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Entscheidung 13 Os 161/86×

Entscheidung 13 Os 161/86

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os161/86

Entscheidungsdatum

22.01.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.Jänner 1987 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch (Berichterstatter) als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Sulzbacher als Schriftführers in der Strafsache gegen Stefan S*** wegen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 30.September 1986, GZ. 8 römisch fünf r 524/86-46, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generanwalts Dr. Bassler, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Kaltenbäck zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird Folge gegeben und die Strafe auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt.

Gemäß Paragraph 390, a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 4.Dezember 1959 geborene Stefan S*** wurde der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. (1), der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB. (2) und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 15, 12, 288, Absatz eins, StGB. (4) sowie des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB. (3) schuldig erkannt.

Nach dem Wahrspruch der Geschwornen hat er in Graz (zu 1) am 5. Februar 1986 Gabriele R*** durch Versetzen von Tritten am Körper verletzt, (zu 2) am 6.Februar 1986 die genannte Frau durch die Äußerung, er werde sie umbringen, wobei er mit einem Küchenmesser heftig gestikulierte, mit dem Tod gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, (zu 3) am 7.Februar 1986 in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich dazu hinreißen lassen, zu versuchen, Gabriele R*** zu töten, indem er mit einem Messer ihren Hals zu durchtrennen trachtete, wobei die Tat unvollendet blieb und nur leichte Verletzungen zur Folge hatte, weil Gabriele R*** sich heftig zur Wehr setzte und die Messerklinge abbrach, (zu 4) am 3.März 1986 Gabriele R*** zu bestimmen versucht, als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung in der gegenständlichen Strafsache falsch auszusagen, indem er in zwei an seine Brüder Ewald und Harald S*** gerichteten Schreiben diese aufforderte, auf Gabriele R*** einzuwirken, ihre vor der Polizeidirektion Graz gemachten Angaben in der Hauptverhandlung zu widerrufen.

Die Geschwornen hatten die ihnen gemäß Paragraph 312, Absatz eins, StPO. vorgelegten Hauptfragen römisch eins, römisch zwei und römisch vier (Körperverletzung, gefährliche Drohung, versuchte Bestimmung zur falschen Beweisaussage) bejaht, die Hauptfrage römisch drei nach dem Verbrechen des versuchten Mords gemäß Paragraphen 15, 75, StGB. verneint und die korrespondierende Eventualfrage A nach dem Verbrechen des versuchten Totschlags gemäß Paragraphen 15, 76, StGB. bejaht. Weitere Fragen waren nicht gestellt worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten stützt sich auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 11 Litera a, StPO.

Unter Ziffer 6, behauptet der Angeklagte, der in der Hauptverhandlung nach der Verlesung der Fragen (Paragraph 310, StPO.) keinen Antrag auf deren Abänderung oder Ergänzung gestellt hat, daß zu den Hauptfragen römisch eins und römisch zwei, zumindest aber zur Hauptfrage römisch drei und zur Eventualfrage A den Geschwornen eine Zusatzfrage nach seiner Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB.) hätte unterbreitet werden müssen. Zwar habe ihm das neurologische Gutachten Zurechnungsunfähigkeit nicht attestiert, doch sei die Fragestellung auf Grund seiner aktenkundigen Suizidgefährdung, seiner depressiven Gemütsverfassung, seines labilen Charakters in Verbindung mit Medikamenteneinnahme und Alkoholgenuß sowie auf Grund des Tatablaufs indiziert gewesen (Beschwerdepunkt 1 e).

Zur Hauptfrage römisch eins (Körperverletzung) hätte nach der Meinung des Beschwerdeführers zufolge seiner Verantwortung, er habe - krank im Bett liegend - Gabriele R*** nur einen "Schupfer" gegeben, wodurch diese zu Sturz gekommen sei und sich "möglicherweise" die Verletzungen zugezogen habe, eine Eventualfrage nach dem Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88, Absatz eins, StGB. und - mangels Vorliegens eines schweren Verschuldens und in Anbetracht des Umstands, daß die Verletzte seine Lebensgefährtin war - eine Zusatzfrage in der Richtung des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, (Paragraph 72, Absatz 2,) StGB. gestellt werden müssen (1 a).

Zur Hauptfrage römisch zwei (gefährliche Drohung) hätte es einer Zusatzfrage bedurft, ob Gabriele R*** am 6.Februar 1986 seine Lebensgefährtin war und ob sie die Ermächtigung zu seiner Verfolgung erteilt hat (Paragraph 107, Absatz 4, StGB.; 1 b).

Zur Hauptfrage römisch drei (versuchter Mord) wäre mit Rücksicht auf die physische und psychische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit und den Tatablauf nicht nur die Eventualfrage nach versuchtem Totschlag geboten gewesen, sondern eine weitere nach dem Vergehen der schweren Körperverletzung (Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer eins, StGB.; 1 d). Betreffend die Hauptfrage römisch vier (falsche Beweisaussage) reklamiert der Angeklagte schließlich eine Eventualfrage, "ob es bei diesen Briefen" (aus der Untersuchungshaft) "nicht nur beim Versuch im Sinne des Paragraph 15, StGB. geblieben ist" und eine Zusatzfrage dahin, "ob dem Angeklagten nicht .... die irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes nach dem Paragraph 8, oder ein Rechtsirrtum nach dem Paragraph 9, StGB. unterlaufen war" (1 c).

Dazu vorweg: Ausschließliche Voraussetzung (LSK. 1986/101) für die Stellung von Fragen nach Paragraphen 313, 314, StPO. ist, daß in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht worden sind, die, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben würden bzw. nach denen statt Vollendung nur Versuch oder statt der einen eine andere Beteiligungsform anzunehmen wäre oder nach denen die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele (siehe Wortlaut der Paragraphen 313, 314, StPO.). Die allgemein gehaltene nicht substantiierte Behauptung irgendeines Umstands genügt diesem Erfordernis nicht, weil die Fragestellung nicht dazu dient (siehe oben: "Tatsachen"), einen Wahrspruch über Mutmaßungen einzuholen vergleiche SSt. 44/29, LSK. 1976/324, 12 Os 127/63).

Zu Punkt 1 e der Beschwerde:

Das Gutachten des der Hauptverhandlung beigezogenen Sachverständigen ist zwar ein Beweisergebnis, keineswegs aber ein "Tatsachenvorbringen" i.S. der Paragraphen 313, 314, Absatz eins, StPO., weil der Gutachter auf Grund seines Sachverstands Schlüsse zieht. Das Gutachten allein kann daher nicht Grundlage für die Stellung von Zusatz- oder Eventualfragen sein (siehe abermals LSK. 1986/101). Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung, worauf es gemäß Paragraphen 313, 314, StPO. ankommt, nicht darauf berufen, zu den von der Beschwerde erfaßten Tatzeitpunkten nicht zurechnungsfähig gewesen zu sein; vielmehr stellte er seine Zurechnungsfähigkeit und seine Erinnerung gleichbleibend lediglich für die Einvernahme durch die Polizei, bei der er den Mordvorsatz zugestanden hatte, in Abrede (S. 217, 219, 239). Namentlich die der Erwähnung von Erinnerungslücken auf Seite 219 im Hauptverhandlungs-Protokoll unmittelbar vorangehende Schilderung eines Kampfes mit der Lebensgefährtin um das Messer (S. 218 unten) schließt die Auffassung zwingend aus, der Beschwerdeführer habe sich mit Erinnerungslücken betreffend die Tatzeit verantwortet. Eine in Wahrheit nicht gewählte, sondern bloß mögliche Verteidigungsvariante ist aber keine Grundlage für die Fragestellung (neuerlich LSK. 1976/324).

Zu Punkt 1 a der Beschwerde:

Gleiches gilt für die Rüge einer fehlenden Eventualfrage wegen fahrlässiger Körperverletzung. Insoweit hat sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich schuldig bekannt (S. 213, 214) und lediglich die Tathandlung (Versetzen von Schlägen und Tritten) auf "einen Schupfer" reduziert (durch den Gabriele R*** an die Bettkante gefallen und sich dabei die Verletzungen zugezogen haben soll), er hat aber den Verletzungsvorsatz nicht geleugnet (S. 214). Demgemäß erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen, mit dem der Beschwerdeführer eine Zusatzfrage punkto Straflosigkeit nach Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer eins, StGB. moniert, weil Paragraph 88, StGB. auf vorsätzliche Körperverletzungen nicht anwendbar ist.

Zu Punkt 1 b der Beschwerde:

Ob die Bedrohte Gabriele R*** (als angebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers) die Ermächtigung zur Strafverfolgung des Angeklagten wegen der am 6.Februar 1986 gegen sie ausgestoßenen gefährlichen Drohung erteilt hat, ist keine von den Geschwornen zu lösende Tatfrage, sondern eine der Aktenlage zu entnehmende Notorietät betreffend einen "anderen Grund des Prozeßrechts" (siehe Paragraph 2, Absatz 3 und 5 StPO.) in der Bedeutung des Paragraph 311, Absatz eins, StPO. Angesichts der - vom Angeklagten im übrigen gar nicht bestrittenen - Erklärung der Gabriele R*** vor dem Untersuchungsrichter, "hinsichtlich dieses Vorfalles" die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen (S. 117 b verso), kommt aber der vom Beschwerdeführer weiter relevierten Frage, ob die Lebensgemeinschaft zwischen ihm und Rieder zur Tatzeit noch bestand (Aussage der Zeugin R*** in der Hauptverhandlung S. 221, 223, 226), keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu (siehe Paragraph 107, Absatz 4, StGB. und S. 117 b verso).

Zu Punkt 1 c der Beschwerde:

In Anspielung auf seine - von den Geschwornen prozeßordnungsgemäß durch Bejahung der Hauptfrage römisch vier nach versuchter Bestimmung zur falschen Beweisaussage abgelehnte - Verantwortung, er habe durch die beiden, während der Untersuchungshaft geschriebenen Briefe Gabriele R*** nicht zu einer falschen Zeugenaussage auffordern, sondern nur erreichen wollen, daß sie "richtig" aussagt, wähnt sich der Beschwerdeführer im Irrtum. Gleichwohl stellt sich das Vorbringen der Sache nach bloß als eine motivierte Bestreitung des Vorsatzes, nicht aber als die Behauptung eines Tatirrtums dar. Worin der in diesem Zusammenhang gleichfalls ins Treffen geführte Rechtsirrtum gelegen sein soll, der das Unrecht der Tat nicht habe erkennen lassen (Paragraph 9, Absatz eins, StGB.), ist der Beschwerde ist nicht zu entnehmen.

Soweit der Nichtigkeitswerber eine Eventualfrage verlangt, "ob es bei diesen Briefen nicht nur beim Versuch im Sinne des Paragraph 15, StGB. geblieben ist", übersieht er, daß sowohl die Anklage als auch die Hauptfrage römisch vier, somit auch der Wahrspruch und der darauf beruhende Schuldspruch ohnehin auf versuchte Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 15, 12, 288, Absatz eins, StGB. lauten.

Zu Punkt 1 d der Beschwerde:

Soweit der Rechtsmittelwerber mit Beziehung auf den Tathergang und die Begleitumstände zur Hauptfrage römisch drei nach dem Verbrechen des versuchten Mords - als sich aufdrängende Denkmöglichkeit - eine Eventualfrage in der Richtung der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84 Absatz 2, Ziffer eins, StGB. verlangt, scheitert die Rüge wiederum am fehlenden Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung (Paragraph 314, Absatz eins, StPO., LSK. 1986/101). In seiner ersten Einvernahme durch die Polizei hat sich der Angeklagte dahin verantwortet, daß er zunächst Gabriele R*** und anschließend sich selbst "umbringen" wollte (S. 25, 27, 29). In der Hauptverhandlung bestritt er nicht nur den Tötungsvorsatz in bezug auf R***, sondern jeden tätlichen Angriff auf sie. Er habe nur sich selbst töten wollen. R*** habe sich möglicherweise bei ihrem Versuch verletzt, diesen Selbstmord zu verhindern und ihm das Messer zu entreißen. Diese Verantwortung in der Hauptverhandlung schließt aber eine Fragestellung an die Geschwornen in der nunmehr angestrebten Richtung aus.

Zu Punkt 2 a der Beschwerde:

Dem grundsätzlichen Einwand, die Rechtsbelehrung sei schon deshalb unrichtig (Ziffer 8,), weil sie "Fachausdrücke", wie "Schutzobjekt", "objektives Tatbild", "subjektiver Tatbestand", "innere Tatseite", "gesetzliches Tatbild", "objektives Merkmal", "qualifizierter Vorsatz", "tatbildmäßiger Erfolg", "deliktischer Sachverhalt", "objektives Deliktsmerkmal", "spezifisch im Sinne des Tatbildes", "Absichtsdelikt", "Tatbildmäßigkeit", "kausal", "sthenische Affekte und asthenische Affekte" und "Bestimmungstäter" verwende, ohne diese mit Ausdrücken aus der Umgangssprache zu erklären, ist folgendes entgegenzuhalten:

Gemäß Paragraph 321, Absatz 2, StPO. muß die Rechtsbelehrung, für jede Frage gesondert, u.a. eine Darlegung der gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung, auf die die Haupt- oder Eventualfrage gerichtet ist, sowie eine Auslegung der in den einzelnen Fragen vorkommenden Ausdrücke des Gesetzes enthalten. Daß aber die Rechtsbelehrung, die einleitend zu jeder Frage den Gesetzestext wiedergibt, bezüglich der in den Fragen enthaltenen gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlungen oder der Ausdrücke des Gesetzes zu Mißverständnissen oder zu einer irrigen Auslegung Anlaß geben konnte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Soweit er in der Rechtsbelehrung verwendete, zum Teil fallbezogen definierte (z.B. "Schutzobjekt ist die körperliche Integrität jeder vom Täter verschiedenen Person. Objektives Tatbild ist a ...., b ...."), zum Teil ohnedies erklärte (z.B. "sthenische Affekte, wie Zorn und Aufwallung"; "asthenische Affekte, wie Mutlosigkeit und Verzweiflung") sogenannte "Fachausdrücke", zu deren Erörterung - falls erforderlich - die im Anschluß an die Rechtsbelehrung abzuhaltende Besprechung (sogenannter Rechtsunterricht: Paragraph 323, Absatz 2, StPO.) Gelegenheit bietet, aus ihrem Satzzusammenhang löst, wird der angerufene Nichtigkeitsgrund (Ziffer 8,), der ein Abstellen auf den gesamten Inhalt und Sinngehalt der Rechtsbelehrung erfordert, nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Zu den Punkten 2 b, 2 d und 2 e der Beschwerde:

Verfehlt sind auch die weiteren Einwände, die Geschwornen hätten zur Hauptfrage römisch eins (Körperverletzung) darüber belehrt werden müssen, daß eine leichte Körperbeschädigung fahrlässig zugefügt worden sein kann, es wäre - ungeachtet dessen, daß eine Zusatzfrage nach Paragraph 11, StGB. nicht gestellt wurde - den Geschwornen auseinanderzusetzen gewesen, daß es jenseits der allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung "die Zone der Unzurechnungsfähigkeit durch einen übermächtigen Affekt gibt, dem der Geist des Angeklagten nicht gewachsen war" (2 d, zweiter Absatz), und die Rechtsbelehrung hätte im Zusammenhang mit der Hauptfrage römisch vier (versuchte Bestimmung zur falschen Beweisaussage) einen Hinweis auf Paragraphen 8 und 9 StGB. enthalten müssen (2 e, letzter Teil). Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die Rechtsbelehrung nur die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe, nicht aber mit ihnen verwandte gesetzliche Denominationen oder das Verhältnis zu anderen Tatbeständen zu erläutern hat.

Soweit mit Beziehung auf den zur Hauptfrage römisch drei und zur Eventualfrage A wiedergegebenen Wortlaut des Paragraph 15, Absatz 3, StGB. (Straflosigkeit des untauglichen Versuchs) die Rechtsbelehrung als falsch bezeichnet und ihr ein "mit den Beweisergebnissen kraß im Widerspruch" stehendes Eingehen auf den "Tatbestand" und nicht auf das angewendete Gesetz vorgeworfen wird (2 d, erster Absatz), ist das Beschwerdevorbringen einer sachlichen Erörterung nicht zugänglich. Gegenstand der Rechtsbelehrung können nämlich nur rechtliche, nicht aber aus dem Beweisverfahren hervorgegangene tatsächliche Umstände sein und die Anführung des Gesetzestextes kann niemals eine Nichtigkeit begründen.

Schließlich versagt der Einwand (2 e, erster Teil), zur Hauptfrage römisch vier sei nicht erläutert, daß auch der Bestimmungstäter (Paragraphen 12, 288, Absatz eins, StGB.) "nur dann schuldig sein kann, wenn er sich bewußt ist, die zukünftige Zeugin" vorsätzlich dahin "zu beeinflussen, daß sie nicht die Wahrheit sagen soll". Demgegenüber bringt die Rechtsbelehrung (S. 6 verso) ohnedies in einer auch für Laien verständlichen Form zum Ausdruck, daß Anstifter nur derjenige ist, "der einen anderen dazu bestimmt, eine bestimmte Straftat zu begehen", also vorsätzlich in einem anderen den Entschluß zu einer Straftat (hier: falsche Beweisaussage vor Gericht) weckt. Damit wurde den Geschwornen hinlänglich klar gemacht, daß, wer "überzeugt ist", eine Zeugin habe bereits "falsch ausgesagt" und sie nur dazu bringen will, "die unwahre Erklärung" (wenn auch verspätet im Sinn des Paragraph 291, StGB.) wieder "richtigzustellen", nicht als Anstifter anzusehen ist.

Zu Punkt 2 c der Beschwerde:

Aktenwidrig ist das Vorbringen, den Aussagen der Zeugen S*** und R*** sei zu entnehmen, der Angeklagte habe am 6.Februar 1986 Gabriele R*** zunächst in der Wohnung mit einem Messer und (erst später) auf der Straße, während sie schon in einem versperrten Kraftwagen saß, verbal mit dem Umbringen bedroht (S. 225, 232, 235). Daraus können weder für die Fragestellung noch für die Rechtsbelehrung Konsequenzen abgeleitet werden. Daß in der beispielhaften Aufzählung der Rechtsbelehrung von Umständen, die die Rechtswidrigkeit ausschließen (Notwehr, Nothilfe), die Unzurechnungsfähigkeit im Sinn des Paragraph 11, StGB. nicht vorkommt, erklärt sich daraus, daß die Zurechnungsunfähigkeit ein Schuldausschließungs- und kein Rechtfertigungsgrund ist. Wie bereits oben ausgeführt, kommt der Frage, ob am 6. Februar 1986 die Lebensgemeinschaft des Beschwerdeführers mit der von ihm Bedrohten noch aufrecht oder schon beendet war, angesichts der jedenfalls vorliegenden Ermächtigung zur Strafverfolgung (Paragraph 107, Absatz 4, StGB.: S. 117 b verso) keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Deshalb stellt auch die diesbezügliche Rechtsbelehrung (Verfolgungsermächtigung "hier nicht notwendig, da Verhältnis beendet war": S. 3) eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO. nicht her. Das Vorgreifen auf die Lösung dieser Tatfrage (siehe dagegen Paragraph 321, Absatz 2, StPO.) war nicht geeignet, bei den Geschwornen unrichtigen Vorstellungen betreffend die materielle Rechtslage Eingang zu verschaffen.

Zur Rechtsrüge:

Voraussetzung für die erfolgreiche Geltendmachung des angerufenen materiellen Nichtigkeitsgrunds (Ziffer 11, Litera a,) ist, daß ein Vergleich der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen mit deren Subsumtion im Urteilssatz einen Rechtsirrtum ergibt. Indem der Beschwerdeführer - auch mit dem Versuch, Sinn und Zweck der im Schuldspruch 4 erwähnten Schreiben anders zu deuten, als dies im Verdikt geschehen ist - den Boden der Tatsachenfeststellungen verläßt und mit der Behauptung, die Geschwornen seien zu einer unrichtigen Lösung von Schuldfragen gekommen, bloß die faktische Richtigkeit des Wahrspruchs bekämpft, bringt er die Rüge nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung.

Zur Berufung:

Das Geschwornengericht verhängte über den Angeklagten nach Paragraph 76, StGB. unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB. eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Es wertete bei der Strafbemessung vier auf derselben schädlichen Neigung beruhende Vorstrafen und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit drei Vergehen als erschwerend, als mildernd hingegen den Umstand, daß es bei zwei Delikten beim Versuch geblieben ist, die "Erregung zur Tatzeit" und "das Geständnis zum Faktum 1 vor den Polizeibeamten" (ersichtlich gemeint: das zum Teil auch in der Hauptverhandlung, zum Teil aber noch bei der Polizei abgelegte Geständnis).

Der Berufung, mit welcher der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe begehrt, kommt Berechtigung zu.

Mit Rücksicht auf die vom Sachverständigen Dr. Z*** attestierte depressive Verfassung des Berufungswerbers, der in einem Zustand der Verzweiflung gehandelt hat (S. 69 ff. und 242 ff.), sowie darauf, daß (auch) das Tötungsdelikt nur bis ins Versuchsstadium gedieh und Gabriele R*** nur eine leichte körperliche Verletzung erlitt, erachtete der Oberste Gerichtshof eine Freiheitsstrafe von acht Jahren für angemessen. In diesem Sinn war der Berufung ein Erfolg zuzuerkennen. Damit ist nicht nur dem Unrechtsgehalt der Taten, sondern auch der Persönlichkeit des Angeklagten, den Tatabläufen und den diesen zugrundeliegenden Einflüssen und Motiven auf der Grundlage des Milderungsumstands des Paragraph 34, Ziffer eins, StGB. hinreichend Rechnung getragen.

Die weiteren in der Berufung behaupteten Milderungsgründe liegen indes nicht vor.

Das abgeführte Beweisverfahren erbrachte keinen Hinweis für eine sehr vernachlässigte Erziehung des Angeklagten (Paragraph 34, Ziffer eins, StGB.). Der Sachverständige Dr. Z*** attestierte dem Berufungswerber, daß er aus ungünstigen familiären Verhältnissen stamme, weil die Ehe seiner Eltern geschieden sei und zwei seiner fünfzehn Geschwister Selbstmord begangen hätten. Die von der Berufung ins Treffen geführte Unbesonnenheit (Paragraph 34, Ziffer 7, StGB.) ist mit dem emotionalen Tatbestandsmerkmal des Paragraph 76, StGB. schon erfaßt. Aus demselben Grund scheidet Paragraph 34, Ziffer 8, StGB. aus der Betrachtung aus.

Die Tathandlungen wurden - dem Rechtsmittelvorbringen zuwider - auch nicht unter Umständen begangen, die einem Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgrund nahekommen. Inwiefern im Faktum 4 die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen worden sein soll, vermag die Berufung nicht aufzuzeigen; aus dem Akt ergibt sich hiefür kein Anhaltspunkt.

Da sohin von einem gewichtsmäßig beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe nicht gesprochen werden kann und darüber hinaus die Aggressionsbereitschaft des Angeklagten die Annahme einer günstigen Prognose nicht zuläßt, war für die Anwendung außerordentlicher Strafmilderung (siehe Paragraph 41, Absatz eins, Anfang StGB.) kein Raum.

Anmerkung

E10264

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:0130OS00161.86.0122.000

Dokumentnummer

JJT_19870122_OGH0002_0130OS00161_8600000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0089764 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Bestimmen eines anderen zu einer strafbaren Handlung ist vorsätzliches Veranlassen der Tatbegehung durch Erwecken des Tatentschlusses.
RS0090994 Rechtssatz 22.01.1987Strafrecht
Eine Unbesonnenheit wird schon mit dem emotionalen Tatbestandsmerkmal des § 76 StGB erfaßt.
RS0091053 Rechtssatz 20.09.1979Strafrecht
Die allgemein begreifliche Gemütsbewegung ist beim Totschlag Tatbestandsmerkmal und daher nicht zusätzlich mildernd.
RS0100437 Rechtssatz 22.01.1987Strafrecht
Ob das Tatopfer eine (allenfalls erforderliche) Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt hat, ist keine von den Geschwornen zu lösende Tatfrage, sondern eine der Aktenlage zu entnehmende Notorietät betreffend einen "anderen Grund des Prozeßrechts" (siehe § …
RS0100597 Rechtssatz 17.07.1986Strafrecht
Bei der Fragestellung nach §§ 313, 314 und 316 StPO kommt es nicht auf die Verfahrensergebnisse, sondern ausschließlich darauf an, ob die betreffende Frage durch ein Tatsachenvorbringen in der Hauptverhandlung indiziert ist.
RS0100609 Rechtssatz 22.01.1987Strafrecht
Der Inhalt eines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens ist kein "Tatsachenvorbringen" im Sinne §§ 313, 314 Abs 1 StPO; es allein kann daher nicht Grundlage für die Stellung von Zusatzfragen oder Eventualfragen sein (ÖJZ-LSK 1986/101).
RS0100613 Rechtssatz 15.04.1957Strafrecht
Die bloß allgemein gehaltene, nicht gehörig substantiierte Behauptung einer Tatsache, ohne daß diese in der Verantwortung des Angeklagten oder im Ergebnis des Beweisverfahrens konkretisiert wäre, kann nicht zur Stellung einer Zusatzfrage an die Geschwornen …
RS0100638 Rechtssatz 08.04.1986Strafrecht
Die Auffassung, daß selbst ein im Endergebnis negatives Gutachten allein immer schon dann eine derartige Fragestellung indiziere, wenn es sich mit "in der Hauptverhandlung behandelten Sachverhaltsfragen" auseinandersetze, zu deren faktischer (hier psychiatr …
RS0100715 Rechtssatz 28.09.1982Strafrecht
Die schriftliche Rechtsbelehrung hat nur eine Darlegung von Rechtsbegriffen zu enthalten; für die Erörterung sonstiger Fachausdrücke sowie die Verdeutlichung (hier: Medizinisch und psychologisch) relevanter Umstände kommt lediglich die gemäß § 323 Abs 2 StP …
RS0100913 Rechtssatz 14.11.1968Strafrecht
Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in …
RS0101013 Rechtssatz 14.04.1977Strafrecht
Ein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund kann nur aus einer Vergleichung des inhaltlich des Wahrspruches als erwiesen angenommenen Sachverhalts und dem darauf fußenden Schuldspruch mit den in Betracht kommenden Tatbeständen des StGB abgeleitet werden.
RS0101072 Rechtssatz 07.09.1976Strafrecht
Kein Anlaß zu einer Eventualfrage die sich bloß auf denkmögliche Alternativen bzw nicht gewählte Verteidigungsvarianten gründen würde.
RS0101106 Rechtssatz 07.08.1970Strafrecht
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist, daß sich bei Vergleich der dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde liegenden Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig als eine geric …