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Rechtssatz RS0100792

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100792

Geschäftszahl

12Os62/96

Entscheidungsdatum

27.06.1996

Rechtssatz

Die vorläufige Verfahrenseinstellung nach Paragraph 9, JGG ist für eine Probezeit von einem bis zu zwei Jahren (Absatz eins, Ziffer eins,) oder unter Bestimmung einer oder mehrerer Auflagen (Absatz eins, Ziffer 2,) zulässig. Während die Einstellung auf Probe, an die weitere Begleitmaßnahmen (Bestellung eines Bewährungshelfers, Erteilung von Weisungen) geknüpft werden können, vom Betreuungsgedanken beherrscht wird, steht bei der Einstellung gegen eine Auflage, die nicht mit einer Probezeit im engeren Sinn verbunden ist, der Wiedergutmachungsgedanke bzw die Auswahl eines geeigneten Sanktionenersatzes im Einverständnis mit dem Beschuldigten im Vordergrund der richterlichen Überlegungen (RV, 486 der Beilagen römisch siebzehn.GP, S 29). Daraus folgt, daß das Strafverfahren gegen den Beschuldigten nach Erfüllung der erteilten Auflage endgültig einzustellen ist. Gegen die kumulative Anordnung beider Maßnahmen spricht somit nicht nur der klare Wortlaut des Gesetzes sondern auch die Verschiedenheit ihrer Zielsetzungen.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 62/96
    Entscheidungstext OGH 27.06.1996 12 Os 62/96

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100792

Dokumentnummer

JJR_19960627_OGH0002_0120OS00062_9600000_001