ärztlichen Sachverständigen über die Alkoholisierung des (einzigen Belastungs-)Zeugen Ernst C (und) zum Beweis dafür zu vernehmen, daß 'bei den Angaben' des C (deshalb) 'zweifellos mit Erinnerungslücken zu rechnen' sei.

Die - entgegen der Anordnung des Paragraph 238, Absatz 2, (in Verbindung mit dem Paragraph 302, Absatz eins,) StPO. nicht begründete -

Abweisung dieses Beweisantrages bewirkte nach Lage des Falles ersichtlich keine Verkürzung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers.

Rechtliche Beurteilung

Zunächst ist darauf zu verweisen, daß Robert B in der Hauptverhandlung angab, Gerhard A habe 'dann auch irgendetwas vom Schlagen' gesagt (sh. S. 149 d.A.), bzw. 'mit Schlägen gedroht' (sh. S. 153 d.A.); bei der Polizei seien nur seine wahrheitsgemäßen Angaben protokolliert worden (sh. S. 150 unten/151 oben d.A.), denenzufolge (sh. S. 23/24 d.A.) A dem Mann drohte, sofern er nicht 30 S herausgebe, 'schlage er ihn nieder', wobei auch B selbst zu C gesagt habe: 'Gib ihm das Geld!', weiters, daß C 'es nicht als Spaß' auffaßte und B jedenfalls den Eindruck hatte, 'C meine die Forderung ernst' (sh. S. 152 unten d.A.). Davon abgesehen ergeben sich aus der ausführlichen Zeugenaussage des Ernst C weder ihrem Inhalt nach noch beim Vergleich mit der Verantwortung der beiden Angeklagten irgendwelche konkrete Anhaltspunkte für eine alkoholbedingte Erinnerungslücke des Ernst C im Bezug auf das Tatgeschehen. Demgemäß bedurfte es der vom Beschwerdeführer beantragten, im Ergebnis auf die Zulassung eines bloßen Erkundungsbeweises vergleiche Gebert/Pallin/Pfeiffer/Mayerhofer III/2 Nr. 17 a und 17 b zu Paragraph 281, Ziffer 4, StPO.) hinauslaufenden Beweisaufnahme nicht;

daß an sich als Folgeerscheinung einer (erheblichen) Alkoholisierung auch Erinnerungslücken des Betroffenen auftreten können, war wegen der Offenkundigkeit dieser Möglichkeit nicht weiter beweisbedürftig. Die Ablehnung einer Zusatzfrage in der Richtung des Paragraph 42, StGB. bemängelt der Angeklagte Robert B aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. als Verletzung der Vorschriften über die Fragestellung mit der Begründung, es seien vorliegend sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 42, StGB. erfüllt, wobei außerdem nach Artikel 91, Absatz 2

B-VG. über das Vorliegen der - vom Schwurgerichtshof negierten - 'geringen Schuld' des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB., sowie der gleichfalls Schuldmomente beinhaltenden Frage der Notwendigkeit einer Bestrafung aus generalpräventiven Erwägungen (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, StGB.) allein die Geschwornen zu befinden hätten.

Dem ist zu erwidern:

Nach Artikel 91 Absatz eins, B-VG. hat das Volk an der Rechtsprechung mitzuwirken. Nach Absatz 2, dieser Verfassungsbestimmung entscheiden bei den mit schweren Strafen bedrohten Verbrechen, die das Gesetz zu bezeichnen hat vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 11, StPO.), sowie bei allen politischen Verbrechen und Vergehen vergleiche Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, - 10 StPO.) 'Geschworne über die Schuld des Angeklagten'. Das am 1.Jänner 1951 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 22.November 1950, Bundesgesetzblatt 240, über die Wiedereinführung der Geschwornengerichte nahm demgemäß eine Teilung der Aufgabe der Urteilsfindung in der Form vor, daß die Geschwornen (weiterhin) allein über die Schuldfrage, d.h.

die Tatfrage im weiteren Sinn, entscheiden, während die zu verhängende Strafe, etwaige vorbeugende Maßnahmen sowie die Entscheidung über Privatbeteiligtenansprüche und Kosten des Strafverfahrens in die gemeinsame Zuständigkeit des Schwurgerichtshofes und der Geschwornen fallen vergleiche Roeder, Lehrbuch2, 31 ff.).

Die teilweise Trennung der Entscheidungskompetenz zwischen Geschwornen und Berufsrichtern wird vor allem durch die strafprozessualen Vorschriften über die Fragestellung (Paragraphen 310, ff. StPO.) effektuiert: Mit der Fragestellung eröffnet der Schwurgerichtshof den Geschwornen im Rahmen der von ihnen zu lösenden Schuld-(Tat)frage jene Entscheidungsmöglichkeiten, die auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommen, und die die Geschwornen mit ihrem Wahrspruch treffen vergleiche Bertel, Grundriß, 25; 129 ff.).

Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, StGB. ist daher nur zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung in dieser Richtung Tatsachen vorgebracht wurden, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, diesen sachlichen Strafausschließungsgrund verwirklichen (Paragraph 313, Schlußsatz StPO.). Gelangt mithin der Schwurgerichtshof zur Überzeugung, daß keine solchen Tatsachen vorgebracht wurden, denen in der Richtung der begehrten Fragestellung rechtliche Erheblichkeit zukommt, so hat er - wie hier geschehen - diese Frage, mag sie sich auch in ihrer Zielsetzung auf schuldrelevante Umstände beziehen, nicht zuzulassen (Paragraph 310, Absatz 3, StPO. /vgl. EvBl. 1978/119 u.a. /). Allerdings unterliegt das Ergebnis dieser Entscheidung des Schwurgerichtshofes letztlich der Anfechtung (des Urteils) aus dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO., doch zeigt sich unter diesem Gesichtspunkt, daß vorliegend die begehrte Zusatzfrage mit Recht nicht gestellt wurde. Beim Erfordernis 'geringer Täterschuld' im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. ist zwar, wie der Beschwerde einzuräumen ist, kein extrem strenger Standpunkt einzunehmen vergleiche EvBl. 1980/7), doch muß im jeweiligen Anlaßfall das tatbildmäßige Verhalten des Täters für den Fall seiner Erweisung erheblich hinter dem in der betreffenden Strafbestimmung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben, d.h. sowohl absolut als auch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte geringfügig sein (SSt. 47/55). Schon das Vorliegen dieser Voraussetzung konnte vom Schwurgerichtshof im Fall des Angeklagten Robert B ohne Rechtsirrtum verneint werden:

Die durch die entscheidungsrelevante Schuldfrage (Eventualfrage Nr. 8) erfaßte Abnötigung eines (wenn auch geringen) Geldbetrages von 30 S durch zwei Personen (zur Nachtzeit) mit der (drohenden) Äußerung:

'Gib das Geld her, oder wir schlagen dich nieder!', kann weder unter dem Gesichtspunkt fehlender Sozialschädlichkeit und eines geringen Störwertes für die Umwelt noch in Ansehung des Schuldgehaltes als deutlich unter der Norm liegender, nicht strafwürdiger Fall im Sinn des Paragraph 42, Absatz eins, StGB.

beurteilt werden (Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB.2, RN. 9 und 10 zu Paragraph 42,).

Da für die Annahme des Strafausschließungsgrundes des Paragraph 42, StGB. sämtliche in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen (kumulativ) vorliegen müßten, nach dem Gesagten aber bereits das Erfordernis 'geringer Täterschuld' aus rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt, wurde die bezügliche Zusatzfrage vom Schwurgerichtshof zutreffend nicht gestellt.

Soweit sich der Beschwerdeführer aber, erneut unter Bezugnahme auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO., gegen die Stellung der Eventualfrage Nr. 8 in der Richtung des Vergehens der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB. mit der Behauptung wendet, es fehle mangels Anhaltspunkten für ein Handeln ohne Bereicherungsvorsatz und im Hinblick auf die unter Nr. 6 des Fragenschemas gestellte - von den Geschwornen in der Folge verneinte -

Eventualfrage auf Erpressung, ein tatsächliches Substrat für diese weitere Eventualfrage, genügt es zur Widerlegung dieses Einwandes auf die eigene Verantwortung des Angeklagten Robert B in der Hauptverhandlung (sh. S. 149 unten d.A.) zu verweisen. Danach hatte er gehört, wie Gerhard A die Forderung auf Bezahlung von 30 S Ernst C gegenüber damit begründete, daß dieser 'uns auf Würstel eingeladen hätte'. Damit verantwortete sich der Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung in der Richtung des Fehlens eines auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes. Fehlt es aber an einem diesbezüglichen, für das Delikt der Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB.

auf der inneren Tatseite essentiellen ('erweiterten') Vorsatz, so kann Nötigung gemäß dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB.

- gegenüber Erpressung das mildere Delikt - vorliegen; diese begeht, wer ohne Bereicherungsvorsatz einen anderen mit Gewalt oder mit gefährlicher Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, mag er solcherart auch bloß einen bestehenden oder vermeintlichen Rechtsanspruch (in einer den guten Sitten widerstreitenden Weise - vergleiche Absatz 2, leg. cit) durchsetzen wollen (sh. Leukauf/Steininger RN. 10 - 14, 19 zu Paragraph 144, StGB.). Dieser vorliegend durch einschlägige Verhandlungsergebnisse zureichend indizierten Konstellation trug der Schwurgerichtshof durch Stellung der für den Fall der Verneinung (auch) der auf Erpressung lautenden Eventualfrage Nr. 6 zu beantwortenden, auf das Vergehen der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB. gerichteten Eventualfrage Nr. 8 zutreffend Rechnung; es besteht demgemäß auch entgegen der mit Beziehung auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. aufgestellten Behauptung des Beschwerdeführers kein 'innerer Widerspruch' vergleiche EvBl. 1981/14) der Antwort der Geschwornen auf die (verneinte) Eventualfrage Nr. 6 (: Erpressung) und auf die (bejahte) Eventualfrage Nr. 8 (wegen: Nötigung).

Die unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO. erhobenen Einwände sind gleichfalls nicht berechtigt:

Die (schriftliche) Rechtsbelehrung hat sich stets nur auf gestellte Fragen zu erstrecken (Mayerhofer/Rieder, StPO., Nr. 22 bis 23 zu Paragraph 345, Ziffer 8,); da vorliegend eine Zusatzfrage in der Richtung des Paragraph 42, Absatz eins, StGB. nicht gestellt wurde, waren die Geschwornen mithin entgegen der Auffassung der Beschwerde auch nicht über die Voraussetzungen dieses sachlichen Strafausschließungsgrundes zu belehren.

Ausführungen zu identen Deliktsbegriffen bedürfen keiner Wiederholung in der Rechtsbelehrung zu den einzelnen Fragen. Sie können vielmehr, wie dies auch seitens des Schwurgerichtshofes hinsichtlich der Begriffsbestimmung der 'gefährlichen Drohung' (Paragraph 74, Ziffer 5, StGB.) geschah, durch entsprechende Verweisungen vergleiche S. 130 f.) ersetzt werden (EvBl. 1978/82). Inhaltlich entspricht die Rechtsbelehrung über die Merkmale einer gefährlichen Drohung durchaus dem Gesetz. Der vom Beschwerdeführer als 'widersprechend' bemängelte Hinweis (S. 142) auf die Ausführungen der Rechtsbelehrung zur Hauptfrage Nr. 1 (= S. 126

d. A.) bezieht sich ersichtlich allein auf den Begriff der 'Gewalt', die aber als Mittel der durch die Eventualfrage Nr. 8 erfaßten Nötigung überhaupt nicht angeführt ist; im übrigen ist (auch insoweit) ein Widerspruch bei der Darlegung der gesetzlichen Deliktsmerkmale nicht zu erkennen.

Aktenwidrig ist schließlich die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien die Geschwornen in der Rechtsbelehrung zur Eventualfrage Nr. 6 nicht darauf hingewiesen worden, daß der Vorsatz des Täters bei der Erpressung darauf gerichtet sein müsse, 'sich oder einen Dritten' durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern vergleiche S. 130 d.A.). Außerdem wurde diese Eventualfrage (Nr. 6, auf Erpressung gerichtet) von den Geschwornen verneint, sodaß eine Benachteiligung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund, und im übrigen aber auch deshalb nicht möglich war, weil sich diese (einschränkende) Frageformulierung '... mit dem Vorsatz, sich ..... unrechtmäßig zu bereichern ...', keinesfalls zuungunsten des Angeklagten Robert B auswirken konnte.

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung bei der Entscheidung der Frage, ob die dem Angeklagten Robert B nach dem Wahrspruch zur Last fallende Tat eine gerichtlich strafbare Handlung begründe, erblickt der Beschwerdeführer schließlich darin, daß trotz Verneinung der auf Erpressung nach dem Paragraph 144, Absatz eins, StGB. lautenden Eventualfrage Nr. 6 ein Schuldspruch wegen Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB. erging; unter Zugrundelegung des Wahrspruches zur Eventualfrage Nr. 6 hätte vielmehr ein Freispruch ('nach Paragraph 259, Ziffer 3, StPO., zumindest Paragraph 259, Ziffer 4, StPO.') ergehen müssen. Diese auf den materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO. gestützte Rechtsrüge entbehrt einer gesetzmäßigen Ausführung, die einen Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tat mit der strafrechtlichen Unterstellung im Urteilsspruch und den Nachweis eines dem Schwurgerichtshof unterlaufenen Rechtsirrtums erfordert.

Der Beschwerdeführer unternimmt aber nicht einmal den Versuch, einen solchen Rechtsirrtum in Ansehung der Unterstellung der wahrspruchmäßig festgestellten Tat des Angeklagten Robert B unter den Tatbestand der Nötigung nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB. darzutun, sondern wiederholt lediglich seine bereits als unzutreffend aufgezeigte Behauptung, es wäre angesichts der Verneinung der auf Erpressung lautenden Eventualfrage Nr. 6 durch die Geschwornen 'kein Raum mehr gegeben, ihn einer Nötigung schuldig zu sprechen'. Es ist mithin keiner der vom Angeklagten Robert B geltend gemachten Nichtigkeitsgründe gegeben.

Seiner zur Gänze unbegründeten Nichtigkeitsbeschwerde war daher der Erfolg zu versagen.

Das Geschwornengericht verhängte über Robert B nach dem Paragraph 105, Absatz eins, StGB. eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und sah sie gemäß dem Paragraph 43, Absatz eins

StGB. unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nach. Bei der Strafbemessung wertete es keinen Umstand als erschwerend; als mildernd fanden die bisherige Unbescholtenheit, das freiwillige Absehen von der Zufügung eines größeren Schadens, das Alter unter 21 Jahren sowie das Tatsachengeständnis dieses Angeklagten Berücksichtigung.

Mit seiner Berufung begehrt Robert B eine Strafherabsetzung und die Umwandlung der Freiheitsstrafe gemäß dem Paragraph 37, StGB. in eine Geldstrafe.

Die Berufung ist nicht berechtigt.

Das Erstgericht stellte die gegebenen Strafzumessungsgründe im wesentlichen zutreffend fest und wertete sie auch ihrem Gewicht nach richtig. Das in erster Instanz gefundene Strafmaß entspricht dem Verschuldensgrad und der Täterpersönlichkeit dieses Angeklagten sowie dem objektiven Gewicht seiner strafbaren Handlung. Für die begehrte Umwandlung der verhängten Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe bestand bei der vorliegenden Fallgestaltung kein Anlaß. Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E03121

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:0110OS00026.81.0409.000

Dokumentnummer

JJT_19810409_OGH0002_0110OS00026_8100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0091444 Rechtssatz 03.09.1980Strafrecht
(Nur) bei Fällen, die sowohl in Ansehung des Schuldgehalts als auch der Sozialschädlichkeit und des Störwerts für die Umwelt deutlich unter der Norm liegen (im Sinne schon EvBl 1977/102 ua).
RS0091494 Rechtssatz 05.10.1976Strafrecht
Die Schuld muß sowohl absolut als auch in Relation zu den typischen Fällen derartiger Delikte gering sein.
RS0091671 Rechtssatz 09.04.1981Strafrecht
Keine Anwendung des § 42 StGB auf die Abnötigung eines geringen (dreißig Schilling) Geldbetrages durch zwei Personen zur Nachtzeit mittels der Drohung: "Gib das Geld her oder wir schlagen dich nieder!"
RS0091814 Rechtssatz 08.08.1979Strafrecht
Bei der Prüfung der Frage, ob die Schuld des Täters gering ist, darf - will man nicht zur einer den Intentionen des Gesetzgebers ersichtlich zuwiderlaufenden allzu restriktiven Auslegung des § 42 StGB kommen - kein extrem strenger Maßstab abgelegt werden.
RS0092985 Rechtssatz 07.05.1956Strafrecht
Anwendung unerlaubter Mittel zur Erzwingung einer rechtmäßig zustehenden Leistung.
RS0100405 Rechtssatz 07.09.1972Strafrecht
Eine Zusatzfrage darf dann nicht gestellt werden, wenn die Tatsachen gar keinen Strafausschließungsgrund oder Strafaufhebungsgrund darstellen können.
RS0100557 Rechtssatz 09.04.1981Strafrecht
Auch eine Zusatzfrage nach dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 42 Abs 1 StGB ist nur zu stellen, wenn eine derartige Entscheidungsmöglichkeit auf Grund der Verfahrensergebnisse richtiger Rechtsauffassung nach in Betracht kommt.
RS0100657 Rechtssatz 24.09.1980Strafrecht
Die Beurteilung der rechtlichen Erheblichkeit der vorgebrachten Tatsachen steht ausschließlich dem Schwurgerichtshof zu. Hält er dafür, daß sie die Unterstellung der Tat unter ein anderes Strafgesetz nicht gestatten, so darf er eine entsprechende Eventualfr …
RS0100864 Rechtssatz 09.02.1971Strafrecht
Gleichartige, jeweils mehrere Fragen betreffende Rechtsausführungen brauchen nicht bei jeder einzelnen Frage wiederholt zu werden; durch ihre Zusammenfassung wird § 321 Abs 2 StPO, wonach die Rechtsbelehrung für jede Frage gesondert erfolgen muß, nicht verl …
RS0100913 Rechtssatz 14.11.1968Strafrecht
Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in …