Rechtssatz RS0101106
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0101106
Geschäftszahl
9Os103/70; 10Os130/70; 13Os161/86; 11Os55/96 (11Os84/96)
Entscheidungsdatum
06.08.1996
Rechtssatz
Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 11 StPO ist, daß sich bei Vergleich der dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde liegenden Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig als eine gerichtlich strafbare Handlung beurteilt wurde. Mit der Behauptung, daß die Geschwornen zu einer unrichtigen Lösung der Schuldfrage gekommen seien, wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (EvBl 1952/57).Voraussetzung für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, StPO ist, daß sich bei Vergleich der dem Wahrspruch der Geschwornen zugrunde liegenden Tat mit dem darauf angewendeten Gesetz ergibt, daß diese Tat rechtsirrig als eine gerichtlich strafbare Handlung beurteilt wurde. Mit der Behauptung, daß die Geschwornen zu einer unrichtigen Lösung der Schuldfrage gekommen seien, wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht (EvBl 1952/57).
Entscheidungstexte
- 9 Os 103/70
Entscheidungstext OGH 07.08.1970 9 Os 103/70
- 10 Os 130/70
Entscheidungstext OGH 25.09.1970 10 Os 130/70
- 13 Os 161/86
Entscheidungstext OGH 22.01.1987 13 Os 161/86
Vgl auch
- 11 Os 55/96
Entscheidungstext OGH 06.08.1996 11 Os 55/96
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0101106
Dokumentnummer
JJR_19700807_OGH0002_0090OS00103_7000000_001