Rechtssatz RS0100792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100792
Entscheidungsdatum
27.06.1996
Rechtssatz
Die vorläufige Verfahrenseinstellung nach § 9 JGG ist für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (Abs 1 Z 1) oder unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Abs 1 Z 2) zulässig. Während die Einstellung auf Probe, an die weitere Begleitmaßnahmen (Bestellung eines Bewährungshelfers, Erteilung von Weisungen) geknüpft werden können, vom Betreuungsgedanken beherrscht wird, steht bei der Einstellung gegen eine Auflage, die nicht mit einer Probezeit im engeren Sinn verbunden ist, der Wiedergutmachungsgedanke bzw die Auswahl eines geeigneten Sanktionenersatzes im Einverständnis mit dem Beschuldigten im Vordergrund der richterlichen Überlegungen (RV, 486 der Beilagen XVII.GP, S 29). Daraus folgt, daß das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach Erfüllung der erteilten Auflage endgültig einzustellen ist. Gegen die kumulative Anordnung beider Maßnahmen spricht somit nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes sondern auch die Verschiedenheit ihrer Zielsetzungen.Die vorläufige Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG ist für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (Absatz eins, Ziffer eins,) oder unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Absatz eins, Ziffer 2,) zulässig. Während die Einstellung auf Probe, an die weitere Begleitmaßnahmen (Bestellung eines Bewährungshelfers, Erteilung von Weisungen) geknüpft werden können, vom Betreuungsgedanken beherrscht wird, steht bei der Einstellung gegen eine Auflage, die nicht mit einer Probezeit im engeren Sinn verbunden ist, der Wiedergutmachungsgedanke bzw die Auswahl eines geeigneten Sanktionenersatzes im Einverständnis mit dem Beschuldigten im Vordergrund der richterlichen Überlegungen (RV, 486 der Beilagen römisch siebzehn.GP, S 29). Daraus folgt, daß das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach Erfüllung der erteilten Auflage endgültig einzustellen ist. Gegen die kumulative Anordnung beider Maßnahmen spricht somit nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes sondern auch die Verschiedenheit ihrer Zielsetzungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100792
Dokumentnummer
JJR_19960627_OGH0002_0120OS00062_9600000_001