Die dagegen vom Angeklagten aus Z 6, 8, 9, 10 a und 11 lit a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 6, 8, 9, 10, a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Soweit der Beschwerdeführer unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Z 6) zur Hauptfrage I (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen mit Schwangerschaftsfolge gemäß § 206 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB) unter Hinweis auf Angaben des Opfers zu Beginn des Vorverfahrens die Stellung einer Eventualfrage nach dem (Grund-)Tatbestand der Unzucht mit Unmündigen gemäß § 206 Abs 1 StGB reklamiert, übersieht er, daß es die Bestimmung des § 317 Abs 2 StPO der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überläßt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatz-)Fragen zu machen sind. Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Nichtigkeitswerber zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihnen durch § 330 Abs 2 StPO eingeräumte Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (durch Ausschaltung der Merkmale der qualifizierenden Tatfolge) offen (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 § 316 E 8, 8 a und 9, § 317 E 6 b und 6 c). Auf diese Berechtigung waren die Laienrichter - die von dieser Möglichkeit bei Beantwortung der Hauptfrage III (nach schwerer Nötigung) auch tatsächlich Gebrauch gemacht hatten - wiederholt, nämlich in den Erläuterungen in der Antwortrubrik des Fragenformulars (S 347 f) und in der schriftlichen Rechtsbelehrung (S 337) ausdrücklich hingewiesen worden.Soweit der Beschwerdeführer unter dem erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund (Ziffer 6,) zur Hauptfrage römisch eins (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen mit Schwangerschaftsfolge gemäß Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB) unter Hinweis auf Angaben des Opfers zu Beginn des Vorverfahrens die Stellung einer Eventualfrage nach dem (Grund-)Tatbestand der Unzucht mit Unmündigen gemäß Paragraph 206, Absatz eins, StGB reklamiert, übersieht er, daß es die Bestimmung des Paragraph 317, Absatz 2, StPO der Beurteilung des Schwurgerichtshofes überläßt, welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen ("komplexe" Fragestellung) oder zum Gegenstand besonderer (Zusatz-)Fragen zu machen sind. Den Geschworenen stand für den Fall, daß sie das dem Nichtigkeitswerber zur Last gelegte Unzuchtsdelikt ohne Herbeiführung einer Schwangerschaft des Opfers angenommen hätten, die ihnen durch Paragraph 330, Absatz 2, StPO eingeräumte Möglichkeit einer einschränkenden Bejahung der bezüglichen Hauptfrage (durch Ausschaltung der Merkmale der qualifizierenden Tatfolge) offen vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 316, E 8, 8 a und 9, Paragraph 317, E 6 b und 6 c). Auf diese Berechtigung waren die Laienrichter - die von dieser Möglichkeit bei Beantwortung der Hauptfrage römisch drei (nach schwerer Nötigung) auch tatsächlich Gebrauch gemacht hatten - wiederholt, nämlich in den Erläuterungen in der Antwortrubrik des Fragenformulars (S 347 f) und in der schriftlichen Rechtsbelehrung (S 337) ausdrücklich hingewiesen worden.
Daher geht auch der Beschwerdevorwurf des Unterbleibens der Vorlage einer eventuellen Schuldfrage wegen des (Grund-)Tatbestandes der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zur Hauptfrage III nach (gemäß § 106 Abs 1 Z 1 StGB) qualifizierter Nötigung fehl. Da die Geschworenen im Übrigen - wie schon erwähnt - ohnehin die (anklagekonform in die Hauptfrage aufgenommene) strafsatzerhöhende Deliktsqualifikation (der Drohung mit dem Tode) bei der positiven Beantwortung (im Sinn des § 330 Abs 2 StPO) eliminiert haben - weshalb der Angeklagte in diesem Umfang (lediglich) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde (III.) -, erweist sich die Rüge insoweit überdies als nicht zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers ausgeführt (§ 345 Abs 3 StPO).Daher geht auch der Beschwerdevorwurf des Unterbleibens der Vorlage einer eventuellen Schuldfrage wegen des (Grund-)Tatbestandes der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zur Hauptfrage römisch drei nach (gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) qualifizierter Nötigung fehl. Da die Geschworenen im Übrigen - wie schon erwähnt - ohnehin die (anklagekonform in die Hauptfrage aufgenommene) strafsatzerhöhende Deliktsqualifikation (der Drohung mit dem Tode) bei der positiven Beantwortung (im Sinn des Paragraph 330, Absatz 2, StPO) eliminiert haben - weshalb der Angeklagte in diesem Umfang (lediglich) des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde (römisch drei.) -, erweist sich die Rüge insoweit überdies als nicht zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers ausgeführt (Paragraph 345, Absatz 3, StPO).
Es versagt aber auch die Instruktionsrüge (Z 8), welche eine unter Nichtigkeitssanktion stehende falsche bzw in irreführender Weise unvollständige Information der Laienrichter nicht aufzeigt.Es versagt aber auch die Instruktionsrüge (Ziffer 8,), welche eine unter Nichtigkeitssanktion stehende falsche bzw in irreführender Weise unvollständige Information der Laienrichter nicht aufzeigt.
Daß nämlich die einmalige - ersichtlich auf einen Schreibfehler beruhende - Bezugnahme auf die Zivilprozeßordnung (anstatt auf die Strafprozeßordnung) bei Zitierung des "§ 321 ZPO" (richtig: StPO) im Text der vorangestellten Überschrift "Rechtsbelehrung" (S 327) Mißverständnisse bei den Geschworenen bei Auslegung der einzelnen - eindeutig strafrechtsspezifischen -Gesetzesausdrücke hätte auslösen können, ist auszuschließen.
Die weitere - an die schon erörterte Kritik am Fragenprogramm anknüpfende - Rüge des Angeklagten, die sich gegen die im Rahmen der Instruktion über die Berechtigung der einschränkenden Fragebeantwortung (S 335 f) enthaltenen Unterweisungen mit der Behauptung wendet, die Laienrichter seien nur in der Belehrung zur Hauptfrage III auf eine solche Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, entspricht nicht der Aktenlage, bezieht sich die relevierte Passage nach dem klaren Wortlaut des im Sinnzusammenhang stehenden Hinweises: "Zu allen Hauptfragen" (S 335) auf sämtliche Schuldfragen, keineswegs isoliert auf die (nach der eindeutigen Diktion im Abschnitt zur Erklärung von Beispielsfällen herangezogene) Hauptfrage III (S 337).Die weitere - an die schon erörterte Kritik am Fragenprogramm anknüpfende - Rüge des Angeklagten, die sich gegen die im Rahmen der Instruktion über die Berechtigung der einschränkenden Fragebeantwortung (S 335 f) enthaltenen Unterweisungen mit der Behauptung wendet, die Laienrichter seien nur in der Belehrung zur Hauptfrage römisch drei auf eine solche Möglichkeit aufmerksam gemacht worden, entspricht nicht der Aktenlage, bezieht sich die relevierte Passage nach dem klaren Wortlaut des im Sinnzusammenhang stehenden Hinweises: "Zu allen Hauptfragen" (S 335) auf sämtliche Schuldfragen, keineswegs isoliert auf die (nach der eindeutigen Diktion im Abschnitt zur Erklärung von Beispielsfällen herangezogene) Hauptfrage III (S 337).
Entgegen dem weiters bezüglich der Belehrung zur Hauptfrage II erhobenen Einwand eines näheren Erörterungsbedarfs der Begriffsmerkmale des "Mißbrauchs" und des "Ausnützens der Stellung" (im Sinne des § 212 Abs 1 StGB) wurden die Laienrichter über die für die Schuldfrage wesentlichen Gesetzesausdrücke - der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entsprechend - ohnehin dahin unterrichtet, daß Mißbrauch zur Unzucht unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraussetzt (S 331 - Leukauf-Steininger Komm3 § 207 RN 5, § 212 RN 20) und das Tatbildmerkmal der Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer bedeutet, daß der Täter seine Autorität zur Erreichung der Unzuchtshandlung einsetzt (S 331; Leukauf-Steininger Komm3 § 212 RN 5 und 19; Foregger-Kodek StGB5 § 212 Erl V). Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zum Tatbildmerkmal des "Verleitens" vermißt, bezieht er sich auf die (hier gar nicht erfragte) zweite Alternative des ersten Deliktsfalles des Absatz 1, die (allein) die Verleitung der geschützten Person zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst (als Tathandlung) zum Gegenstand hat. Da sich die Instruktion nach dem klaren Wortlaut des § 321 Abs 2 StPO indes auf den Inhalt der gestellten Fragen zu beschränken hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 § 345 Z 8 E 22), die bezügliche Hauptfrage II jedoch - anklagekonform - ausschließlich Tathandlungen nach der ersten Alternative des § 212 Abs 1 StGB (Mißbrauch des Opfers zur Unzucht), nicht aber solche nach der zweiten Alternative leg. cit. zum Gegenstand hatte, geht die Rüge - als nicht gesetzgemäß ausgeführt - ins Leere.Entgegen dem weiters bezüglich der Belehrung zur Hauptfrage römisch zwei erhobenen Einwand eines näheren Erörterungsbedarfs der Begriffsmerkmale des "Mißbrauchs" und des "Ausnützens der Stellung" (im Sinne des Paragraph 212, Absatz eins, StGB) wurden die Laienrichter über die für die Schuldfrage wesentlichen Gesetzesausdrücke - der herrschenden Lehre und Rechtsprechung entsprechend - ohnehin dahin unterrichtet, daß Mißbrauch zur Unzucht unmittelbaren sexuellen Kontakt zwischen Täter und Opfer voraussetzt (S 331 - Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 5, Paragraph 212, RN 20) und das Tatbildmerkmal der Ausnützung der Stellung gegenüber dem Opfer bedeutet, daß der Täter seine Autorität zur Erreichung der Unzuchtshandlung einsetzt (S 331; Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 212, RN 5 und 19; Foregger-Kodek StGB5 Paragraph 212, Erl römisch fünf). Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang die Erläuterungen zum Tatbildmerkmal des "Verleitens" vermißt, bezieht er sich auf die (hier gar nicht erfragte) zweite Alternative des ersten Deliktsfalles des Absatz 1, die (allein) die Verleitung der geschützten Person zu einer unzüchtigen Handlung an sich selbst (als Tathandlung) zum Gegenstand hat. Da sich die Instruktion nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 321, Absatz 2, StPO indes auf den Inhalt der gestellten Fragen zu beschränken hat (Mayerhofer-Rieder StPO3 Paragraph 345, Ziffer 8, E 22), die bezügliche Hauptfrage römisch zwei jedoch - anklagekonform - ausschließlich Tathandlungen nach der ersten Alternative des Paragraph 212, Absatz eins, StGB (Mißbrauch des Opfers zur Unzucht), nicht aber solche nach der zweiten Alternative leg. cit. zum Gegenstand hatte, geht die Rüge - als nicht gesetzgemäß ausgeführt - ins Leere.
Dem weiteren Beschwerdevorwurf (Z 9) zuwider hatte die schon im Rahmen der Behandlung der Rüge nach der Z 6 erörterte - prozessual unbedenkliche - Streichung der (qualifizierenden) Tatmodalität der "Bedrohung mit dem Tod" bei Bejahung der Hauptfrage nach Nötigung (III) durch die Laienrichter keine Undeutlichkeit des Wahrspruchs zur Folge. Denn durch die (einen Teil des Verdikts darstellende) Eliminierung der die (strafbarkeitserhöhende) Drohung mit der relevierten schweren Folge betreffenden Passage aus der - im Hinblick auf das Fehlen von Nein-Stimmen (S 348) zweifelsfrei - positiven Beantwortung der in Rede stehenden Hauptfrage ist im Wahrspruch jenes Tatsachensubstrat, demzufolge dem Angeklagten (sodann) in rechtlicher Hinsicht das Vergehen (nichtqualifizierter) Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB zur Last gelegt wurde, einwandfrei zu entnehmen: Darnach hat er Evelyn N* durch die telefonische Aufforderung, sich ihre Aussage im Fall einer Anzeigeerstattung gegen ihn "genau zu überlegen", falls sie ihren vierjährigen Sohn Markus "noch einmal sehen" wolle, zur Abstandnahme von der Inanspruchnahme polizeilicher Intervention genötigt. Entgegen der Beschwerdeauffassung geht daraus in faktischer Beziehung hinlänglich deutlich hervor, worin seine von den Geschworenen als erwiesen angenommene Tathandlung gelegen war. Im übrigen brachten die Geschworenen mit der eingeschränkt bejahten Hauptfrage III unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie nicht die Drohung an sich, sondern bloß den ihr in der Anklage beigemessenen verbrechensqualifizierenden Bedeutungsinhalt anzweifelten.Dem weiteren Beschwerdevorwurf (Ziffer 9,) zuwider hatte die schon im Rahmen der Behandlung der Rüge nach der Ziffer 6, erörterte - prozessual unbedenkliche - Streichung der (qualifizierenden) Tatmodalität der "Bedrohung mit dem Tod" bei Bejahung der Hauptfrage nach Nötigung (römisch drei) durch die Laienrichter keine Undeutlichkeit des Wahrspruchs zur Folge. Denn durch die (einen Teil des Verdikts darstellende) Eliminierung der die (strafbarkeitserhöhende) Drohung mit der relevierten schweren Folge betreffenden Passage aus der - im Hinblick auf das Fehlen von Nein-Stimmen (S 348) zweifelsfrei - positiven Beantwortung der in Rede stehenden Hauptfrage ist im Wahrspruch jenes Tatsachensubstrat, demzufolge dem Angeklagten (sodann) in rechtlicher Hinsicht das Vergehen (nichtqualifizierter) Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB zur Last gelegt wurde, einwandfrei zu entnehmen: Darnach hat er Evelyn N* durch die telefonische Aufforderung, sich ihre Aussage im Fall einer Anzeigeerstattung gegen ihn "genau zu überlegen", falls sie ihren vierjährigen Sohn Markus "noch einmal sehen" wolle, zur Abstandnahme von der Inanspruchnahme polizeilicher Intervention genötigt. Entgegen der Beschwerdeauffassung geht daraus in faktischer Beziehung hinlänglich deutlich hervor, worin seine von den Geschworenen als erwiesen angenommene Tathandlung gelegen war. Im übrigen brachten die Geschworenen mit der eingeschränkt bejahten Hauptfrage römisch drei unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie nicht die Drohung an sich, sondern bloß den ihr in der Anklage beigemessenen verbrechensqualifizierenden Bedeutungsinhalt anzweifelten.
Davon ausgehend erweist sich aber auch der Einwand (Z 11), die ihm als Nötigungsmittel angelastete Äußerung sei rechtsirrig als "gefährliche Drohung" beurteilt worden, als rechtlich verfehlt. Denn bei Berücksichtigung des Inhaltes und Sinngehaltes der in Rede stehenden Kundgebung und der im Wahrspruch (zu den anderen Hauptfragen) konstatierten vorangegangenen sexuellen Übergriffe auf die elfjährige Tochter der Bedrohten Evelyn N* wurde unter der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes (Leukauf-Steininger Komm3 § 74 RN 21) die in Frage gestellte besorgniseinflößende Wirkung der die Zufügung eines körperlichen Übels gegen eine Sympathieperson des Opfers ankündigenden Äußerung zutreffend bejaht. Dem Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB haftet daher kein Rechtsfehler an.Davon ausgehend erweist sich aber auch der Einwand (Ziffer 11,), die ihm als Nötigungsmittel angelastete Äußerung sei rechtsirrig als "gefährliche Drohung" beurteilt worden, als rechtlich verfehlt. Denn bei Berücksichtigung des Inhaltes und Sinngehaltes der in Rede stehenden Kundgebung und der im Wahrspruch (zu den anderen Hauptfragen) konstatierten vorangegangenen sexuellen Übergriffe auf die elfjährige Tochter der Bedrohten Evelyn N* wurde unter der gebotenen Anlegung eines objektiv-individuellen Maßstabes (Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 74, RN 21) die in Frage gestellte besorgniseinflößende Wirkung der die Zufügung eines körperlichen Übels gegen eine Sympathieperson des Opfers ankündigenden Äußerung zutreffend bejaht. Dem Schuldspruch des Angeklagten wegen des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB haftet daher kein Rechtsfehler an.
Die der Rechtsrüge vorangestellte Tatsachenrüge (Z 10 a) schließlich vermag keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich (erhebliche) Bedenken an der Richtigkeit des deliktsspezifischen Zusammenhanges zwischen den Beischlafshandlungen und der Schwangerschaft (I.), der Ausnützung des faktischen Schutzverhältnisses zum sexuellen Mißbrauch (II.) oder der Eignung der Drohung, begründete Furcht auszulösen (III.) ergeben.Die der Rechtsrüge vorangestellte Tatsachenrüge (Ziffer 10, a) schließlich vermag keine sich aus den Akten ergebenden Umstände aufzuzeigen, aus welchen sich (erhebliche) Bedenken an der Richtigkeit des deliktsspezifischen Zusammenhanges zwischen den Beischlafshandlungen und der Schwangerschaft (römisch eins.), der Ausnützung des faktischen Schutzverhältnisses zum sexuellen Mißbrauch (römisch zwei.) oder der Eignung der Drohung, begründete Furcht auszulösen (römisch drei.) ergeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher zur Gänze zu verwerfen.
Das Geschworenengericht verhängte nach §§ 28 Abs 1, 206 Abs 2 erster Strafsatz StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Wiederholung des Beischlafes und den vom Angeklagten auf das Opfer ausgeübten psychischen Druck als erschwerend, als mildernd hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel.Das Geschworenengericht verhängte nach Paragraphen 28, Absatz eins,, 206 Absatz 2, erster Strafsatz StGB fünf Jahre Freiheitsstrafe. Dabei wertete es das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Wiederholung des Beischlafes und den vom Angeklagten auf das Opfer ausgeübten psychischen Druck als erschwerend, als mildernd hingegen das Teilgeständnis des Angeklagten und seinen bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen den Strafausspruch wendet sich einerseits die Berufung der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag, die Strafe zu erhöhen. Der Angeklagte hingegen strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe unter das gesetzliche Mindestmaß an.
Beide Rechtsmittel sind nicht begründet.
Die Beendigung der inkriminierten Geschlechtsbeziehung vor der Anzeigeerstattung erfolgte wegen der die Straftaten offenbarenden Schwangerschaft und kann daher nicht als mildernd berücksichtigt werden. Die - altersbezogen - überdurchschnittliche physische Reife des Mädchens hingegen kann schon deshalb nicht als mildernd ins Gewicht fallen, weil sie eine essentielle Voraussetzung für die strafsatzerhöhende Gravidität darstellt.
Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne des § 41 StGB kann mithin keine Rede sein.Von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen im Sinne des Paragraph 41, StGB kann mithin keine Rede sein.
Der Staatsanwaltschaft ist zwar darin zuzustimmen, daß das Alter des geschwängerten Opfers (von nur elf Jahren) zusätzlich erschwerend ist. Angesichts der ansonsten zutreffend festgestellten Strafzumessungsgründe entspricht die vom Geschworenengericht ausgesprochene Strafe aber dennoch dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Taten, sodaß auch eine Erhöhung des Strafmaßes nicht geboten erscheint.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.