Rechtssatz RS0100654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100654
Geschäftszahl
12Os188/94; 13Os134/06i; 15Os85/21w (15Os86/21t, 15Os87/21i, 15Os88/21m)
Entscheidungsdatum
20.10.2021
Rechtssatz
§ 317 Abs 2 StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatzfrage) Fragen zu machen sind. (Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Angeklagten zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihnen durch § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (durch Ausschaltung der Merkmale der qualifizierenden Tatfolge) offen).Paragraph 317, Absatz 2, StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatzfrage) Fragen zu machen sind. (Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Angeklagten zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihnen durch Paragraph 330, Absatz 2, StPO eingeräumte Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (durch Ausschaltung der Merkmale der qualifizierenden Tatfolge) offen).
Entscheidungstexte
- 12 Os 188/94
Entscheidungstext OGH 09.03.1995 12 Os 188/94
- 13 Os 134/06i
Entscheidungstext OGH 24.01.2007 13 Os 134/06i
Auch; nur: § 317 Abs 2 StPO überläßt es der Beurteilung des Schwurgerichtshofes, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer Fragen zu machen sind. (T1)
- 15 Os 85/21w
Entscheidungstext OGH 20.10.2021 15 Os 85/21w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0100654
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Dokumentnummer
JJR_19950309_OGH0002_0120OS00188_9400000_003