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Rechtssatz RS0100638×

Rechtssatz RS0100638

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100638

Entscheidungsdatum

24.09.1997

Rechtssatz

Die Auffassung, daß selbst ein im Endergebnis negatives Gutachten allein immer schon dann eine derartige Fragestellung indiziere, wenn es sich mit "in der Hauptverhandlung behandelten Sachverhaltsfragen" auseinandersetze, zu deren faktischer (hier psychiatrischer) Relevanz erst auf Grund der Begutachtung Stellung genommen werden kann, ist verfehlt; auch in solchen Fällen bedeutet die (insgesamt negative) Expertise als solche kein Tatsachenvorbringen, welches im Fall seiner Richtigkeit eine der hier aktuellen rechtlichen Konsequenzen nach sich zöge und deshalb zu einer entsprechenden Fragestellung an die Geschwornen verpflichten würde; auch diesfalls kommt es daher ausschließlich darauf an, ob in den im Gutachten (mit negativem Ergebnis) erörterten anderen Verfahrensergebnissen ihrerseits ein zumindest im Zweifel dahin wirksames Tatsachenvorbringen zu erblicken ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Os 11/86
    Entscheidungstext OGH 08.04.1986 10 Os 11/86
  • 13 Os 161/86
    Entscheidungstext OGH 22.01.1987 13 Os 161/86
    Vgl; Beisatz: Der Inhalt eines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ist kein "Tatsachenvorbringen" im Sinne §§ 313, 314 Abs 1 StPO; es allein kann daher nicht Grundlage für die Stellung von Zusatzfragen und Eventualfragen sein (ÖJZ-LSK 1986/101). (T1) Veröff: SSt 58/6
  • 15 Os 75/87
    Entscheidungstext OGH 26.01.1988 15 Os 75/87
    Vgl auch; Zweiter Rechtsgang zu 10 Os 11/86
  • 13 Os 124/97
    Entscheidungstext OGH 24.09.1997 13 Os 124/97
    Vgl auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0100638

Dokumentnummer

JJR_19860408_OGH0002_0100OS00011_8600000_004